Elias Tobler
- Function
- Grossrat
- Parliament
- Grosser Rat
- Electoral district
- Oberegg
- Seat number
- 10
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Language
- German
- Address
- Walzenhauserstrasse 1
9413 Oberegg
- Source body
- AI
- Record updated
- 04.07.2026
- First imported
- 14.08.2025
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Grossrat Elias Tobler, Ich sehe es so, die Standeskommission ist beauftragt oder hat die Aufgabe, den Kanton als Unternehmen zu führen und dazu gehört die Alimentierung auch von den Gerichten und intern zu vertreten mit Landesfähnrich Jakob Signer ist natürlich er als Departementsvorsteher durchaus auch in der Lage, die Bedürfnisse des Gerichtspräsidenten aufzunehmen im Vorfeld und nachher in die verschiedenen Budgetberatungen einzubringen, dafür halte ich eigentlich nichts, dass der Gerichtspräsident hier persönlich das Antragsrecht übernimmt.
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Grossrat Elias Tobler,
Ich äussere mich zur vorliegenden Revision der Gerichtsorganisation gestützt auf die Synopsen zur Kantonsverfassung, zum Gerichtsorganisationsgesetz sowie zu den entsprechenden Verordnungen. Ich nehme es vorweg: Ich lehne die vorgeschlagene Zentralisierung der Vermittlerfunktion ab und setze mich für die Beibehaltung der Vermittlerämter in den Bezirken ein. Der Vorschlag der Standeskommission zur Neuorganisation der Vermittlerämter bedeutet einen grundlegenden Systemwechsel. Auf Ebene der Kantonsverfassung wird schrittweise die Basis des bisherigen Systems zurückgebaut: Die Bezirksgemeinden können ihre Vermittler nicht mehr selbst wählen, das Vermittleramt in den Bezirken entfällt, und mit einem einheitlichen Gerichtskreis wird die Grundlage für eine Zentralisierung geschaffen. Diese Entwicklung wird im Gerichtsorganisationsgesetz konkretisiert. Im Zentrum steht die neue Ausgestaltung der Vermittlerfunktion, wonach künftig eine einzige Vermittlungsperson für den ganzen Kanton zuständig sein soll. Ergänzt wird dies durch weitere Anpassungen bei den Gerichtskreisen, den Schlichtungsstellen und den Stellvertretungsregelungen. Insgesamt verabschieden wir uns damit von einem dezentralen, milizgeprägten System und ersetzen es durch eine zentrale, kantonale Lösung. Es handelt sich dabei nicht um eine blosse Optimierung, sondern um eine neue Systematik. Brauchen wir diesen Systemwechsel überhaupt? Meine Antwort ist klar: nein. Das heutige System funktioniert. Die Vermittler sind vor Ort, kennen die Menschen und die lokalen Verhältnisse. Gerade diese Nähe ist entscheidend für ihre Arbeit bei der Lösung von Konflikten. Sie schafft Vertrauen und ermöglicht eine sachgerechte, oft auch vermittelnde Herangehensweise. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dies mehrfach bestätigt. Gleichzeitig wurden auch Bedenken geäussert: ein möglicher Verlust an Bürgernähe, steigende Zugangshürden und die Gefahr zunehmender Bürokratisierung. Diese Rückmeldungen sollten wir ernst nehmen.
Die Vermittlerin im Bezirk Oberegg erfüllt ihre Aufgabe sehr gut. Sie ist weder überlastet noch stösst sie an strukturelle Grenzen. Im Gegenteil – sie leistet qualitativ überzeugende Arbeit und übt ihr Amt mit grossem Engagement aus. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass das bestehende System nicht nur funktioniert, sondern auch getragen wird von Personen, die ihre Aufgabe kompetent und mit Überzeugung wahrnehmen. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Kostenfrage. Die neue Lösung sieht eine Vermittlungsperson im Teilpensum vor und führt damit zu zusätzlichen, wiederkehrenden Personalkosten, während das heutige Milizsystem weitgehend kostenneutral funktioniert. Vorgesehen ist ein Pensum von rund 20 Prozent, das den tatsächlichen Aufwand voraussichtlich nicht abdecken wird. In der Praxis entsteht damit mehr Arbeit bei gleichem Pensum und Lohn. Unter diesen Umständen dürfte es schwierig sein, eine qualifizierte juristische Fachperson zu finden, zumal die Entlöhnung kaum dem im anwaltlichen Umfeld üblichen Niveau entspricht. Angesichts der angespannten finanziellen Situation unseres Kantons erscheint es nicht angezeigt, ein funktionierendes System durch eine strukturell teurere Lösung zu ersetzen, ohne dass ein klarer Mehrwert erkennbar ist. Meine Haltung richtet sich nicht gegen Reformen an sich. Anpassungen sind durchaus sinnvoll, etwa bei organisatorischen Abläufen, bei Stellvertretungsregelungen oder bei der Effizienz der Verfahren. Solche Verbesserungen lassen sich jedoch innerhalb des bestehenden Systems umsetzen. Dafür braucht es keinen grundlegenden Umbau. Geschätzte Damen und Herren Wir entscheiden heute nicht nur über Strukturen, sondern auch über ein Stück gelebte Nähe zwischen Staat und Bevölkerung. Unser heutiges System ist einfach, bewährt und akzeptiert, gerade weil es nahe bei den Menschen ist. Ich bitte Sie daher: Folgen wir dem Antrag von Grossrat Nicola Moser. Halten wir am bestehenden System fest und stimmen wir für die Beibehaltung der Vermittlerämter in den Bezirken. - SpeechSpeechGrossratGrosser Rat
Grossrat Elias Tobler, Oberegg,
Die Standeskommission schlägt in Art. 52 eine sehr weitgehende Regelung des Notrechts vor. Sie will Notmassnahmen, Notregelungen und sogar Einzelfallanweisungen auf Gesetzesstufe festschreiben. Aus Sicht der Kommission geht das zu weit. Damit wird nicht mehr nur der Rahmen geregelt, sondern bereits der konkrete Vollzug vorweggenommen. Genau das ist nicht Aufgabe des Gesetzes. Notmassnahmen und Notregelungen sind operatives Handeln. Dieses gehört in die Verantwortung der zuständigen Behörden, nicht in detaillierte Gesetzesbestimmungen. Besonders problematisch ist die Aufnahme von Einzelfallanweisungen. Das ist ein Begriff aus der operativen Führung. Solche Anordnungen werden situativ getroffen und im Vollzug abgearbeitet. Das ins Gesetz zu schreiben, ist systematisch falsch und schafft unnötige Unschärfen. Die Kommission schlägt deshalb eine klare und bewusste Neuregelung vor: Die Absätze 1 bis 3 von Art. 52 sollen gestrichen werden. Neu soll einzig festgehalten werden, dass Notmassnahmen und Notregelungen auf allen behördlichen Stufen zu befristen sind. Diese Lösung ist bewusst schlank, aber wirkungsvoll. Sie konzentriert das Gesetz auf das Wesentliche und stellt gleichzeitig sicher, dass Notrecht von Anfang an zeitlich begrenzt ist und regelmässig überprüft wird. Notrecht soll die Ausnahme bleiben. Genau das wird mit dieser beantragten Regelung gewährleistet. Ich habe mich bereits in der vorberatenden Kommission für die Streichung der Absätze 1 bis 3 eingesetzt, weil sie für ein funktionierendes Notrecht nicht notwendig sind. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
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Grossrat Elias Tobler,
Grossrat Elias Tobler hat eine Frage zur Vernehmlassung der Standeskommission zu den bilateralen Verträgen. Konkret geht es um die dynamische Rechtsübernahme. Beim ihm sind starke Zweifel entstanden, ob die Vernehmlassungsantwort der Standeskommission auch den Volkswillen abbildet. Daher möchte er gerne wissen, was der Grund war, dass die Standeskommission keine Vernehmlassung durchgeführt hat.
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Grossrat Elias Tobler führt aus, dass es um den Appenzeller Volksfreund geht, der seit vielen Jahren als amtliches Publikationsorgan des Kantons Appenzell I.Rh. dient. Über den Volksfreund werden amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht, die rechtliche Wirkung entfalten. Vor Kurzem wurde der Titelauftritt dieser Zeitung angepasst. Dabei ist die bisherige Untertitelpassage «Amtliches Publikationsorgan des Kantons Appenzell I.Rh.» von der Titelseite entfernt worden. Diese Änderung erfolgte ohne öffentliche Mitteilung oder Begründung. Sie mag rein gestalterischer Natur sein, wirft aber dennoch Fragen auf. Ein kurzer Blick zurück zeigt: Der Appenzeller Volksfreund wurde 1876 gegründet, ursprünglich mit einem klaren katholisch-konservativen Profil. Im Laufe der Zeit hat er sich zu einer überparteilichen Regionalzeitung entwickelt, blieb jedoch stets ein offizielles Publikationsorgan im Kanton. Damit war für Bürgerinnen und Bürger immer eindeutig erkennbar, wo amtliche Mitteilungen erscheinen. In diesem Zusammenhang erlaubt er sich, der Standeskommission folgende Fragen zu stellen:
- Wie beurteilt die Standeskommission den Wegfall der Untertitelpassage «Amtliches Publikationsorgan des Kantons Appenzell I.Rh.» im Hinblick auf die offizielle Funktion des Appenzeller Volksfreunds und die öffentliche Wahrnehmbarkeit amtlicher Bekanntmachungen?
- Welche jährlichen auftragsbezogenen Kosten entstehen dem Kanton im Zusammenhang mit amtlichen Veröffentlichungen, Anzeigen und Inseraten im Appenzeller Volksfreund?
- Bestehen fixe jährliche Zuwendungen, Pauschalen oder Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und dem Appenzeller Volksfreund?
- Plant die Standeskommission angesichts des Wegfalls der selbsterklärenden Kennzeichnung als «Amtliches Publikationsorgan» eine Information der Öffentlichkeit?
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- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
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