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Markus Wüst

Active
Schweizerische VolksparteiSVP-Fraktion 2024/2028
KantonsratRheintal
Mandate
Party
Schweizerische VolksparteiSource: SVP
Parliamentary group
SVP-Fraktion 2024/2028
Parliament
Kantonsrat
Electoral district
Rheintal
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Occupation
Unternehmer
Language
German
References & source
Wikidata
Q132968313
Source body
SG
Source updated
28.01.2026
Record updated
14.06.2026
First imported
14.08.2025
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Speeches(19)
  1. Speech
    Speech
    Mitglied des KantonsratesKantonsrat
  2. Speech
    Speech
    Mitglied des KantonsratesKantonsrat
  3. Speech
    Speech
    Mitglied des KantonsratesKantonsrat

    Art. 31 (Kosten). Wüst-Oberriet beantragt im Namen der SVP-Fraktion, in Art. 31 am geltenden Recht festzuhalten.

    Die heutige Regelung sieht vor, dass sich sowohl die oder der Leistungsnutzende als auch die Einrichtung im Einzelfall an den Kosten der Ombudsstelle beteiligen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, auf Gesuch hin eine Kostenbefreiung zu gewähren. Diese Regelung ist ausgewogen. Sie stellt sicher, dass die Ombudsstelle verantwortungsvoll in Anspruch genommen wird, ohne dass jemand aus finanziellen Gründen ausgeschlossen wird. Die vorgesehene Aufhebung von Art. 31 würde die Kostenbeteiligung vollständig aufheben und damit die Finanzierung einseitig der öffentlichen Hand übertragen. Wir sind der Meinung, dass eine gewisse Mitverantwortung sachgerecht ist. Die bestehende Möglichkeit der Kostenbefreiung stellt sicher, dass in begründeten Fällen keine finanziellen Hürden entstehen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die heutige Regelung zu unzumutbaren Belastungen führt oder den Zugang zu Ombudsstellen verhindert. Darum sehen wir keinen Anlass, die bewährte und ausgewogene Kostenregelung zu ändern.

  4. Speech
    Speech
    Mitglied des KantonsratesKantonsrat

    Art. 4bis (Kommunikation). Wüst-Oberriet beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 4bis zu streichen.

    Der neue Absatz verpflichtet Behörden, Informationen in geeigneter und verständlicher Form zugänglich zu machen. Das Anliegen ist nachvollziehbar. Selbstverständlich sollen staatliche Informationen möglichst barrierefrei sein. Die Frage ist jedoch, ob es dafür eine eigenständige, weit gefasste gesetzliche Verpflichtung braucht. Die Formulierung ist sehr offen gehalten. Sie definiert weder Umfang noch Grenzen des Auftrags. Was bedeutet «geeignet» konkret? Welche Formate sind zwingend? Welche technischen Standards gelten? Wo liegen die finanziellen Grenzen? Ohne klare Begrenzung entsteht ein dauerhafter Anpassungs- und Nachrüstungsauftrag für die Gemeinden und kantonalen Stellen. Gerade kleinere Gemeinden verfügen weder über spezialisierte Fachstellen noch über unbegrenzte Ressourcen für fortlaufende Anpassungen sämtlicher Informationskanäle. Zudem bestehen bereits heute rechtliche Grundlagen zur Gleichbehandlung und Barrierefreiheit. Diese werden im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit berücksichtigt. Eine zusätzliche, sehr allgemein formulierte Verpflichtung schafft daher nur v.a. administrativen Mehraufwand, ohne dass ihr konkreter Mehrwert klar abgegrenzt ist. Gesetzliche Normen müssen klar, verhältnismässig und umsetzbar sein.

  5. Speech
    Speech
    Mitglied des KantonsratesKantonsrat

    Art. 3 (Wirkungsüberprüfung). Wüst-Oberriet beantragt im Namen der SVP-Fraktion, in Art. 3 am geltenden Recht festzuhalten.

    Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass kantonale Erlasse und Vorhaben ausdrücklich auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft werden sollen. Damit wird eine eigenständige gesetzliche Prüfpflicht eingeführt. Wir sind klar der Ansicht, dass eine solche zusätzliche Norm nicht erforderlich ist. Der Kanton ist bereits heute verpflichtet, Bundesrecht und Völkerrecht einzuhalten. Neue Erlasse werden ohnehin im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses rechtlich geprüft. Eine zusätzliche ausdrückliche Prüfbestimmung schafft daher keinen neuen materiellen Schutz, sondern verankert eine zusätzliche formelle Verpflichtung. Das führt zu einem erweiterten administrativen Aufwand, ohne dass ein klarer Mehrwert ausgewiesen ist. Die bestehende Regelung ist ausreichend, um die Rechtskonformität sicherzustellen.

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  • Version 1
    01.01.2025 – 04.10.2025
  • Version 2
    04.10.2025 – 31.12.2199

Data: OpenParlData · CC BY 4.0