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AG

Gran Consiglio

Argovia(AG)cantoneCon parlamento
SvizzeraAG678'207 Abitanti140 Seggi
Profilo
Tipo
cantone
Paese
Svizzera
Cantone
AG
Ha un parlamento
Lingue
DE
Popolazione
678'207
Seggi (legislativo)
140
Esecutivo
Consiglio esecutivo
Seggi (esecutivo)
5
Riferimenti e fonte
Wikidata
Q11972
Consultazioni
Profilo ufficiale
Bandiera
Bandiera
Chiave dell'organo
AG
Lingua di origine
DE
Oggetti(5623)
Testi(531)
  • KurzbeschriebHTML

    Die Agrarpolitik des Bundes sieht die Förderung einer attraktiven und biodiversen Kulturlandschaft vor. Als Instrumente stehen gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) ab 2028 Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (BrBL) zur Verfügung. Sie lösen die bis Ende 2027 geltenden Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge ab. Die Umsetzung wird im Kanton Aargau wie bis anhin mit dem Programm "Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft" (Labiola) gewährleistet und erfolgt im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit interessierten Landwirtinnen und Landwirten. Seit dem Jahr 2014 konnten die Biodiversitätsförderflächen (BFF) mit hoher Qualität (Qualitätsstufe II und Vernetzung) von 4'984 ha auf 9'346 ha (+88%) gesteigert werden. Die Finanzierung des Programms Labiola ist bis Ende 2027 gesichert (GRB Nr. 2025-0164).

    Die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags der Gewässerinitiative (GGWI) sieht vor, dass im Kanton Aargau bis 2040 insgesamt 750 ha Feuchtgebiete auf Flächen im Wald, Landwirtschaft und Siedlung geschaffen werden. Der Regierungsrat setzte dabei auf die bestehenden, vom Grossen Rat jeweils verabschiedeten, und im Kanton Aargau breit verankerten Gefässe a) Naturschutzprogramm Wald, b) Labiola und c) Programm Natur 2030. Im Landwirtschaftsland sollen demzufolge bis 2040 im Rahmen des Programms Labiola 280 ha Feuchtflächen auf freiwilliger Basis geschaffen werden.

    Aufgrund der engen thematischen Verknüpfung werden die Weiterführung des Programms Labiola und die Schaffung von Feuchtflächen im Landwirtschaftsgebiet im vorliegenden Anhörungsbericht gemeinsam dargestellt, jedoch in zwei Teile gegliedert: Im Teil A werden die Mittel für die Weiterführung des Programms Labiola ab 2028 beantragt. Dazu gehört die Co-Finanzierung der BrBL, die kantonalen Naturschutzbeiträge und die Erfolgskontrolle. Teil A beinhaltet die Abgeltung der durch die Landwirtinnen und Landwirte erbrachten Leistungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen mit dem Programm Labiola und entspricht weitgehend den bisherigen Verpflichtungskrediten für das Programm Labiola. Im Teil B werden die Mittel für die Investition in die Schaffung neuer Feuchtflächen im Kulturland (Umsetzung GGWI im Kulturland) beantragt. Es handelt sich hierbei um Kosten für Infrastrukturmassnahmen sowie die Schaffung einer Projektstelle. Die Bewirtschaftungsleistungen solcher neu geschaffenen Flächen werden mit Beiträgen über den Verpflichtungskredit im Teil A abgegolten.

    Die beiden Verpflichtungskredite sind als Rahmenkredite ausgestaltet. Mit einer Kreditkompetenzsumme von 9,880 Millionen Franken (Teil A) und 5,655 Millionen Franken (Teil B) liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung beim Grossen Rat. Da die Summe neuer Verpflichtungen netto über 5 Millionen Franken betragen, unterliegen die Verpflichtungskredite dem Ausgabenreferendum.

  • TeaserTEXT
    Programm Labiola ab 2028 und Feuchtgebiete Landwirtschaft; Verpflichtungskredite von 9,880 und 5,655 Millionen Franken
  • KurzbeschriebHTML

    Der Regierungsrat setzt mit der Änderung des Gesundheitsgesetzes weitere zentrale Vorgaben der GGpl 2030 um.

    Vorgesehen sind insbesondere, dass Gesundheitsfachpersonen, die in stationären Einrichtungen in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, künftig ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung benötigen und dass für ambulante Organisationen und Betriebe eine Bewilligungspflicht gelten soll. Weiter werden klare Grundlagen für den Entzug von Betriebsbewilligungen und für Sanktionen gegenüber ambulanten Organisationen und Betrieben geschaffen. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen bei nichtärztlichen Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geschaffen werden. Ebenfalls vorgesehen ist eine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Krebsregister und Früherkennungsprogrammen sowie für kantonale Mindestausgaben im Bereich der Gesundheitsförderung. Schliesslich soll die Palliative Care ausdrücklich im Gesundheitsgesetz verankert und damit langfristig abgesichert werden.

    Mit der Umsetzung der GGpl 2030 und den weiteren Änderungen sollen Steuerung, Patientensicherheit, Qualität und Transparenz der Gesundheitsversorgung verbessert werden.

  • KurzbeschriebHTML

    Am 4. März 2025 reichten Tim Voser (Sprecher), FDP, und Daniel Notter, SVP, die Motion (25.69) betreffend mehr Demokratie bei der Einführung von Tempo-30-Zonen ein mit folgendem Antrag:

    Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts, vorzulegen, wobei für die Einführung einer Tempo-30-Zone ein Beschluss der kommunalen Legislative notwendig wird und gegen diesen Beschluss das fakultative Referendum ergriffen werden kann.

    Der Regierungsrat beantragte die Ablehnung des Vorstosses. Entgegen der Haltung des Regierungsrats hat der Grosse Rat die Motion an seiner Sitzung vom 17. Juni 2025 mit 69 Ja- gegen 64 Nein-Stimmen überwiesen.

    Aufgrund des überwiesenen Vorstosses ist das Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 hinsichtlich einer Bestimmung anzupassen und die generelle Zuständigkeit des Gemeinderats zum Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen zu ändern. Über die Einführung von Tempo-30-Zonen soll künftig in jedem Fall die Legislative – Gemeindeversammlung beziehungsweise Einwohnerrat – entscheiden. Die Ausarbeitung, der Erlass, die Publikation und die Umsetzung der Verkehrsanordnung verbleiben in der Zuständigkeit des Gemeinderats. Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, ein paar kleinere formelle Korrekturen des Gesetzes vorzunehmen.

  • TeaserTEXT
    Wechsel der Zuständigkeit zum Erlass von Tempo 30 oder Tempo-30-Zonen vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0