Peter Schütz · FDP
Gran Consiglio (TG)17 ago 2011
Ich beantrage, die §§ 66 bis 73 ersatzlos zu streichen. 1. Es ist und bleibt eine neue Steuer. Heute bestehen bereits ausreichende Besteuerungsgrundlagen für Grundeigentum. Erfährt das Grundeigentum eine Wertsteigerung, steigt auch die Vermögenssteuer. Beim Verkauf von Grundeigentum fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Egal, wie löblich die Ziele hinter der Mehrwertabgabe sein mögen, es ist und bleibt eine neue und somit auch zusätzliche Steuer, die bereits besteuertes Substrat noch einmal belastet. Seit dreissig Jahren besteht die Möglichkeit für die Schaffung einer solchen Steuer. Bisher haben davon aber nur ganz wenige Kantone Gebrauch gemacht, ein Indiz dafür, dass dieses Vorhaben nicht für alle gleichermassen gut sein kann. 2. Die effektive Höhe der Abgabe ist willkürlich. Die Mehrwertabgabe beruht auf der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der rechtskräftigen Zuweisung zu einer Bauzone. Was geschieht, wenn das Grundeigentum nachher weiter an Wert gewinnt oder aber auch an Wert verliert? Nichts, weil die Bemessungsgrundlage völlig fiktiv und willkürlich ist. Zuerst waren es 40 %, dann 25 %, ein Beweis dafür, dass die Höhe dieser Abgabe keinen definierten Anknüpfungspunkt hat. 3. Grosser administrativer Aufwand. Mit der Mehrwertabgabe soll ein zweckgebundener Fonds eingerichtet werden, damit die Baulandhortung verhindert und mit dem Boden haushälterischer umgegangen wird. Stellen Sie sich den administrativen Aufwand vor, den die Verwaltung dieses neuen Fonds generiert. Die Formulierung, wonach die Mittel für Beiträge an die Kosten von raumplanerischen Massnahmen verwendet werden können, widerspricht einer klaren Zweckbindung. 4. Die Mehrwertabgabe ist ein ungeeignetes Mittel. Der Weg zu einer besseren Raumplanung und der gezielten Nutzung von verfügbarem Bauland führt über die Lockerung von Vorschriften, welche die Verdichtung verhindern, und nicht über neue Abgaben.