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Abstimmungsrelevante Informationen müssen aktiv und allgemein wahrnehmbar bekannt gemacht werden

(26.4493)MozioneDepositato
Svizzera1 ott 2026
Profilo
Tipo
Mozione
Stato
Depositato
Parlamento
Svizzera
Numero
26.4493
Inizio
1 ott 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
20264493
Contributi(17)
Cronologia(1)
  • Depositato
Testi(3)
  • BegründungTEXT

    Seit dem 23.10.2023 müssen Politikfinanzierungen offengelegt werden; publiziert wird auf der EFK-Plattform. Das Bundesgericht (21.4.2026, E-ID) wertete dies als erkennbar – die dreitägige Beschwerdefrist lief ab Publikation. Die Motion verlangt eine neutrale, sachliche Bekanntmachung, die in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen wird, damit Transparenz und Rechtsschutz real bleiben.

  • Titolo dell'oggettoTEXT
    Titolo segue
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass wesentliche neue Informationen über die Finanzierung oder sonstige Umstände eines eidgenössischen Abstimmungskampfes, welche gemäss Offenlegungspflichten bei der Politikfinanzierung (Art. 76 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) öffentlich gemacht werden müssen, nicht lediglich auf einer spezialisierten staatlichen Internetplattform veröffentlicht, sondern in geeigneter, neutraler und allgemein wahrnehmbarer Form bekannt gemacht werden. Bekanntmachungen sollen insbesondere dann aktiv erfolgen, wenn Politikfinanzierungen von staatlichen Akteuren oder von Akteuren mit staatlicher Beteiligung erfolgen, die aufgrund ihrer Brisanz geeignet sind, eine Stimmrechtsbeschwerde auszulösen. Dabei ist die Regelung mit dem Fristenlauf nach Artikel 77 BPR abzustimmen.

    Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass:

    1. bei erheblichen Zuwendungen oder anderen nachträglich bekanntwerdenden abstimmungsrelevanten Sachverhalten neben der Veröffentlichung auf der zuständigen Fachplattform eine zentrale Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei erfolgt;
    2. solche Informationen auf dem zentralen Informationsangebot des Bundes klar als neue abstimmungsrelevante Information gekennzeichnet werden;
    3. die Veröffentlichung mit einem eindeutigen Datum und Zeitstempel versehen wird;
    4. die Bundeskanzlei prüft, welche weiteren allgemein zugänglichen Kommunikationsmittel geeignet sind, um eine angemessene öffentliche Wahrnehmbarkeit solcher Informationen sicherzustellen, und dabei insbesondere eine neutrale Mitteilung über das zentrale Informationsangebot des Bundes sowie geeignete digitale Benachrichtigungsmöglichkeiten prüft;
    5. die Regelung mit dem Beschwerderecht nach Artikel 77 BPR so abgestimmt wird, dass die blosse Veröffentlichung auf einer spezialisierten Fachplattform nicht allein den Beginn der dreitägigen Beschwerdefrist auslöst.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0