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Betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche

(VIS 126)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Perfil
Título completo
betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche
Tipo
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
VIS 126
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
vis126
Contribuições(1)
  • Schweizerisches Aktionskomitee für die Trennung von Staat und KircheUrheber/in
Cronologia(6)
  • Abgestimmt amAbgestimmt
  • Beschluss des ParlamentsBeschluss_Parlament
  • Botschaft des BundesratsBotschaft
  • Zustandegekommen amZustandegekommen
  • Eingereicht amEingereicht
Documentos(3)
Textos(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 51 (neu)

    Kirche und Staat sind vollständig getrennt.

    Übergangsbestimmungen

    1Für die Aufhebung der bestehenden Verbindungen zwischen Kirche und Staat wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens des Artikels 51 der Bundesverfassung eingeräumt.

    2Mit dem Inkrafttreten von Artikel 51 der Bundesverfassung sind die Kantone nicht mehr befugt, Kirchensteuern einzuziehen.

    Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0