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Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag

(92.412)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz19/03/1992
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
92.412
Início
19/03/1992
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
19920412
Contribuições(10)
Cronologia(3)
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Der Fristverlängerung wird zugestimmt.
    Nationalrat
  • Erledigt
Textos(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:

    Art. 322e

    Randtitel:

    a. Lohngleichheit für Mann und Frau

    b. Grundsatz

    Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

    Art. 322f

    Randtitel:

    b. Klage auf Lohnfestsetzung

    Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.

    Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.

    Art. 322g

    Randtitel:

    Verwirkung der Klage

    Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0