Neubeurteilung der klimabedingten Finanzrisiken in der beruflichen Vorsorge
(26.4508)- Tipo
- Interpellanza
- Stato
- Depositato
- Parlamento
- Svizzera
- Numero
- 26.4508
- Inizio
- 1 ott 2026
- Fonte ufficiale
- Profilo ufficiale
- ID esterno
- 20264508
- Gerhard AndreyI Verdi
- Nationalrat
- Depositato
- Titolo dell'oggettoTitolo segue
- Eingereichter Text
In seiner Antwort auf die Motion 19.3819 Flach anerkannte der Bundesrat Klimarisiken als finanziell materiell, hielt aber fest, deren langfristige Folgen für Vorsorgeeinrichtungen liessen sich aus Klimaverträglichkeitsanalysen als blossen Momentaufnahmen nicht ableiten. Die Motion 19.3766 Thorens Goumaz, welche die explizite Aufnahme der Klimarisiken in die treuhänderische Pflicht verlangt, wurde vom Nationalrat angenommen, ist aber seit 2023 in der WAK-S sistiert, um die Arbeiten des Bundesrates abzuwarten.
Seither hat sich der Kontext verändert: Das Klima- und Innovationsgesetz verankert Netto-Null bis 2050 und verpflichtet den Bund in Art. 9, für einen effektiven Beitrag des Finanzplatzes zu einer emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung zu sorgen. Förderprogramme beschleunigen die Gebäudesanierung, die PACTA-Klimatests erfassen inzwischen Immobilien und Hypotheken samt Sanierungsplänen, die Datenlage ist deutlich besser, und die regulatorischen und wirtschaftlichen Anforderungen des Übergangs nehmen zu.
Dennoch prüfen die Aufsichtsbehörden gemäss Medienberichten den Umgang mit Klimarisiken mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Bundesrat verweist jedoch in seinem Bericht zu den Anlagerichtlinien der BVV 2 selbst auf ein Gutachten im Auftrag des BAFU, wonach das geltende Recht bereits eine implizite Pflicht dazu enthält. Es geht nicht darum, Pensionskassen zu Instrumenten der Klimapolitik zu machen, sondern um die Sicherheit der Renten.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
- Hält er an seiner Einschätzung zur Motion 19.3819 fest? Falls ja, gestützt worauf?
- Gehören klimabedingte Finanzrisiken, soweit sie Vermögenswerte, Cashflows, Liquiditätsbedarf oder die Finanzierbarkeit der Verpflichtungen beeinflussen, bereits heute zu den Sorgfaltspflichten nach Art. 71 BVG und Art. 50 BVV 2?
- Falls ja: Weshalb prüft die Aufsicht dies nicht, und wie stellt er sicher, dass sie es künftig tut?
- Wie berücksichtigen Vorsorgeeinrichtungen bei direkt und indirekt gehaltenen Immobilien Sanierungsbedarf, Energieeffizienzvorgaben, Wertminderungen sowie Liquiditäts- und Renditerisiken, und was zeigen die PACTA-Ergebnisse dazu?
- Welche Arbeiten hat er seit der Sistierung der Motion 19.3766 unternommen, und erachtet er eine Präzisierung von Art. 50 BVV 2 als angezeigt?
Dati: OpenParlData · CC BY 4.0