Bruno Dudli
- Party
- Schweizerische Volkspartei
- Parliamentary group
- SVP-Fraktion 2024/2028
- Parliament
- Kantonsrat
- Electoral district
- Wil
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Occupation
- Transportversicherer
- Language
- German
- info@brunodudli.ch
- Source body
- SG
- Source updated
- 01.03.2026
- Record updated
- 14.06.2026
- First imported
- 14.08.2025
- JaKantonsratSystemwidrige Ergänzungsleistungen ohne Rentenanspruch (Interpellation)Result: 66 Yes · 1 No · 0 Abst. · 53 Absent
- NeinKantonsratIX. Nachtrag zum Strassengesetz (Gesetzgebungsgeschäft)Result: 37 Yes · 78 No · 1 Abst. · 4 Absent
- JaKantonsratIX. Nachtrag zum Strassengesetz (Gesetzgebungsgeschäft)Result: 78 Yes · 37 No · 0 Abst. · 5 Absent
- Nicht abgestimmtKantonsratIII. Nachtrag zum Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (Inklusive familienergänzende Kinderbetreuung) (Gesetzgebungsgeschäft)Result: 74 Yes · 41 No · 0 Abst. · 5 Absent
- NeinKantonsratII. Nachtrag zum Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsrechte) (Gesetzgebungsgeschäft)Result: 74 Yes · 41 No · 0 Abst. · 5 Absent
- —Kantonsrat
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- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Dudli-Oberbüren (im Namen der SVP-Fraktion): Die Interpellantin ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.
Die Regierung zeichnet in ihrer Antwort ein Bild des EU-Vertragspakets, das fast ausschliesslich Chancen und Vereinfachungen betont. Was jedoch fehlt, ist eine ehrliche Auseinandersetzung mit den Risiken, die eine dynamische Rechtsübernahme, eine Automatisierung von Anerkennungsverfahren sowie eine Einbindung in EU-Systeme für unseren Föderalismus und unsere demokratische Steuerung bedeuten.
Die Regierung erwähnt, dass EU-Richtlinien zur Berufsanerkennung künftig automatisch oder zeitnah übernommen werden müssen. Das ist ein Paradigmenwechsel. Damit geben wir einen Teil unserer regulatorischen Souveränität aus der Hand zugunsten eines Systems, auf das wir keinerlei Einfluss haben. Die Schweiz müsste EU-Standards übernehmen, selbst wenn diese nicht zu unserem Bildungssystem, zu unseren Berufsprofilen oder zu unseren arbeitsmarktlichen Bedürfnissen passen. Dass die Regierung dies einfach als Modernisierung bezeichnet, blendet die damit verbundene politische Realität aus. Wir übernehmen Regeln, ohne sie mitgestalten zu können.
Die automatische oder beschleunigte Anerkennung von Diplomen mag Verfahren vereinfachen, doch sie schwächt unsere Kontrolle über Qualitätsstandards. Statt eigener Prüfungsmechanismen verlassen wir uns zunehmend auf ausländische Behörden und EU-Systeme. Das ist ein Risikotransfer, den die Regierung verharmlost.
Die Regierung behauptet, der zusätzliche Aufwand sei gering, doch gleichzeitig sollen die Kantone neue Koordinationsstellen einrichten, EU-Vorwarnmechanismen bedienen, jährliche Berichts- und Meldepflichten erfüllen sowie sicherstellen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfungen sämtlicher Berufsreglementierungen dem Bund und indirekt der Europäischen Union (EU) entsprechen. Das ist keine kleine Aufgabe, sondern eine zusätzliche administrative Schicht, die sehr wohl Personal und Kosten generiert – nur wird dies heruntergespielt.
Die EU-Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt, dass die Schweiz belegt, weshalb sie einen Beruf überhaupt reglementiert. Damit wird ein Kernbereich unserer Wirtschaftsfreiheit und unseres Arbeitnehmerschutzes von einer externen Logik geprägt. Es bestimmen nicht mehr wir selbst, welche Berufszugangsregeln sinnvoll sind, sondern ein übergeordnetes System, das dem Kanton nur noch wenig Spielraum lässt.
Fazit: Das EU-Vertragspaket bewirkt eine Aushöhlung der kantonalen Selbstbestimmung, Qualitätsrisiken in zentralen Berufen und mehr Bürokratie, als die Regierung zugibt. Eine ehrliche Bewertung hätte diese Punkte klar benennen müssen.
- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Dudli-Oberbüren (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-GRÜNE-GLP-Fraktion ist abzulehnen. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.
Jetzt geht es also um den Kern der Materie: Welche Höchstgeschwindigkeiten sollen auf verkehrsorientierten Strassen nun gelten? Einleitend sei angemerkt, dass es sich, wie es der Begriff bereits festhält, um Höchstgeschwindigkeiten handelt. Es wird niemand gezwungen, mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu fahren. In diesem Zusammenhang zitiere ich Art. 32 SVG – dieser beruhigt hoffentlich alle Gemüter und Ängste:
- Abs. 1: «Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.»
- Abs. 2: «Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.»
- Abs. 3: «Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.»
Was Abs. 2 und 3 anbelangt, hat sich der Bundesrat am 24. August 2022 ausdrücklich dahingehend geäussert, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auch künftig grundsätzlich Tempo 50 gilt, damit sichergestellt wird, dass die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet werden und dass der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibt, um keinen Ausweich- und Schleichverkehr aufkommen zu lassen.
Auch die SSV ist von Bedeutung, ich zitiere daraus Art. 108 Abs. 2: «Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
- a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
- b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
- c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
- d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.»
Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass Art. 11bis im Einklang mit der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung steht – und zwar sowohl die Version der Regierung als auch die Version der vorberatenden Kommission. Der Antrag der vorberatenden Kommission widerspricht der Version der Regierung nicht, sondern er präzisiert sie.
- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Dudli-Oberbüren (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-GRÜNE-GLP-Fraktion ist abzulehnen.
Verkehrsorientierte Strassen werden nach Art. 1 Abs. 9 SSV wie folgt definiert: «Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind.» Ergänzend dazu bekräftigte der Bundesrat im Jahr 2022 ausdrücklich, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auch künftig grundsätzlich Tempo 50 gilt, damit sichergestellt wird, dass die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet werden und dass der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibt – Stichwort Ausweich- und Schleichverkehr.
Wer nun argumentiert, mit dem Zusatzvermerk «in der Regel» näher an die Realität zu rücken und gar Klarheit zu schaffen, der irrt in zweierlei Hinsicht: Muss tatsächlich das Gesetz näher an die Realität rücken? Das klingt wie eine Kapitulation des Gesetzgebers. Dann kapitulieren wir gleich auch bei den harten Drogen und bei linken, aber auch bei rechten Demonstrationen. Begriffe wie «in der Regel», «grundsätzlich», «möglichst» und dergleichen sind in der Gesetzgebung zu vermeiden, weil sie keine Klarheit schaffen und zu «Gummiparagrafen» führen. Abgesehen davon bringt der neue Art. 11bis genügend Spielraum für begründete Ausnahmeregelungen.
- InterpellationErstunterzeichner/-in
- MotionErstunterzeichner/-inEinbürgerung – Wartefrist nach SozialhilfebezugNo. 42.20.02
- InterpellationBeteiligungUntergrabung der Kantonsspital-OrganisationNo. 51.18.99
- InterpellationErstunterzeichner/-in
- Einfache AnfrageBeteiligung
- Vorberatende Kommission
- Vorberatende Kommission
- Mitgliedsince 02.03.2026
- Vorberatende Kommission
- Mitgliedsince 02.03.2026
- Interessengruppe des Kantonsrates
- Vorberatende Kommission
- Mitgliedsince 01.12.2025
Images(3)
- Version 101.01.2025 – 04.10.2025
- Version 204.10.2025
- Version 304.10.2025 – 31.12.2199
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