Personalreglement, Änderung
(3124)Parlement communal Olten (SO)26 sept. 2002
Profil
- Titre complet
- Personalreglement, Änderung/Genehmigung
- État
- Bericht und Antrag
- Parlement
- Parlement communal Olten (SO)
- Numéro
- 3124
- Début
- 26 sept. 2002
Références et source
- Registre officiel
- Profil officiel
- ID externe
- 3124
Points de l'ordre du jour
- 258126 sept. 2002
- 258112 nov. 2003
Chronologie(4)
- Eingereicht
Textes(4)
- Beschreibung12 novembre 2003"Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrter Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
1.1 Genehmigung mit drei Vorbehalten
Die Genehmigung des Personalreglementes (SRO 131) vom 15. November 2001 durch die kantonalen Behörden (Verfügung des Departements des Innern vom 20. Februar 2002) erfolgte bekanntlich mit drei Vorbehalten.
Diese Vorbehalte betreffen:
Art. 14 PR (Erreichen der Altersgrenze oder vorzeitiger Eintritt in die Pensionierung)
Art. 21 Abs. 3 PR (Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall)
Art. 22 Abs. 5 PR (Lohnsystem, Gestaltung und Handhabung)
Das neue Personalreglement wurde in der Folge vom Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit einerseits mit Korrekturen (Art. 14 PR) genehmigt bzw. in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 5 nicht genehmigt.
Die Korrektur in Art. 14 PR wurde von Amtes wegen vorgenommen und als bindend bezeichnet, so dass das Gemeindeparlament darüber nicht erneut Beschluss zu fassen brauche.
Die Festlegung der beiden anderen Artikel dagegen muss gestützt auf die Genehmigungsverfügung dem Gemeindeparlament erneut zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
1.2 Beschwerde durch Mitglieder der FdP-Fraktion
Am 23. September 2002 erhoben Rolf Schmid, Stefan Nünlist, Daniel Vögeli, Beat Moser, Mario Clematide, Peter Oesch, Daniel Probst, Beat Loosli, Nancy Savoldelli, Gerda Hotz, Manuela Schluep-Probst, Nico Zila, Thomas Frey und Christian Wüthrich, alle Olten, sowohl in ihrer Eigenschaft als Fraktion der FdP der Stadt Olten, als einzelne Mitglieder des Oltner Gemeindeparlamentes und als Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde Olten beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung des Departements des Innern. Sie beantragten, die Korrektur von Art. 14 sowie die Verfügung, dass diese Korrektur von Amtes wegen erfolge, seien aufzuheben und Art. 14 des Oltner Personalreglements sei in der vom Oltner Gemeindeparlament am 15. November 2001 beschlossenen Fassung zu genehmigen.
Am 26. September 2002 behandelte das Parlament die vom Departement des Innern verfügten Änderungen erstmals. Dabei wurde mit 34:3 Stimmen einem Rückweisungsantrag der SP zugestimmt, welche argumentierte, es sei sinnvoll, das Beschwerdeverfahren abzuwarten.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2003 entschied der Regierungsrat, auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
Die vom Stadtrat am 26. September 2002 unterbreitete Vorlage muss deshalb erneut dem Parlament vorgelegt werden. Zu den genannten Vorbehalten kommt hinzu, dass ursprünglich für die Personalverordnung vorgesehene Regelungen (z.B. betreffend Mutterschaftsurlaub), die auf Begehren des Departements des Innern in das Personalreglement übernommen werden sollten, nun mangels Parlamentsbeschluss pendent sind.
2. Erwägungen
2.1 Vernehmlassungsverfahren
Die nachfolgenden Änderungen sind dem für die Genehmigung zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreitet worden. Dies um sicherzustellen, dass abschliessende Gewissheit besteht, dass die vorgesehenen Änderungen in der anschliessenden Genehmigung akzeptiert werden.
Mit Schreiben vom 04. September 2002 wurde seitens des Departements des Innern gestützt auf die durchgeführte Vorprüfung bestätigt, dass die Bestimmungen mit den beabsichtigten Änderungen nun vom Departement des Innern genehmigt werden könnten.
2.2 Stellungnahme Betriebskommission
Die Betriebskommission hat anlässlich der Behandlung der Personalverordnung von den vorzunehmenden Verschiebungen einzelner Bestimmungen aus dem Entwurf zur Personalverordnung in das Personalreglement Kenntnis genommen und ist damit einverstanden.
3. Vorbehalte gemäss Genehmigungsverfügung
3.1 Die Vorbehalte gemäss Genehmigung des Personalreglements durch das Departement des Innern (Verfügung vom 20. Februar 2002) sind einerseits bereits ex officio berücksichtigt und unter Hinweis auf die Genehmigungsverfügung in das Personalreglement aufgenommen worden (vgl. http://www.stadtolten.info/de).
3.1.1 Art. 14 lautet neu (fettgedruckt):
Das Dienstverhältnis endet für die Mitarbeitenden mit dem für Mann und Frau gleichen Schlussalter. Dieses wird vom Stadtrat im Rahmen von 60 – 65 Jahren festgelegt. Wenn von der Möglichkeit der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ab 60. Altersjahr Gebrauch gemacht wird, ist dem Stadtrat ein entsprechendes Gesuch unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten einzureichen.
3.2 Anderseits sind Art. 21 (Abs. 3) und 22 (Abs. 5) Personalreglement wie folgt zu ändern und zu ergänzen, da die entsprechenden Inhalte von gesetzeswesentlicher Bedeutung sind:
3.2.1 Art. 21 Abs. 3 ergänzt:
Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung der in Absatz 4 und 5 festgelegten Grundsätze:
a)
b)
c) alles
d) unverändert
e)
f)
Art. 21 Abs. 4 und 5 neu:
4 In Bezug auf den Anspruch der Mitarbeitenden auf bezahlten und unbezahlten Urlaub gilt bzw. ist in
der Verordnung zu berücksichtigen:
a) Als bezahlte Urlaubstage gelten die im Anhang 1 aufgeführten Tage; Mitarbeitende haben zudem Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub, wenn besondere private Ereignisse und Verpflichtungen dies rechtfertigen.
b) Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen vor und nach der Geburt, Mitarbeiter haben Anspruch auf Urlaub nach der Geburt eines eigenen Kindes, für welches eine elterliche Obhutspflicht besteht.
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann unbezahlter Urlaub bis zur Höchstdauer von 6 Monaten innerhalb von 5 Jahren gewährt werden.
5 Mitarbeitende haben bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit oder Unfall Anspruch auf die volle ordentliche Besoldung
a) während der Probezeit
b) nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von 24 Monaten.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 12 Monate dauert, ist in jedem Fall zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung vorliegen.
3.2.2 Art. 22 Abs. 5 (ergänzt):
5 Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung der in Absatz 6 festgelegten Grundsätze Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbesondere:
a)
b)
c) alles
d) unverändert
e)
f)
g)
Art. 22 Abs. 6 neu:
In Bezug auf die Dienstaltersgeschenke und den Besoldungsnachgenuss gilt grundsätzlich was folgt:
a) Beim Tod eines/r Mitarbeitenden ist den nächsten Hinterbliebenen bzw. Unterstützungsberechtigten die Besoldung für den laufenden Monat sowie auf Beschluss des Stadtrates die Differenz zwischen Gehalt und Pension auf Dauer von höchstens sechs Monaten, im Falle einer provisorischen Anstellung nach freiem Ermessen auszurichten.
b) Das Gemeindepersonal der Stadtverwaltung und die diesem Reglement unterstellten Lehrkräfte erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation.
Beschlussesantrag:
1. Die Änderungen des Personalreglements gemäss Ziffer 3.1.1 werden zur Kenntnis genommen, diejenigen gemäss Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 genehmigt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt." - Beschreibung12 novembre 2003Mit 37:2 Stimmen wurde Eintreten beschlossen.
Dem Beschlussesantrag des Stadtrats wurde mit 33:2 Stimmen zugestimmt. - Beschreibung26 septembre 2002"Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrter Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
- Ausgangslage
1.1 Die Genehmigung des Personalreglementes (SRO 131) vom 15. November 2001 durch die kantonalen Behörden (Verfügung des Departements des Innern vom 20. Februar 2002) erfolgte mit drei Vorbehalten. Leider wurden diese nicht bereits in der Vorprüfung angebracht.
Diese Vorbehalte betreffen:
Art. 14 PR (Erreichen der Altersgrenze oder vorzeitiger Eintritt in die Pensionierung)
Art. 21 Abs. 3 PR (Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall)
Art. 22 Abs. 5 PR (Lohnsystem, Gestaltung und Handhabung)
1.2 Das neue Personalreglement wurde in der Folge vom Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit einerseits mit Korrekturen (Art. 14 PR) genehmigt bzw. in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 5 nicht genehmigt.
Die Korrektur in Art. 14 PR wurde von Amtes wegen vorgenommen und als bindend bezeichnet, so dass das Gemeindeparlament darüber nicht erneut Beschluss zu fassen braucht.
Die Festlegung der beiden anderen Artikel dagegen muss gestützt auf die Genehmigungsverfügung dem Gemeindeparlament erneut zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
2. Erwägungen
2.1 Vernehmlassungsverfahren
Die nachfolgenden Änderungen sind dem für die Genehmigung zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreitet worden. Dies um sicherzustellen, dass abschliessende Gewissheit besteht, dass die vorgesehenen Änderungen in der anschliessenden Genehmigung akzeptiert werden.
Mit Schreiben vom 04. September 2002 wurde seitens des Departements des Innern gestützt auf die durchgeführte Vorprüfung bestätigt, dass die Bestimmungen mit den beabsichtigten Änderungen nun vom Departement des Innern genehmigt werden könnten.
2.2 Stellungnahme Betriebskommission
Die Betriebskommission hat anlässlich der Behandlung der Personalverordnung von den vorzunehmenden Verschiebungen einzelner Bestimmungen aus dem Entwurf zur Personalverordnung in das Personalreglement Kenntnis genommen und ist damit einverstanden.
3. Vorbehalte gemäss Genehmigungsverfügung
3.1 Die Vorbehalte gemäss Genehmigung des Personalreglementes durch das Departement des Innern (Verfügung vom 20. Februar 2002) sind einerseits bereits ex officio berücksichtigt und unter Hinweis auf die Genehmigungsverfügung in das Personalreglement aufgenommen worden (vgl. http ://www.stadtolten.info/de).
3.1.1 Art. 14 lautet neu (fettgedruckt):
Das Dienstverhältnis endet für die Mitarbeitenden mit dem für Mann und Frau gleichen Schlussalter. Dieses wird vom Stadtrat im Rahmen von 60 – 65 Jahren festgelegt. Wenn von der Möglichkeit der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ab 60. Altersjahr Gebrauch gemacht wird, ist dem Stadtrat ein entsprechendes Gesuch unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten einzureichen.
3.2 Anderseits sind Art. 21 (Abs. 3) und 22 (Abs. 5) Personalreglement wie folgt zu ändern und zu ergänzen, da die entsprechenden Inhalte von gesetzeswesentlicher Bedeutung sind:
3.2.1 Art. 21 Abs. 3 ergänzt:
Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung der in Absatz 4 und 5 festgelegten Grundsätze:
a)
b)
c) alles
d) unverändert
e)
f)
Art. 21 Abs. 4 und 5 neu:
4 In Bezug auf den Anspruch der Mitarbeitenden auf bezahlten und unbezahlten Urlaub gilt bzw. ist in
der Verordnung zu berücksichtigen:
a) Als bezahlte Urlaubstage gelten die im Anhang 1 aufgeführten Tage; Mitarbeitende haben zudem Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub, wenn besondere private Ereignisse und Verpflichtungen dies rechtfertigen.
b) Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen vor und nach der Geburt, Mitarbeiter haben Anspruch auf Urlaub nach der Geburt eines eigenen Kindes, für welches eine elterliche Obhutspflicht besteht.
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann unbezahlter Urlaub bis zur Höchstdauer von 6 Monaten innerhalb von 5 Jahren gewährt werden.
5 Mitarbeitende haben bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit oder Unfall Anspruch auf die volle ordentliche Besoldung
a) während der Probezeit
b) nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von 24 Monaten.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 12 Monate dauert, ist in jedem Fall zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung vorliegen.
3.2.2 Art. 22 Abs. 5 (ergänzt):
5 Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung der in Absatz 6 festgelegten Grundsätze Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbesondere:
a)
b)
c) alles
d) unverändert
e)
f)
g)
Art. 22 Abs. 6 neu:
In Bezug auf die Dienstaltersgeschenke und den Besoldungsnachgenuss gilt grundsätzlich was folgt:
a) Beim Tod eines/r Mitarbeitenden ist den nächsten Hinterbliebenen bzw. Unterstützungsberechtigten die Besoldung für den laufenden Monat sowie auf Beschluss des Stadtrates die Differenz zwischen Gehalt und Pension auf Dauer von höchstens sechs Monaten, im Falle einer provisorischen Anstellung nach freiem Ermessen auszurichten.
b) Das Gemeindepersonal der Stadtverwaltung und die diesem Reglement unterstellten Lehrkräfte erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation.
4. Weiteres Vorgehen
Die Information und Aufklärung der Belegschaft über die Rechte und Pflichten gemäss Personalreglement und neuer Personalverordnung ist derzeit in Vorbereitung. Diese Information wird in enger Zusammenarbeit des Stadtpräsidiums mit der Betriebskommission vorbereitet und zu Beginn des 4. Quartals 2002 durchgeführt. Vorgängig wird zudem eine Information der Geschäftsprüfungskommission durchgeführt.
Beschluss:
- Die Änderungen des Personalreglements gemäss Ziffer 3.1.1 werden zur Kenntnis genommen, diejenigen gemäss Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 genehmigt.
- Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Beschreibung26 septembre 2002Das Geschäft wurde mit 34:3 Stimmen zurückgewiesen.
Données: OpenParlData · CC BY 4.0