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Krankenversicherung. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit

(99.3457)MotionErledigt
Schweiz07/09/1999
Perfil
Tipo
Motion
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
99.3457
Início
07/09/1999
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
19993457
Contribuições(1)
  • Aussenpolitische Kommission StänderatUrheber/in
Cronologia(5)
  • Erledigt
  • Annahme
    Nationalrat
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Motion an 2. Rat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Krankenversicherung. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit
  • Antwort BR / BüroTEXT

    In seiner Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG schlägt der Bundesrat für den Krankenversicherungsbereich gewisse Ergänzungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vor. Die neuen Bestimmungen betreffen die Aufnahmepflicht, die Prämienberechnung und die Prämienverbilligung für versicherungspflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen. Die Bestimmungen enthalten die wesentlichen Leitplanken für die vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.

    Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 20. August 1999 beschlossen, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 66a KVG zu streichen. Mit der genannten Bestimmung sollte der Gesetzgeber die Leitlinien für die Durchführung der Prämienverbilligung für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, vorgeben. Die Kommission hat den Antrag auf Streichung von Artikel 66a mit der vorliegenden Motion verknüpft.

    Während die grundsätzliche Verpflichtung der Schweiz im Bereich der Prämienverbilligung unabhängig vom Erlass von Artikel 66a KVG besteht, liegt die Bedeutung der vorgeschlagenen Norm insbesondere in deren Absätzen 2 und 3, welche die wichtigsten Leitplanken für den Vollzugsmechanismus - Nachschüssigkeit, Entschädigung und Abgeltung der administrativen Mehraufwände der Kantone - definieren. Der Bundesrat hält den Erlass von Artikel 66a KVG deshalb nicht nur für sinnvoll, sondern für eine unterstützende Vorwegnahme der Anliegen der Motion, die "in Zusammenarbeit mit den Kantonen .... ein zweckmässiges Verfahren" anstrebt. Der Bundesrat anerkennt allerdings auch den Bedarf an ergänzenden Umsetzungsbestimmungen und ist deshalb bereit zu prüfen, inwieweit detailliertere Vollzugsnormen auf Bundesebene zu erlassen sind. Es ist hierbei - im Sinne der Motion - als Selbstverständlichkeit zu betrachten, dass bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen die Kantone mit einbezogen werden.

  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen in der Krankenversicherung ein zweckmässiges Verfahren vorzusehen, das sicherstellt, dass die Verpflichtungen wahrgenommen werden, die der Schweiz aus dem Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den freien Personenverkehr, namentlich im Bereich der Prämienreduktion, erwachsen.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0