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Peter Bieri · PDC

detexte du discours
Suisse4 déc. 2003

Die Bestimmung in Artikel 10 Absatz 5 betrifft den Fall, dass ein Embryo überzählig wird, weil die Frau oder der Mann stirbt und nicht mehr beide die in Absatz 1 geforderte Einwilligung geben können. Der Ständerat hatte diese Bestimmungen aus Gründen der Pietät gestrichen. Der Nationalrat will auch für diesen Fall eine klare Lösung und hat deshalb beschlossen, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen. Die WBK schliesst sich in diesem Fall dem Bundesrat und dem Nationalrat an.

Transcription
parlament.ch
Institution
Suisse

Données: OpenParlData · CC BY 4.0