Hans Kaufmann · UDC
Die Standesinitiative Jura will das Arbeitslosenversicherungsgesetz dahingehend ändern, dass Personen, die über ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelt werden, und solche, die ihre Stelle selber gefunden haben oder von einem Stellenvermittlungsbüro kommen, in Fällen, in denen der neue Arbeitsplatz kurz vor Beginn der Betriebsferien gefunden wird, nicht mehr ungleich behandelt werden. Dies tönt etwas kompliziert, ist aber relativ einfach zu verstehen.
Was ist damit konkret gemeint? Ein Arbeitsloser, der kurz vor den Betriebsferien eine Stelle findet oder vom RAV eine zumutbare Stelle zugeteilt erhält, hat weder Anspruch auf volle Ferien noch auf Arbeitslosenentschädigung. Da ein gültiger Arbeitsvertrag besteht, gibt es keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenversicherungsgelder. Hätte sich dieselbe Person aber an ein Stellenvermittlungsbüro gewendet, würde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen weiter bestehen. Betriebsferien haben bekanntlich im Jurabogen in der Uhrenindustrie Tradition, deshalb stammt diese Standesinitiative auch aus dem Kanton Jura. Betriebsferien sind aber auch in anderen Kantonen, beispielsweise im Kanton Tessin im Monat August in der Bauwirtschaft, üblich.
Der Ständerat hat mit 23 zu 8 Stimmen, die WAK unseres Rates mit 13 zu 7 Stimmen beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben.
Die WAK kam zum Schluss, dass diese Initiative neue Ungerechtigkeiten schafft, denn auch jener Arbeitnehmer, welcher seine Stelle wechselt, erhält diese Betriebsferien nicht voll bezahlt, wenn er den Stellenwechsel kurz vor den Betriebsferien vornimmt. Es gibt keinen Grund, die durch das RAV vermittelten Arbeitslosen zu privilegieren. Ungleich behandelt würden auch Betriebe ohne Betriebsferien und jene Arbeitslosen, welche von der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit wechseln.
Ungerechtigkeiten sind auch bezüglich der Abgrenzungsprobleme beim Stellenantritt zwischen dem 1. Januar und den Betriebsferien und bei unterschiedlichen Ferienansprüchen vorprogrammiert. Schliesslich besteht die Möglichkeit, das Problem der Betriebsferien mit einem befristeten Arbeitsvertrag - bis zu den Betriebsferien - zu umgehen. Diese Praxis wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes als nicht missbräuchlich erklärt, wenn keine betrügerischen Absichten wie Kettenverträge usw. vorliegen.
Deshalb bitte ich Sie im Sinne der Mehrheit der WAK, der Standesinitiative Jura keine Folge zu geben.