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Transparenz finanzieller Folgen von Geschäften

(93.420)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz15/03/1993
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
93.420
Início
15/03/1993
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
19930420
Contribuições(79)
Cronologia(2)
  • Erledigt
  • Zurückgezogen
    Nationalrat
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Transparenz finanzieller Folgen von Geschäften
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 93, Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis f Geschäftsverkehrsgesetz verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative die Ergänzung von Artikel 8quinquies durch einen Artikel 8quinquies, Absatz 3bis und eine Ergänzung von Artikel 48 Geschäftsverkehrsgesetz sowie die Ergänzung von Artikel 2, Absatz 1 des Reglements für die Finanzkommission und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

    Artikel 8quinquies, Absatz 3bis Geschäftsverkehrsgesetz soll lauten:

    Bei Geschäften mit erheblichen finanziellen Folgen für den Bundeshaushalt erstellen die Finanzkommissionen nach Abschluss der Kommissionsberatungen einen Mitbericht zuhanden des jeweiligen Rates. Diese Geschäfte werden auf Antrag einer Finanzkommission durch die Koordinationskonferenz bezeichnet.

    Artikel 48 Geschäftsverkehrsgesetz soll lauten:

    Für die Prüfung des Voranschlags des Bundes, der Nachtragskredite, der Kreditübertragungen und der Staatsrechnung sowie der Geschäfte mit erheblichen finanziellen Folgen wählt jeder Rat für die Dauer einer Legislaturperiode eine Finanzkommission.

    Artikel 2, Absatz 1 Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation soll lauten:

    Die Finanzkommissionen überwachen den Finanzhaushalt des Bundes im allgemeinen und befassen sich mit seiner längerfristigen Entwicklung. Sie prüfen die Voranschläge, die Kreditübertragungen und die Rechnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie die Geschäfte mit erheblichen finanziellen Folgen und die Rechnungen der PTT-Betriebe und berichten darüber den eidgenössischen Räten. Die Ueberweisung anderer Beratungsgegenstände an die Finanzkommission durch die Räte bleibt vorbehalten.

  • BegründungTEXT

    Bei parlamentarischen Geschäften, die bedeutende Finanzverpflichtungen auslösen, haben die für die Finanzen zuständigen Verantwortlichen der beiden Räte erst "post festum" eine Möglichkeit, auf die finanziellen Folgen für den Bundeshaushalt hinzuweisen. Zwar ist in den Botschaften ein jeweiliger Hinweis des Bundesrates enthalten, die Kommissionen ändern jedoch in der Vorberatung die Vorlagen oft ab, so dass sich neue Situationen im finanziellen Bereich ergeben. Zudem haben die eidgenössischen Räte neben dem Bundesrat ihre unabhängige Finanzhaushalt-Verantwortung wahrzunehmen. Die Prüfung einer Vorlage mit erheblichen finanziellen Folgen nach den Kommissionsberatungen durch die in Finanzfragen versierte Finanzkommission auf die finanziellen Konsequenzen für den Bundeshaushalt erhöht die Transparenz für Parlamentsmitglieder und kann vor Fehlentscheiden schützen. Die Fachkompetenz der Finanzkommissionsmitglieder kann durch den Mitbericht optimal eingesetzt werden. Da sich die Prüfung auf Geschäfte mit erheblichen finanziellen Folgen beschränkt, ist der Arbeitsaufwand vertretbar.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0