Heidi Z'graggen · M-E
Grundsätzlich ist dieser Absatz 3 richtig und hat die richtige Stossrichtung, aber der folgende Halbsatz am Schluss ist problematisch: "[...] und er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die in Zusammenhang mit der Tat stehende behördliche Sicherheitsuntersuchung zu unterstützen".
Diese Formulierung begründet eine weitreichende Mitwirkungspflicht, die potenziell im Widerspruch zu den strafprozessualen Rechten der Betroffenen steht. Insbesondere bei fahrlässigen Handlungen sollte die Kooperation mit einer Sicherheitsuntersuchung keine zwingende Voraussetzung für den Verzicht auf eine Strafverfolgung sein. Zudem, und das finde ich wesentlich, ist eine solche Regelung in der praktischen Anwendung kaum präzise umsetzbar, und sie widerspricht dem Prinzip der Just Culture, die man ja gerade hier stärken möchte. Die Mitwirkung, so ultimativ formuliert wie hier, als Bedingung für den Strafverzicht zu setzen, widerspricht eben den Regeln der Just Culture. Statt einen geschützten Raum zu geben für die Analyse von systematischen Fehlern, wird hier die Kooperation zu einem Instrument des strafrechtlichen Drucks gemacht, was gerade die Meldebereitschaft für Fehlermeldungen senken wird. Deshalb führt der letzte Teil des Artikels mit "alle zumutbaren Anstrengungen" den eigentlich guten Artikel ad absurdum.