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Rechtliche Grundlage der Reorganisation des Amtes für Umwelt

(KA 30512)Kleine Anfragen
Liechtenstein30 sept. 2026
Profil
Type
Kleine Anfragen
Parlement
Liechtenstein
Numéro
KA 30512
Début
30 sept. 2026
Références et source
Registre officiel
Profil officiel
ID externe
30512
Chronologie(2)
  • BeantwortetRépondu
  • EingereichtDéposé
Textes(2)
  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML
    2 octobre 2026

    zu Frage 1:

    Die gesetzliche Grundlage bildet der im Jahr 2013 in Kraft getretene und vom Landtag beschlossene Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG). Demnach legt die Regierung die Gliederung der Landesverwaltung in Amtsstellen durch Verordnung fest.

    Das Gesetz vom 21. Juni 2012 über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt wurde davor erlassen und ist dadurch materiell derogiert. Eine formelle Aufhebung soll bei nächster Gelegenheit erfolgen.

    zu Frage 2:

    Ja. Aufgrund von Art. 9 Abs. 2 RVOG verfügte die Regierung über ausreichende Kompetenz für die Reorganisation des Amtes für Umwelt.

    Dasselbe Vorgehen erfolgte bereits im Jahr 2022, als das damalige Amt für Bau und Infrastruktur in drei Amtsstellen aufgeteilt wurde.

    zu Frage 3:

    Siehe Antwort zu Frage 1.

  • Frage vom 30. September 2026HTML
    30 septembre 2026

    Die Regierung hat beschlossen, das bisherige Amt für Umwelt per 1. August 2026 in zwei eigenständige Ämter aufzuteilen: das Amt für Umweltschutz sowie das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft.

    Gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG kann die Regierung die Verwaltung organisatorisch gliedern. Gleichzeitig besteht weiterhin ein Gesetz aus dem Jahr 2012, mit welchem die damaligen Ämter ausdrücklich zu einem gemeinsamen Amt für Umwelt zusammengeführt wurden.

    Daraus ergeben sich folgende drei Fragen:

    1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage konnte die Regierung das Amt für Umwelt in zwei eigenständige Ämter aufteilen, obwohl das Gesetz aus dem Jahr 2012 weiterhin ein gemeinsames Amt für Umwelt vorsieht?

    2. Ist die Regierung der Auffassung, dass ihre Organisationskompetenz gemäss RVOG für diese Aufteilung ausreicht?

    3. Weshalb wurde das Gesetz aus dem Jahr 2012 im Zuge der Reorganisation nicht aufgehoben oder angepasst?

Données: OpenParlData · CC BY 4.0