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Semplificazione del ricupero d'imposta in caso di successione e introduzione dell'autodenuncia esente da pena. Legge federale

(06.085)Oggetto del Consiglio federaleLiquidato
Svizzera18 ott 2006
Interventi(74)
Ordinato per Data dell'intervento, Decrescente
74 Risultati
  • Votazione
    Intervento
    Svizzera

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes ... 127 Stimmen

    Dagegen ... 66 Stimmen

  • testo del discorso
    André Bugnon(Unione democratica di centro)
    Svizzera
  • testo del discorso
    Christoffel Brändli(Unione democratica di centro)
    Svizzera
  • testo del discorso
    Christoffel Brändli(Unione democratica di centro)
    Svizzera
  • testo del discorso
    Simonetta Sommaruga(Partito Socialista)
    Svizzera

    Zur zweiten Differenz: Sie betrifft die wiederholte Selbstanzeige von natürlichen Personen gemäss Artikel 56 Absatz 1ter StHG. Dieser besagt, dass die Busse einer steuerpflichtigen natürlichen Person auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert werden kann, wenn diese eine erneute Selbstanzeige macht. Bei der Durchsicht der Gesetzesfahnen durch die Redaktionskommission wurde nun festgestellt, dass die drei entsprechenden Bestimmungen in DBG und StHG für die natürlichen und juristischen Personen abweichend formuliert sind. Diese legen nämlich verbindlich fest, dass die Busse auf einen Fünftel zu fixieren ist.

    Der Nationalrat hat am 19. Dezember 2007 auf Antrag der Mehrheit der WAK beschlossen, die Kann-Vorschrift in Artikel 56 Absatz 1ter StHG umzuformulieren und den übrigen Bestimmungen zur wiederholten Selbstanzeige anzupassen. Das Finanzdepartement unterstützt diesen Beschluss, der, wie es hiess, insbesondere unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit beziehungsweise der Voraussehbarkeit der Bussenhöhe zu begrüssen sei. Am 15. Januar 2008 hat Ihre Kommission ebenfalls ohne Gegenantrag in diesem Punkt dem Nationalrat zugestimmt.

  • testo del discorso
    Christoffel Brändli(Unione democratica di centro)
    Svizzera
  • testo del discorso
    Simonetta Sommaruga(Partito Socialista)
    Svizzera

    Nachdem unser Rat dieses Geschäft am 4. Oktober 2007 als Erstrat im Sinne des Bundesrates verabschiedet hat, ist uns der Nationalrat am 19. Dezember 2007 weitgehend gefolgt. In zwei Punkten gibt es aber noch Bereinigungsbedarf. Die erste Differenz betrifft Artikel 181a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und die gleichlautende Bestimmung in Artikel 57a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Ich beantrage Ihnen, Herr Präsident, dass wir diese beiden Artikel gleichzeitig beraten.

    In der Botschaft vom 18. Oktober 2006 schlug der Bundesrat vor, dass auch ausgeschiedene Organmitglieder und ausgeschiedene Vertreter einer juristischen Person Selbstanzeige einlegen könnten. Konsequenz dieser Selbstanzeige ist, dass diese Personen straffrei bleiben und ihre Solidarhaftung entfällt. Nicht von der Straf- und Haftungsbefreiung profitieren konnten somit die juristischen Personen selber und die noch eingetragenen Organe und Vertreter einer juristischen Person. Im Nationalrat wurde dann der Antrag gestellt, dass die Wirkungen der Selbstanzeige ausgeschiedener Organmitglieder und Vertreter juristischer Personen auch auf die noch eingetragenen Mitglieder und Vertreter juristischer Personen ausgedehnt werden sollten. Man befürchtete nämlich, dass es zu mutwilligen Denunziationen ausgeschiedener Organmitglieder und Vertreter juristischer Personen kommen könnte. Nach Prüfung dieses Antrages kam das Finanzdepartement zum Schluss, dass der Antrag zu unterstützen sei. [PAGE 41]

    Am 5. Januar 2008 hat Ihre Kommission dem Nationalrat in diesem Punkt ohne Gegenantrag zugestimmt.

  • testo del discorso
    Christoffel Brändli(Unione democratica di centro)
    Svizzera
  • Votazione
    Intervento
    Svizzera

    Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes ... 96 Stimmen

    Dagegen ... 57 Stimmen

  • Votazione
    Intervento
    Svizzera

    Le président (Bugnon André, président): Les propositions des minorités II et III sont caduques à la suite du vote à l'article 175.

    [VS]

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen

    Für den Antrag der Minderheit I ... 59 Stimmen

  • testo del discorso
    André Bugnon(Unione democratica di centro)
    Svizzera
  • testo del discorso
    Jean-François Rime(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    A l'article 181a alinéas 1 et 6, il s'agit de savoir si les personnes morales sont traitées, dans cette affaire de dénonciation spontanée, de la même façon que les personnes physiques.

    Monsieur le conseiller fédéral Merz l'a dit, il s'agit d'une simple logique fiscale. Je vous rappellerai tout de même que la grande majorité des sociétés anonymes et des personnes morales en Suisse sont de petites sociétés, qui ont été créées principalement dans le but de limiter les risques des propriétaires à la fortune de la société en cas de difficultés financières, et qu'il y a relativement peu de différence avec une personne physique. Il s'agit donc aussi dans ce cas-là de faire en sorte qu'il y ait une certaine motivation pour les propriétaires de ces petites sociétés pour remettre en ordre une situation le cas échéant.

    Cette disposition peut aussi concerner les successeurs qui reprennent une société de leurs parents suite à un décès.

    La commission s'est prononcée pour le projet du Conseil fédéral par 12 voix contre 10, et elle vous demande d'en faire de même.

  • testo del discorso
    Hans Kaufmann(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Auch bei dieser Frage geht es letztlich um die Anreize. Ihre Kommission hat mit 12 zu 10 Stimmen den Antrag, der jetzt Antrag der Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) ist, abgelehnt.

    Ich möchte Ihnen einfach als Praktiker ein, zwei Dinge zu bedenken geben. Das Erste: Es ist ja nicht so, dass Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder für ewig im gleichen Unternehmen tätig sind. Es können ja auch neue Leute eintreten und die Vergangenheit anders einschätzen als das alte Management oder als der alte Verwaltungsrat, und dann können sie das allfällige Fehlverhalten anzeigen.

    Das Zweite - ich muss es wiederholen, Herr Schelbert -: Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass die Steuerbilanz mit einer Konzernbilanz, mit einer Handelsbilanz usw. gleichzusetzen ist. Sie können aus den Zahlen einer Prüfgesellschaft nicht ableiten, dass auch die Steuern korrekt bezahlt wurden; da überschätzen Sie einfach diese Leute, und das ist auch nicht deren Aufgabe.

  • testo del discorso
    Hans-Rudolf Merz(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Zum Prinzip als solchem: Wir befürworten selbstverständlich die Einführung der Selbstanzeige auch für juristische Personen. Sie ist ein Teil dieser Selbstanzeigevorlage und bildet zusammen mit der Besteuerung der natürlichen Personen ein Ganzes. Mit der Einführung der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige für natürliche und juristische Personen bei den direkten Steuern tun wir insofern nichts anderes, als eine Regel weiterzuführen, die bei der Stempelabgabe, der Verrechnungssteuer und der Mehrwertsteuer schon seit vielen Jahren besteht. Sie ist in Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht festgeschrieben; dieser Artikel befasst sich mit der Selbstanzeige. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, wenn man die Selbstanzeige für juristische Personen aus der Vorlage entfernen würde.

    Nun ist noch eine Frage zu beantworten, die von Herrn Hans-Jürg Fehr gestellt worden ist. Er sagt, wenn solche Tatbestände ans Licht kämen, wäre von einem Steuerbetrug zu sprechen, und dann wäre natürlich auch die Verfolgung eine andere. Ich muss ihn darauf aufmerksam machen, dass der Steuerbetrug, wenn es zur Selbstanzeige kommt und eine Steuerhinterziehung festgestellt wird, nach Artikel 186 eben entfällt. Sie finden Artikel 186 Absatz 3 (neu) auf Seite 7 der Fahne. Dort heisst es: "Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor" - das ist das, was wir hier jetzt behandeln -, "so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar." Damit ist die Frage, die zu Recht aufgeworfen worden ist, eben in dieser Vorlage geregelt.

    Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

  • testo del discorso
    Svizzera

    Die Kommission hat sich lange darüber unterhalten, wie bei ausgeschiedenen Mitgliedern der Organe der juristischen Personen verfahren werden soll, [PAGE 2023] wenn sie zur Anzeige schreiten. Viel stossender finden wir indessen grundsätzlich, dass juristische Personen den natürlichen Personen gleichgestellt werden sollen. Wir fragen: Was spricht eigentlich für diese Begünstigung? Auf die juristischen Personen bezogen findet sich in der Botschaft im Grunde genommen nichts ausser der Hoffnung, es liesse sich damit vielleicht auch in Zukunft noch ein Steuerertrag erreichen, der ein klein wenig höher wäre.

    Zu diesem Fragenkomplex wurden in der Kommission Fragen gestellt, und im Grunde genommen sind sie immer noch offen, wie man erkennt, wenn man das Votum von Hans-Jürg Fehr im Ohr hat; allerdings liegen plausible Antworten vor. In der Kommission hat man gefragt: An wen richtet sich eigentlich diese Bestimmung? Für wen braucht es sie überhaupt? Ist es nicht so, dass bei juristischen Personen mit den detaillierten Rechnungslegungsvorschriften im Grunde genommen gar keine Steuerhinterziehung mehr möglich ist? Ist es nicht so, dass bei juristischen Personen dann qualifiziert die Steuern nicht bezahlt werden und also eigentlich Steuerbetrug vorliegt? Herr Schneider-Ammann hat jetzt versucht, aufgrund der laufenden Wechsel von Organen und Vertretern bei den Gesellschaften eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb Steuerhinterziehung weiterhin möglich sein soll oder wie sich das konkret abspielen würde. Ich gehe davon aus: Wenn ein Wechsel stattfindet, wird die neue Überprüfungsgesellschaft oder der neue Treuhänder sehr schnell die Lücken entdecken und die entsprechenden Korrekturen vornehmen können und also gar nicht auf ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung hinwirken.

    In diesem Sinne, denken wir, sind diese Bestimmungen nicht nachvollziehbar, und wir bitten Sie, sie abzulehnen.

  • testo del discorso
    Johann N. Schneider-Ammann(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Die FDP-Fraktion empfiehlt die Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit. Die Anträge der Minderheiten I, II und III sind abzulehnen.

    Die Regelungen der straflosen Selbstanzeige müssen vernünftigerweise auch für juristische Personen gelten. Eine juristische Person handelt stets durch ihre Organe bzw. durch ihre Vertreter, weshalb die juristische Person vordergründig hier eigentlich nicht aufgeführt werden müsste. Doch ist in der modernen Wirtschaftswelt der laufende Wechsel von Mitgliedern der Organe und Vertretern zum Alltag geworden. Der Einbezug von juristischen Personen stellt somit eine Vereinfachung für Unternehmen und Verwaltung dar, da nicht die für Steuerhinterziehung verantwortlichen, hinter der juristischen Person stehenden Mitglieder der Organe bzw. Vertreter gesucht werden müssen, sondern die Unternehmung als solche betrachtet wird.

    Zu Absatz 4: Die Straffreiheit soll hier sowohl für sämtliche aktiven Mitglieder der Organe und sämtliche Vertreter gelten als auch auf sämtliche ausgeschiedenen Personen ausgeweitet werden. Dies gewährt einen Schutz der Mitglieder der Organe und der Vertreter, indem einerseits von einer Strafverfolgung abgesehen wird und andererseits die Solidarhaftung entfällt. Die in der Botschaft vorgeschlagene Norm sieht lediglich die Straffreiheit und den Wegfall der Solidarhaftung für das anzeigende ausgeschiedene Mitglied eines Organs bzw. den anzeigenden ausgeschiedenen Vertreter vor. Dies öffnet Tür und Tor für Denunziation und Racheakte. So kann ein ausgetretener Verwaltungsrat, welcher unter Umständen selber aktiv an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, seine ehemaligen Kollegen unter dem Schutz der eigenen Straffreiheit bewusst anschwärzen. Ein solch stossendes Verhalten darf nicht geschützt werden. Wir wollen diese Vorlage nicht zu einem Rachegesetz verkommen lassen und Denunziation Vorschub leisten. Um Denunziation und Racheakte von ausgetretenen Verwaltungsratsmitgliedern oder anderen Vertretern zu verhindern, ist folglich die Straflosigkeit auf alle Mitglieder eines Organs und alle Vertreter auszuweiten. Die Mittel für Denunziation werden mit der neuen Formulierung in Absatz 4 allfälligen Akteuren entzogen.

    Zu Absatz 6, der Bussendiskussion: Bei diesem Absatz soll das gelten, was schon bei Artikel 175 Absatz 4 von der Kommissionsmehrheit beantragt und von den Räten beschlossen wurde.

    Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, die Anträge der Minderheiten I, II und III abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

  • testo del discorso
    Hans-Jürg Fehr(Partito Socialista)
    Svizzera

    Ich spreche zum Thema der straflosen Selbstanzeige, das heisst, wir reden von natürlichen oder juristischen Personen, welche sich selber wegen Steuerhinterziehung anzeigen.

    Nun ist bei natürlichen Personen so ein Vorgang nachvollziehbar. Ein Steuerpflichtiger bekommt irgendwann ein schlechtes Gewissen, weil er realisiert oder sich eingesteht, dass er über mehr oder weniger lange Zeit nicht das ganze Einkommen oder Vermögen versteuert hat. Er will reinen Tisch machen, zeigt sich an, bezahlt die Steuern nach, die er vorher nicht bezahlt hat, geht aber ohne Strafe aus. So etwas ist nachvollziehbar, menschlich und verdient einen einmaligen Akt der Nachsicht. So weit, so gut.

    Wenn es aber um juristische Personen geht - bei Artikel 181a geht es um solche -, dann ist der eben beschriebene Vorgang nicht nachvollziehbar. Eine Firma handelt nämlich immer im Kollektiv. Sie handelt durch ihre Organe, entweder den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle. Handeln im Kollektiv, also mindestens zu zweit, zu dritt oder zu viert, schliesst den Tatbestand der Steuerhinterziehung grundsätzlich aus. Denn hier wird nichts vergessen, auch nicht übersehen, sondern hier wird bewusst und absichtlich gehandelt. Wenn nicht alle Einkünfte oder Vermögenswerte deklariert werden, dann wird bewusst gehandelt, und dann wird mit Absicht unterschlagen. Das heisst, dass Steuerhinterziehung durch ein Kollektiv immer nur in Verbindung mit Urkundendelikten möglich ist. Wenn das wahr ist - ich glaube, dem kann man nicht widersprechen -, dann liegt eben nicht mehr Steuerhinterziehung, sondern Steuerbetrug vor.

    Steuerbetrug ist ein strafbares Verhalten. Steuerbetrug muss gemäss Strafgesetzbuch geahndet werden. Da dürfen wir nicht Straflosigkeit in Aussicht stellen für ein Verhalten, das eben nicht ein Gentleman-Delikt darstellt, sondern ein Vergehen oder gar ein Verbrechen. Nur schon dieser Punkt zeigt Ihnen, dass man Artikel 181a streichen sollte.

    Der Höhepunkt kommt aber noch, den finden Sie in Absatz 6: Dort wird nämlich in Aussicht gestellt, dass auch Wiederholungstäter, kollektive Wiederholungstäter, mit Straflosigkeit rechnen können. Nicht nur das: Es wird ihnen nicht nur Straflosigkeit im Wiederholungsfall in Aussicht gestellt, sondern es wird ihnen in diesem Fall sogar die Strafe auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern reduziert. Das ist dann nichts anderes als ein Anreiz zur Steuerhinterziehung oder eben sogar ein Anreiz zum Steuerbetrug. So etwas dürfen wir nicht in ein Gesetz hineinschreiben!

    Deshalb bitte ich Sie, Artikel 181a einfach ersatzlos zu streichen, weil er im Widerspruch zum Strafgesetzbuch steht.

  • Votazione
    Intervento
    Svizzera

    Erste Abstimmung - Premier vote

    [NAM]

    Für den Antrag der Mehrheit ... 100 Stimmen

    Für den Antrag der Minderheit II ... 65 Stimmen

  • testo del discorso
    Jean-François Rime(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Monsieur le conseiller fédéral Merz nous l'a très bien expliqué: la règle de l'amende fixée à un cinquième des montants soustraits, c'est la pratique actuelle. Nous ne changeons donc rien à ce qui se pratique aujourd'hui. Je répéterai encore une fois, naturellement, que les conditions pour bénéficier de cette amende réduite sont très précises, comme cela a déjà été dit lors de la discussion à l'article précédent. Les résultats de ces votes ont été très serrés en commission, puisque le score a été chaque fois de 12 voix contre 12 avec la voix prépondérante du président.

  • testo del discorso
    Hans-Rudolf Merz(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Zunächst zu Frau Genner, die sagt, man hätte hier eigentlich noch einen Titel setzen können: Artikel 175 des Steuergesetzes ist betitelt mit "Vollendete Steuerhinterziehung"; das ist der Titel des heutigen Artikels. Ich lese Ihnen den heutigen Absatz 3 vor, der auch die heutige Praxis zeigt: "Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt." Absatz 2: "Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden." Wir haben also eigentlich heute schon eine solche Regelung.

    Jetzt geht es um Folgendes: Wenn ein Nachsteuerverfahren aufgrund einer Selbstanzeige abgeschlossen ist, das heisst, wenn eine rechtskräftige Verfügung vorliegt und wenn beispielsweise dann zwei oder drei oder vier Jahre später erneut ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet wird, dann muss unterschieden werden, ob die Steuerhinterziehung der neuentdeckten Vermögenswerte vor oder nach der rechtskräftigen Verfügung betreffend die erste Nachbesteuerung erfolgt ist. Haben die neuentdeckten Vermögenswerte bereits während des ersten Nachsteuerverfahrens ohne Straffolgen bestanden, so wird die steuerpflichtige Person nachträglich auch für die selbstangezeigte erste Steuerhinterziehung zu bestrafen sein. Aber das wird nur dort der Fall sein, wo es sich nicht um Bagatellfälle, sondern wo es sich um schwere Fälle handelt. Ist die zweite Steuerhinterziehung erst nach der rechtskräftigen straflosen Selbstanzeige erfolgt, so gelten daher im Prinzip die heutigen, bisherigen gesetzlichen Regeln; diese habe ich Ihnen jetzt aus Artikel 175 des heutigen Steuergesetzes vorgetragen.

    Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0