Alexander Bartl
- Party
- FDP.Die Liberalen
- Parliamentary group
- FDP-Fraktion 2024/2028
- Parliament
- Kantonsrat (SG)
- Electoral district
- Rheintal
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 18. Mai 1977
- Occupation
- Rechtsanwalt, Steuerexperte
- Language
- German
- bartl@bartl-egli.ch
- Wikidata
- Q110556390
- Source body
- SG
- Source updated
- 28.01.2026
- Record updated
- 17.08.2026
- First imported
- 14.08.2025
- JaKantonsratXXV. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates (Gesetzgebungsgeschäft)Result: 110 Yes · 0 No · 2 Abst. · 8 Absent
- NeinKantonsratXXVII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates (Entschädigungen und berufliche Vorsorge) (Gesetzgebungsgeschäft ohne Referendum)Result: 41 Yes · 75 No · 0 Abst. · 4 Absent
- NeinKantonsratXXVII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates (Entschädigungen und berufliche Vorsorge) (Gesetzgebungsgeschäft ohne Referendum)Result: 42 Yes · 73 No · 1 Abst. · 4 Absent
- NeinKantonsratXXVII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates (Entschädigungen und berufliche Vorsorge) (Gesetzgebungsgeschäft ohne Referendum)Result: 41 Yes · 72 No · 1 Abst. · 6 Absent
- JaKantonsratXXVII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates (Entschädigungen und berufliche Vorsorge) (Gesetzgebungsgeschäft ohne Referendum)Result: 27 Yes · 54 No · 30 Abst. · 9 Absent
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- Speech
- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Bartl-Widnau, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.
- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Bartl-Widnau, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, auf die Vorlage in erster Lesung einzutreten.
Die vorberatende Kommission beriet die Vorlage am 7. Januar 2026. Neben der vollzählig anwesenden vorberatenden Kommission haben als Vertreter des Bau- und Umweltdepartementes Regierungsrätin Hartmann, Generalsekretär Samuel Peter und Bruno Thürlemann an der Sitzung teilgenommen. Weiter hat Niklaus Eichbaum, ehemaliger Leiter Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes, der vorberatenden Kommission beigewohnt. Die Geschäfts- und Protokollführung wurde von den Parlamentsdiensten durch Simona Risi und ihren Stellvertreter Matthias Renn wahrgenommen. Vielen Dank für deren Unterstützung und professionelle Organisation der Sitzung.
Mit dem IV. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sollen zur Umsetzung der vom Kantonsrat am 4. Juni 2025 gutgeheissenen Motion 42.25.07 die Übergangsbestimmungen für Sondernutzungspläne angepasst werden, um einen Planungsstillstand in Gemeinden ohne PBG-konforme Rahmennutzungsplanung zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Künftig sollen Sondernutzungspläne, die noch auf dem alten Gesetz von 1972 beruhen, bis zur Genehmigung des neuen Rahmennutzungsplans bewilligt werden können. Zudem wird die spätere Umwandlung in PBG-konforme Rahmennutzungspläne erleichtert. Gleichzeitig können bereits PBG-konforme Sondernutzungspläne unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom neuen Rahmennutzungsplan genehmigt werden, indem sie einerseits dann genehmigt und in Vollzug gesetzt werden, wenn sie mit altem und neuem Recht vereinbar sind. Andererseits können PBG-konforme Sondernutzungspläne, die nur dem neuen Recht entsprechen, zwar erlassen und auch genehmigt werden, für diesen Fall aber erst gemeinsam mit der neuen Rahmennutzungsplanung in Vollzug gesetzt werden. Damit erhalten die Gemeinden mehr Handlungsspielraum für ihre räumliche Entwicklung und wichtige Bauprojekte. Zusätzlich beantragte die Regierung, die Frist zur Anpassung der Ortsplanung an das neue Recht pauschal um drei Jahre zu verlängern, mit Möglichkeit weiterer individueller Verlängerungen.
Im Anschluss an die Präsentation der Vorlage durch die Regierung nutzte die vorberatende Kommission die Gelegenheit für die Klärung verschiedener Fragen und für juristische Diskussionen. Von einer Mehrheit kritisch gewürdigt wurde die pauschale Verlängerung der Frist von drei Jahren für die Anpassung der Rahmennutzungspläne. Weitere Verzögerungen sollen vermieden werden. Um dem Verdichtungsziel gerecht zu werden und die Rechtssicherheit im Kanton durch eine zeitnahe flächendeckende Anwendung des PBG zu stärken, sollen Fristerstreckungen nur auf begründetes Gesuch hin und um höchstens ein Jahr möglich sein. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, soll die Regierung die notwendigen Anpassungen beschliessen müssen.
Gemäss dem Entwurf der Regierung soll nicht mehr der Auflagezeitpunkt für altrechtliche Sondernutzungspläne massgeblich sein, sondern die Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Areg). Die Frist soll sich lediglich um die Dauer des möglichen Einspracheverfahrens oder um die Prüfungsdauer des Areg verlängern. Neu soll es möglich sein, Sondernutzungspläne zu erlassen, die sowohl dem alten Baugesetz als auch dem neuen PBG entsprechen, soweit keine sich widersprechende Schnittmenge vorliegt. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat, den Entwurf der Regierung derart anzupassen, dass die Verlängerung um zwei Jahre erfolgen und eine weitere einmalige Verlängerung um höchstens ein Jahr nur auf begründetes, öffentlich publiziertes Gesuch möglich sein soll.
Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Bartl-Widnau (im Namen der Wirtschaftsgruppe): Auf den Bericht ist einzutreten.
Die Schwerpunktplanung der Regierung bietet uns eine wichtige Chance, unsere kantonale Politik konsequent an Freiheit, Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Dynamik auszurichten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist klar: Ein starker Kanton St.Gallen entsteht nicht durch immer mehr staatliche Eingriffe, sondern durch verlässliche Rahmenbedingungen, die Innovation ermöglichen und Eigeninitiative fördern. Dies alles unter Berücksichtigung von verhältnismässigem Mitteleinsatz und dem Ziel, Effizienz zu fördern, auch auf Verwaltungsebene.
Wir begrüssen deshalb, dass die Regierung zentrale Themen wie Digitalisierung, Fachkräfte, Sicherung und Standortattraktivität in den Fokus rückt. Entscheidend ist nun, dass diese Ziele nicht mit zusätzlicher Bürokratie überladen werden. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit braucht es weniger Regulierung, schnellere Verfahren und eine moderne Verwaltung, die nicht verwaltet, sondern ermöglicht. Die Verwaltung hat sich als Dienstleisterin für die Bevölkerung zu verstehen. Im Bereich der Bildung erwarten wir, dass die Schwerpunktplanung dem Anspruch folgt, Qualität vor Quantität zu stellen. Eine Erhöhung der Zahl der Kantonsschule-Absolventen ist aus unserer Sicht kein zwingendes, vordringliches Ziel. Vielmehr müssen wir unsere Schulen und Berufsbildungsinstitutionen so stärken, dass sie Talente für die Berufswelt fördern. Dazu gehören u.a. digitale Kompetenzen, unternehmerisches Denken und eine enge Zusammenarbeit mit der Wirtschaft.
Besonders wichtig ist uns auch die finanzielle Perspektive. Die Schwerpunktplanung darf nicht zu einem Wunschkatalog werden, der die Steuerzahlenden überfordert. Vor diesem Hintergrund ist überraschend, dass die Lösung des strukturellen Defizits nicht auch als vordringliches Ziel genannt wird. Wünschbares ist von Notwendigem zu unterscheiden, und Notwendiges ist dahingehend zu prüfen, wann der richtige Zeitpunkt für diese Massnahme ist. Wer Schwerpunkte setzt, muss auch den Mut haben, auf Nichtprioritäres zu verzichten. Nachhaltige Politik heisst für uns: solide Finanzen, zielgerichtete Investitionen und ein haushälterischer Umgang mit den Mitteln. Aus diesem Grund stellt sich für uns die Frage, ob aus dem bunten Strauss der Schwerpunktplanung nicht eine Priorisierung stattfinden muss. Alles können und wollen wir uns nicht leisten. In diesem Bereich hätten wir von der Regierung mehr erwartet.
Wir unterstützen eine Schwerpunktplanung, die unseren Kanton stärkt, aber wir erwarten, dass sie konsequent mit einer Priorisierung umgesetzt wird, mit weniger Staat, weniger Verwaltung und mehr Chancen für jene, die etwas bewegen wollen.
- SpeechSpeechMitglied des KantonsratesKantonsrat
Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.
Wir begrüssen die Ausweitung des Wohnsitzerfordernisses für vollamtliche Richterinnen und Richter auf den ganzen Kanton. Weiterhin gelten soll die Wohnsitzpflicht für die nebenamtlichen Richter, was sinnvoll und korrekt ist. Hier soll und darf die Lokalität eine Rolle spielen. Wir unterstützen diese Erhöhung des Potenzials vorzüglicher Kandidaten für diese wichtigen Stellen bei den Kreisgerichten somit ausdrücklich.
Worin besteht nun das oberste Ziel bei der Besetzung der Gerichte? Entscheidend für ein funktionierendes Gerichtswesen sind u.a. fähige, bestens geeignete Richterinnen und Richter. Ziel und oberstes Gebot ist die bestmögliche Besetzung der Spruchkörper. Relevant sind juristische Fachkompetenz und persönliche Qualität sowie Unabhängigkeit. Schliesslich hat die Person ideologiefrei zu entscheiden. Unter das Kriterium der Qualität fällt insbesondere die Sachverhaltskenntnis, worin auch die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse mit eingeschlossen ist. Dies erfolgt bereits heute regelmässig mittels Befragungen von Parteien und Zeugen sowie auch mit Augenscheinen vor Ort. Schliesslich beinhaltet die Prüfung des Sachverhalts auch Gegebenheiten des lokalen Wohnungs- oder Arbeitsmarkts und, soweit nötig, weitere für den konkreten Fall relevante Punkte. Besteht gleichwohl die Gefahr, dass ein z.B. in Rüthi wohnhafter, qualitativ geeigneter Einzelrichter am Kreisgericht Wil nach einem vertieften Studium des Sachverhalts und der Örtlichkeiten einen juristisch falschen Entscheid fällt, nur weil er in einem anderen Gerichtskreis im Kanton wohnt? Nein. Oder könnte es ein Nachteil sein, dass ein neu gewählter, nicht im Wahlkreis wohnhafter Kreisrichter nicht über die Verbindungen zu anderen amtlichen Stellen, wie etwa der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, verfügt, und dieser falsch entscheiden oder die Verfahrensdauer verlängern könnte? Nein, ich denke kaum. Bereits heute dürfte kaum ein neu gewählter Richter über massgebliche derartige Kontakte verfügen, und im Übrigen wird sich ein guter Richter auch diesbezüglich fallgerecht und zeitnah informieren. Entscheidend ist nämlich nicht der Sitz des Gerichtes, sondern ob dieses einen korrekten Entscheid unter Berücksichtigung des Gesetzes fällt. Notabene treffen auch wir Kantonsräte Entscheidungen für den gesamten Kanton und nicht nur für unseren Gerichts- oder Wahlkreis, und wir machen dies oftmals auch korrekt. Die Nähe zur Bevölkerung ist nicht vom Wohnsitz der Richterinnen und Richter abhängig.
Die mit dem massgeblich grösseren Einzugsgebiet höhere Auswahl an geeigneten Kandidaten muss dazu führen, dass zukünftig ausschliesslich ausgezeichnete Kandidaten zur Wahl stehen. Dabei möchte ich bemerken, dass noch immer die hier vertretenen Parteien die Kandidaten stellen und es sich in der Vergangenheit nicht selten schwierig zeigte, trotz rechnerischem Anspruch vorzügliche Kandidaten zu stellen. Nicht selten hinderte das Wohnsitzerfordernis geeignete Personen an einer Wahl, da diese z.B. ihre Kinder nicht aus der Schule nehmen wollten, ein kürzlich gekauftes Eigenheim nicht wieder aufgeben wollten oder auch weitere Gründe vorlagen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll und auch notwendig, den Pool an möglichen Kandidatinnen und Kandidaten zu vergrössern. Eine erhöhte Zahl an Kandidaten erhöht zudem die Wahlfreiheit der Bevölkerung.
Unabhängig davon kennen bereits heute verschiedene Kantone ein Wohnsitzerfordernis im gesamten Kanton und schränken dieses nicht noch zusätzlich ein. Negative Erfahrungen, die Gerichte würden mangels Wohnsitzes vor Ort falsche oder schlechte Entscheide treffen, liegen keine vor und wurden bis heute auch nicht belegt. Entsprechendes ist schliesslich auch nicht von der zweiten Gerichtsinstanz bekannt. Auch diese kann, soweit notwendig, die lokalen Verhältnisse problemlos feststellen. Korrekt ist, dass keine Person an zwei verschiedenen Gerichten tätig sein darf. Die hierzu vorgesehene Hilfestellung in Form einer Prüfung dieser Voraussetzung durch die Staatskanzlei erachten wir als sinnvoll. Klar muss hier jedoch sein, dass sich der Hinweis an die Kandidaten auf diese Frage beschränkt. Diese Prüfung durch die Staatskanzlei hat zudem keine Kostenfolgen.
- InterpellationErstunterzeichner/-in
- Einfache AnfrageErstunterzeichner/-in
- Einfache AnfrageErstunterzeichner/-inGrenzüberschreitende GemeindestrassenNo. 61.25.05
- InterpellationErstunterzeichner/-in
- InterpellationErstunterzeichner/-in
- Vorberatende Kommission
- Mitgliedsince 08.06.2026
- Vorberatende Kommission
- Präsident01.12.2025 – 03.03.2026
- Vorberatende Kommission
- Mitglied15.09.2025 – 03.03.2026
- Vorberatende Kommission
- Mitglied10.03.2025 – 25.03.2025
- Vorberatende Kommission
- Präsident02.12.2024 – 04.06.2025
Images(2)
- Version 101.01.2025 – 04.10.2025
- Version 204.10.2025 – 31.12.2199
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