Legge federale sulle raccolte del diritto federale e sul Foglio federale. Modifica
(13.069)- Votazione
- testo del discorso
- testo del discorsoVerena Diener Lenz(Partito Verde Liberale)Svizzera
Die Artikel 10, 12 und 14a des Publikationsgesetzes sowie Artikel 58 des Parlamentsgesetzes bestreichen ein gemeinsames Konzept. Der Nationalrat hat auf der Basis eines Mitberichtes der Redaktionskommission zusammenhängende Änderungen vorgenommen. Worum geht es?
In der Vergangenheit wurden in einzelnen Fällen Erlasse der Bundesversammlung nicht korrekt publiziert. Der Bundesrat wollte der Bundeskanzlei die Kompetenz geben, nichtsinnverändernde Fehler ohne Einvernehmen mit der Redaktionskommission zu ändern. In der Diskussion im Nationalrat zeigte sich, dass die Interpretation des Begriffs "sinnverändernd" unterschiedlich ausfiel. Daraufhin beschloss der Nationalrat, der Bundeskanzlei diese Kompetenz nicht zu erteilen.
Wir haben das in der Kommission diskutiert und sind der Meinung, dass es sinnvoll ist, hier dem Konzept des Nationalrates zu folgen.
- testo del discorso
- testo del discorsoCorina Casanova(Partito popolare democratico)Svizzera
Ich danke der vorberatenden Kommission, dass sie sich auch um dieses Geschäft gekümmert hat, und ich bin der Kommissionssprecherin und Kommissionspräsidentin dankbar für ihr Votum für Eintreten.
Es ist so, es gibt eigentlich viele Staaten, die diesen Wechsel schon gemacht haben, auch einzelne Kantone. Auch wir wollen ins Internet-Zeitalter wechseln, das heisst den Primatwechsel vornehmen. Es ist nicht mehr die Papierversion massgebend, sondern die elektronische Version.
Was sind die Vorteile? Die Vorteile sind, dass wir über einen flexibleren Publikationsrhythmus verfügen würden. Es würden jeden Tag Publikationen erfolgen. Es gibt Informatiksysteme, die angepasst werden müssen. Sie sollen benutzerfreundlicher sein, und man wird auch sehen, welches die historischen Fassungen sind. Das ist ein Anliegen, das uns von vielen Seiten immer wieder vorgetragen worden ist. Es ist uns auch ein grosses Anliegen, dass die Datensicherheit und der Datenschutz - äusserst wichtige Elemente - berücksichtigt werden. Vorgesehen ist bei uns, dass diese Systeme auf den 1. Januar 2016 angepasst werden und dass wir dann über diese Plattform verfügen können.
Ein anderes wichtiges Element ist der Rückgang der Abonnemente. Wir haben jetzt noch 1700 Abonnemente für die Amtliche Sammlung und für das Bundesblatt. Die meisten Leute, die heute Gesetze konsultieren, machen das auf elektronische Art und Weise.
Ich danke Ihnen, wenn auch Sie diesen zukunftsgerichteten Schritt auf dem Gesetzesweg mittragen.
- testo del discorsoVerena Diener Lenz(Partito Verde Liberale)Svizzera
Dieses Geschäft war in Ihrer Kommission völlig unbestritten und wurde mit 13 zu 0 Stimmen verabschiedet.
Worum geht es? Seit dem Erlass des geltenden Publikationsgesetzes im Jahr 2004 hat sich im Bereich der amtlichen Publikationen einiges geändert. Heute ist, anders als im Jahr 2004, die Publikation im Internet ins Zentrum gerückt, die gedruckten Rechtssammlungen werden immer weniger nachgefragt. Heute werden im Internet pro Monat mehr als 20 Millionen Seiten der Amtlichen Sammlung, der Systematischen Rechtssammlung und des Bundesblattes abgerufen. Entsprechend sind die Abonnemente um rund 50 Prozent zurückgegangen. Heute zählen wir noch rund 1700 Abonnemente. Wohl wenigen von uns ist aber bewusst, dass bis heute alleine die gedruckten Veröffentlichungen rechtlich verbindlich sind. Künftig sollen auch die elektronischen Fassungen Rechtsverbindlichkeit erhalten.
Dieser Primatwechsel wurde auch schon in verschiedenen Kantonen vollzogen. Es gibt Kantone, die heute schon ganz auf den Druck ihrer systematischen Rechtssammlungen verzichten. Auch eine Reihe von europäischen Staaten hat die rechtsverbindliche elektronische Publikation eingeführt. Auch die Vernehmlassung hat gezeigt, dass dieser Primatwechsel begrüsst wird.
Neu kommt dazu, dass statt einmal pro Woche künftig an jedem Wochentag eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung möglich sein soll. Nach heutiger Planung soll der Primatwechsel bis im Jahre 2016 in Kraft treten.
Ich bitte Sie darum mit der einstimmigen Kommission, auf das Geschäft einzutreten und ihm in der vorliegenden Form zuzustimmen.
- Votazione
- testo del discorso
- testo del discorsoCorina Casanova(Partito popolare democratico)Svizzera
Der Bundesrat dankt der vorberatenden Kommission für die gute und speditive Behandlung dieser Vorlage.
Das geltende Publikationsgesetz ist kein besonders alter Erlass, es datiert aus dem Jahr 2004. Seit der Totalrevision des Publikationsgesetzes aus dem Jahr 1986, die in den geltenden Erlass mündete, hat sich im Bereich der amtlichen Publikation jedoch einiges geändert. Das hat vor allem mit der Vernetzung und der Informatisierung zu tun, die in den letzten zehn Jahren stark zugenommen haben.
Die gedruckten Rechtssammlungen werden immer weniger nachgefragt. Wer ein Gesetz oder eine Rechtsnorm konsultieren muss, wird das heute in den meisten Fällen über das Internet tun und in der Online-Rechtssammlung nachschlagen. Mehr als 20 Millionen Seiten der Amtlichen Sammlung, der Systematischen Sammlung und des Bundesblattes werden pro Monat abgerufen. Die Abonnemente der gedruckten Sammlungen sind seit dem Jahr 2007 entsprechend um 52 Prozent zurückgegangen. Ende 2012 gab es nur noch rund 1700 Abonnemente des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung.
Vielen Rechtsuchenden ist wohl kaum bewusst, dass bis heute allein die gedruckte Veröffentlichung rechtlich verbindlich ist. Damit sind wir auch schon beim Kern der Vorlage. Künftig soll nicht mehr die gedruckte Version rechtlich verbindlich sein, sondern die elektronische Fassung. Damit kommt der Gesetzgeber den Rechtsanwendern entgegen. Dieser sogenannte Primatwechsel wurde auf kantonaler Ebene bereits teilweise vollzogen. Der Kanton Aargau gibt seine amtlichen Publikationen nur noch elektronisch heraus. Verschiedene andere Kantone - Obwalden, Graubünden, Waadt - verzichten auf den Druck ihrer Systematischen Rechtssammlungen. Auf Bundesebene wird das Schweizerische Handelsamtsblatt nur noch elektronisch bereitgestellt. Eine Reihe von europäischen Staaten und die EU haben ebenfalls eine rechtsverbindliche elektronische Publikation eingeführt. Aus all diesen Gründen ist es naheliegend, den Schritt zur Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Publikation auch für die Rechtssammlung des Bundes zu tun.
Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass dieser Primatwechsel von den meisten Teilnehmern einhellig begrüsst wird. Die Ausrichtung des amtlichen Publikationswesens auf die elektronische Publikation wird es auch ermöglichen, einen flexibleren Publikationsrhythmus einzuführen: Statt einmal pro Woche soll künftig an jedem Wochentag eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung möglich sein. So wird Flexibilität gewonnen.
Schliesslich soll der Zugang der Rechtsuchenden zu den rechtlich relevanten Texten verbessert werden. Künftig sollen gewisse Texte, auf die in der Amtlichen Sammlung und im Bundesblatt heute lediglich verwiesen wird, an einem zentralen Ort elektronisch verfügbar gemacht werden. Ebenso soll im Gesetz verankert werden, dass historische Fassungen von Texten der Systematischen Rechtssammlung zur Verfügung gestellt werden.
Der Ersatz der Informatiksysteme ist bereits in vollem Gang. Drei Projekte wurden Anfang Sommer letzten Jahres erfolgreich abgeschlossen. Eines davon ist der neue Internetauftritt des Bundesrechts. Der Auftritt wurde benutzerfreundlich gestaltet und mit neuen Funktionen angereichert. So können heute historische Fassungen der Systematischen Rechtssammlung aus dem Jahr 2000 abgerufen und kann eine verbesserte Suche genutzt werden. Schon nur wegen der mit der vorliegenden Änderung des Publikationsgesetzes vorgeschlagenen Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Fassung sind Sicherheit, Integrität und Datenschutz äusserst wichtig. Nach der heutigen Planung für die technische Erneuerung der Infrastruktur sollte ein Primatwechsel im Jahr 2016 möglich sein. Die Mittel für das neue IT-System sind im Rahmen der Budget- und Finanzpläne für die Bundeskanzlei bereits reserviert.
Der Bundesrat legt Ihnen mit der Änderung des Publikationsgesetzes den rechtlichen Kern des laufenden Modernisierungsprozesses im Bereich der amtlichen Veröffentlichung vor. Auf den ersten Blick mag es vor allem um technische Details gehen. Letztlich aber geht es um einen wichtigen, zukunftsgerichteten Schritt von grundsätzlicher Bedeutung. Es geht darum, die Publizität des Rechts und damit einen Grundpfeiler des Rechtsstaates ins Internetzeitalter zu überführen.
Der Bundesrat schliesst sich den Anträgen der vorberatenden Kommission an, und er dankt in diesem Sinne Ihrem Rat für das Eintreten.
- testo del discorsoBea Heim(Partito Socialista)Svizzera
Bei der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, des Publikationsgesetzes, geht es zur Hauptsache darum, dass künftig der elektronischen Fassung einer amtlichen Veröffentlichung das Primat zukommen soll. Das heisst, neu soll die elektronische Fassung rechtsverbindlich sein.
Die elektronische Fassung der amtlichen Veröffentlichungen ist heute schon online zugänglich. Die Seiten mit diesen Texten sind auf www.admin.ch die meistbesuchten mit monatlich über 20 Millionen Abfragen. Nur wenige wissen jedoch, dass heute eigentlich nur die gedruckte Fassung rechtlich verbindlich ist. Die Zahl der Abonnemente auf der gedruckten Fassung des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts sinkt jedoch laufend. 2012 waren es nicht einmal mehr 2000 Abonnenten. Hingegen nimmt die Nutzung des Internets als Informationsquelle laufend zu. Darum ist es wohl an der Zeit, zum Primat der elektronischen Fassung zu wechseln, sodass diese künftig, wie gesagt, rechtlich verbindlich ist.
In den letzten Jahren haben verschiedene Länder, Kantone und Institutionen diesen Schritt gemacht, z. B. auch der Kanton Aargau mit der Gesetzessammlung oder das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Seco. Die Erfahrungen sind positiv. Der Wechsel zum Primat der elektronischen Fassung bringt zudem mehr Aktualität in der Publikation. Geplant ist eine Plattform, die es Privatpersonen und Unternehmen erlaubt, online und sicher auf das gesamte Bundesrecht zuzugreifen. Die Texte der Bundesverwaltung, die heute in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt bloss mit dem Titel veröffentlicht werden, sollen auf dieser Plattform ebenfalls zugänglich gemacht werden.
Die geplante Gesetzesänderung wurde im Vernehmlassungsverfahren vorwiegend positiv aufgenommen. Die Staatspolitische Kommission stimmt dem Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ohne Opposition zu. Sie will aber mit 17 zu 2 Stimmen bei Artikel 16 präzisieren, dass der Bundesrat nicht in eigener Zuständigkeit auf die gedruckte Fassung verzichten kann.
Die Änderungsanträge der SPK zu den Artikeln 10 und 14a sowie im Anhang zu Artikel 58 des Parlamentsgesetzes [PAGE 660] gehen auf einen Mitbericht der Redaktionskommission zurück. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass künftig die Bundeskanzlei ermächtigt werden soll, Erlasse des Parlamentes nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen zu korrigieren, wenn es um keine sinnverändernden Fehler geht. Die SPK ist jedoch mit der Redaktionskommission der Ansicht, dass diese Kompetenz der Bundeskanzlei problematisch sein könnte. Es ist eben manchmal nicht so klar, ob der Sinn verändert wird oder nicht. Die Zuständigkeit für den Entscheid darf in solchen Fällen nicht bei einer Exekutivbehörde liegen. Diesen Entscheid muss die parlamentarische Redaktionskommission fällen.
Die Revision des Publikationsgesetzes, wie sie Ihnen vorliegt, hat die SPK ohne Gegenstimme angenommen. Der Antrag Schneider Schüttel, der vorhin angekündigt wurde, ist zurückgezogen worden. Wir werden also keine Abstimmung zu diesem Antrag durchführen.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, diesem Gesetz so, wie es vorliegt, zuzustimmen.
- testo del discorsoIsabelle Moret(PLR.I Liberali Radicali)Svizzera
La commission a examiné le projet de révision partielle de la loi sur les recueils du droit fédéral et la Feuille fédérale. Cette révision a pour principal but que la version de droit qui fait foi ne soit plus la version imprimée mais la version électronique. Il s'agit d'un changement de primauté. En parallèle, et grâce à cette modification, des modifications légales sont apportées pour faciliter l'accès au texte normatif. La publication des versions actuelles se fera de manière centralisée et les versions antérieures seront mises à disposition. Ces modifications permettront également de flexibiliser le rythme des publications. Par exemple, il sera possible de publier un texte officiel quotidiennement. Cette modification intervient dans le cadre du programme de la législature 2011-2015 (ligne directrice 1, objectif 7): "La Suisse saisit les chances offertes par les technologies de l'information et de la communication et par d'autres technologies modernes."
En comparaison cantonale et internationale, plusieurs cantons sont déjà passés au primat de la version électronique, comme les cantons d'Argovie, de Zurich ou d'Uri, et dont certains ont arrêté la publication de la version imprimée, comme les cantons de Vaud, d'Obwald ou des Grisons. Un certain nombre d'Etats ont également fait cette transition, la majorité d'entre eux ayant arrêté la publication des textes normatifs, comme la Belgique, l'Autriche ainsi que l'Union européenne.
La commission a adopté le projet du Conseil fédéral avec quelques modifications. Elle a pris en compte toutes les propositions de modification adressées par courrier par la Commission de rédaction, soit aux articles 1, 10, 14 et 58 alinéa 4. Le projet remplit les objectifs visés, à savoir le primat de la version électronique, la facilitation d'accès au texte. Les mesures de protection des données qui ont été présentées ont convaincu la commission.
Au vote sur l'ensemble, le projet a été adopté à l'unanimité par la commission, aucune proposition de minorité n'a été déposée.
Vous allez vous prononcer sur une proposition individuelle Schneider Schüttel qui vise à ce que la version publiée qui fait foi soit le Recueil systématique et non le Recueil officiel. Cette question a été abordée en commission. Les explications de Madame la chancelière fédérale Casanova, notamment sur la complication due à un traitement parallèle du Recueil systématique et du Recueil officiel ont convaincu la commission et aucune proposition de modification n'a été déposée en commission.
Il faut donc considérer que la commission rejette cette proposition et je vous remercie d'en faire de même.
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