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Ausnahmen von der maximalen Grundstücksgrösse im Grundverkehr

(KA 30435)Kleine Anfragen
Liechtenstein2 sept. 2026
Profil
Type
Kleine Anfragen
Parlement
Liechtenstein
Numéro
KA 30435
Début
2 sept. 2026
Références et source
Registre officiel
Profil officiel
ID externe
30435
Chronologie(1)
  • EingereichtDéposé
Textes(1)
  • Frage vom 02. September 2026HTML
    2 septembre 2026

    Gemäss Grundverkehrsverordnung darf ein Grundstück, das zur Deckung eines inländischen Wohnbedürfnisses erworben wird, grundsätzlich eine maximale Grösse von 1'440 m² nicht überschreiten. Die Grundverkehrsbehörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen von dieser maximalen Grösse abweichen.

    Das Grundverkehrsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel einer möglichst breiten und der Grösse des Landes entsprechenden Streuung des Grundeigentums. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, wie die Ausnahmeregelung in der Praxis angewendet wird und wie eine einheitliche und nachvollziehbare Behandlung der Gesuchsteller sichergestellt wird.

    1. Welche Kriterien beziehungsweise besonderen Umstände werden von der Grundverkehrsbehörde grundsätzlich anerkannt, um eine Überschreitung der maximalen Grundstücksgrösse zu rechtfertigen?
    2. Gelten diese Kriterien unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erwerbers gleichermassen für liechtensteinische Staatsangehörige, EWR- und Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, oder bestehen diesbezüglich unterschiedliche Voraussetzungen?
    3. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Ausnahmeregelung tatsächlich nur in begründeten Einzelfällen und damit restriktiv angewendet wird?
    4. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Ausnahmeregelung nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien angewendet und damit die Gleichbehandlung aller Gesuchsteller gewährleistet wird?

Données: OpenParlData · CC BY 4.0