Vai al contenuto principale

Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG); Änderung

(V 2026-09-17)Vernehmlassunglaufend
Gran Consiglio Argovia (AG)17 set 2026
Profilo
Tipo
Vernehmlassung
Stato
laufend
Numero
V 2026-09-17
Inizio
17 set 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
9cf1ac64-b119-4051-9dd8-2090bd818bb6
Contributi(1)
  • Departement Gesundheit und SozialesDipartimento responsabile
Cronologia(2)
  • FristTermine
    Regierung
  • EingereichtPresentato
Testi(2)
  • KurzbeschriebHTML
    17 settembre 2026

    Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung ist im Gesetz auf fünf Jahre befristet (§ 51 Abs. 3 BZG-AG). § 18a Abs. 5 BZG-AG legt fest, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Veranstaltung laufend beobachtet und diese bei fehlender Wirksamkeit einstellen kann. Die vorliegende Anhörungsvorlage beruht auf einer entsprechenden, vom Regierungsrat veranlassten Evaluation der Sicherheitsveranstaltung. Aufgrund der bestehenden Wirksamkeit soll dem Grossen Rat die Verstetigung beziehungsweise Aufhebung der Befristung der Sicherheitsveranstaltung beantragt werden. Die Bevölkerungsschutzregionen haben vermehrt das Anliegen geäussert, dass der Kanton sie administrativ entlastet. Der Regierungsrat schlägt vor, die administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Sicherheitsveranstaltung anfallen, zu zentralisieren. Zukünftig soll der Kanton und nicht mehr die Bevölkerungsschutzregionen diese Aufgaben übernehmen. Zudem hat sich herausgestellt, dass das Teilnahmealter an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung mit 23 Jahren spät angesetzt ist. Deshalb wird die Gelegenheit genutzt, die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen.

  • TeaserTEXT
    17 settembre 2026
    Teilrevision des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (BZG-AG).

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0