Situation beim ehemaligen AU insbesondere bei der Abteilung Landwirtschaft
(KA 30525)- Type
- Kleine Anfragen
- Parlement
- Liechtenstein
- Numéro
- KA 30525
- Début
- 30 sept. 2026
- Registre officiel
- Profil officiel
- ID externe
- 30525
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20262 octobre 2026
zu Frage 1:
Nein. Weder die Regierung noch die Leitung des Amtes für Umwelt haben Auszahlungen ohne gesetzliche Grundlage bewilligt oder geduldet.
zu Frage 2:
Nein. Die zuständige Ministerin hatte im Vorfeld der betreffenden Auszahlungen keine Kenntnis von entsprechenden Ungereimtheiten.
zu Frage 3:
Die Regierung nimmt zu Aussagen einzelner Personen in Gerichtsverfahren keine Stellung.
zu Frage 4:
Der gegenständliche Fall unterstreicht, dass die Weiterentwicklung und Stärkung von Führungs-, Kontroll- und Organisationsstrukturen eine dauernde Aufgabe der Regierung und der Amtsstellen der Landesverwaltung ist. Die Regierung misst insbesondere wirksamen Aufsichts- und Kontrollmechanismen, klaren Verantwortlichkeiten sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation von Prozessen grosse Bedeutung bei. Dies gilt auch für die Ausrichtung landwirtschaftlicher Beiträge.
zu Frage 5:
Die Fluktuation des damaligen Amtes für Umwelt wies keine aussergewöhnlichen Auffälligkeiten auf und bewegte sich im üblichen Rahmen.
Die krankheitsbedingte Absenzquote lag beim Amt für Umwelt im letzten Jahr unter dem Durchschnitt der Landesverwaltung.
Beschwerden und Anliegen von Mitarbeitenden des Amtes für Umwelt wurden vom Amt für Personal und Organisation entgegengenommen und geprüft. Wo erforderlich, wurden Massnahmen zur Unterstützung der Beteiligten umgesetzt.
In der Landesverwaltung werden Abteilungsmitarbeitende von der zuständigen Abteilungsleitung geführt. Die Abteilungsleitung wiederum wird von der zuständigen Amtsleitung geführt, so auch die Abteilung Landwirtschaft.
- Frage vom 30. September 202630 septembre 2026
Das Kriminalgericht hat einen ehemaligen Mitarbeiter des Amtes für Umwelt wegen unzulässiger Zusatzbeiträge für die Sömmerung von Schafen auf ausländischen Alpen verurteilt; der Schaden betrug rund CHF 105'000. Die Verordnung sieht solche Zusatzzahlungen nicht vor. Offen ist, ob und inwieweit Auszahlungen trotz fehlender Rechtsgrundlage bewusst durch die Amtsleitung und oder Regierung bewilligt wurden – mit dem Hinweis, sie könnten später korrigiert werden. Die GPK hat die Abteilung Landwirtschaft einer begleitenden Kontrolle unterstellt. Der Landtag braucht Klarheit über Verantwortung, Konsequenzen für die Verwaltung und den Stand der Kontrolle.
Hierzu meine Fragen:
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Hat die Regierung beziehungsweise die Leitung des Amt für Umwelt Auszahlungen ohne gesetzliche Grundlage bewilligt oder geduldet und dabei darauf hingewiesen, dass diese später korrigiert oder zurückgefordert werden können, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und in wie vielen Fällen?
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Hatte die zuständige Ministerin im Vorfeld der Auszahlungen Kenntnis davon, dass es Ungereimtheiten gibt, beziehungsweise warum hat sie nicht interveniert?
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Wenn nein, wird die entsprechende Zeugin, die vor Gericht ausgesagt hat, wegen Falschaussage belangt?
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Welche Konsequenzen zieht die Regierung aus der Verurteilung für die Verwaltung – insbesondere für Aufsicht, interne Kontrollen, Personalverantwortung und die Auszahlungspraxis bei landwirtschaftlichen Beiträgen?
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Wie beurteilt die Regierung Fluktuation, Krankheiten und Beschwerdelage im Amt für Umwelt, und wer trägt die Verantwortung für die Aufsicht über die Abteilung Landwirtschaft?
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Données: OpenParlData · CC BY 4.0