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Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber der Fremdenpolizei

(93.3412)MotionErledigt
Schweiz22/09/1993
Perfil
Tipo
Motion
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
93.3412
Início
22/09/1993
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
19933412
Contribuições(18)
  • Marco BorradoriMitunterzeichner/inLega dei Ticinesi
  • Luzi StammMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Rudolf KellerMitunterzeichner/inSchweizer Demokraten
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Armin KernMitunterzeichner/inAutopartei
Cronologia(4)
  • Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Textos(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber der Fremdenpolizei
  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • Eingereichter TextTEXT

    Die AHV-Ausgleichskassen sind zwecks Bekämpfung von Schwarzaufenthaltern und Schwarzarbeitern der Auskunftspflicht gegenüber der Fremdenpolizei zu unterstellen.

  • BegründungTEXT

    In der Schweiz arbeitet eine beträchtliche Zahl von Personen ohne Aufenthalts- oder ohne Arbeitsbewilligung. Ein sehr grosser Teil dieser Personen rechnet aber dennoch Sozialversicherungsbeiträge ab, um in den Genuss des gut ausgebauten Sozialversicherungsschutzes der Schweiz zu kommen. Sie sind also nur von der fehlenden Arbeitsbewilligung, nicht aber von der AHV-Abrechnungspflicht her gesehen Schwarzarbeiter.

    Diese Personen und ihre fehlbaren Arbeitgeber können dies heute tun, ohne Gefahr zu laufen, dass die Tatsache des Schwarzaufenthaltes oder der Schwarzarbeit aufgedeckt wird. Die AHV-Ausgleichskassen haben nämlich weder das Recht noch die Pflicht, gegenüber irgendwelchen andern Behörden Auskunft zu geben.

    Der Motionär findet es stossend, dass eine Behörde, die ein eidgenössisches Gesetz durchführt, gegenüber einem Rechtsmissbrauch die Augen schliesst . Durch die geltende Regelung verzichtet der Staat auf eine naheliegende und wirksame Möglichkeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Schwarzaufenthalt, womit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unterlaufen wird.

    Das Motiv für den Verzicht auf eine Auskunftspflicht lag in sozialen Ueberlegungen, wonach auch ein Schwarzaufenthalter einen Versicherungsschutz geniessen soll. Der Motionär erachtet das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gegenüber dieser sozialen Ueberlegung als höher stehend. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Person, welche sich illegal in der Schweiz aufhält oder illegal hier einer Arbeit nachgeht (also gegen unsere Rechtsordnung verstösst), noch in den Genuss unserer gut ausgebauten Sozialversicherung kommen soll.Mit der Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Auskunftspflicht würden Schwarzarbeit und Schwarzaufenthalt massiv eingeschränkt, da die betreffenden Personen entweder (falls sie AHV abrechnen) bei den stichprobenmässigen periodischen Arbeitgeberkontrollen entweder des AHV-Revisors oder des Steuerrevisors zum Vorschein kommen. Da in der AHV-Verwaltung die verschiedenen Staatsangehörigen durch verschiedene Ländercodes unterschieden werden, wäre es auch technisch möglich, z.B. sämtliche Ausländer, die einen Lohn abrechnen, zu melden.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0