Geplante Änderung des Asylgesetzes
(KA 30279)- Type
- Kleine Anfragen
- Parlement
- Liechtenstein
- Numéro
- KA 30279
- Début
- 10 juin 2026
- Registre officiel
- Profil officiel
- ID externe
- 30279
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 12. Juni 202611 juin 2026
zu Frage 1:
Grundsätzlich wird von allen Asyl- und Schutzsuchenden erwartet, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangen. Die Flüchtlingshilfe Liechtenstein organisiert hierfür interne Sprachkurse, die grundsätzlich von allen Asyl- und Schutzsuchenden besucht werden müssen. Grundlage für den Entscheid und die Zuteilung zu externen Sprachkursen bildet eine Potentialanalyse von jedem Asyl- und Schutzsuchenden. Seit Anfang 2023 haben rund 500 Asyl- und Schutzsuchende über 3’000 Kurse besucht. Über das erreichte Sprachniveau wird keine Statistik geführt.
zu Frage 2:
Bei Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung steht die Integration in Liechtenstein im Vordergrund. Zu Beginn – mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – wird in der Regel ein Sprachniveau von A1 vorausgesetzt, wobei für das Erreichen eines höheren Niveaus (A2) eine 5-jährige Übergangsfrist besteht. Auch beim Schutzstatus ist zunächst ein tieferes Sprachniveau vorgesehen, was der vorübergehenden Natur des Aufenthalts Rechnung trägt. Erhalten Schutzsuchende jedoch eine Aufenthaltsbewilligung, gelten für sie ab diesem Zeitpunkt dieselben integrationsrechtlichen Anforderungen wie für andere Ausländer.
zu Frage 3:
Für Schutzsuchende ist eine Familienzusammenführung gemäss Asylgesetz möglich, wenn die Familie durch Ereignisse, aufgrund derer die Regierung vorübergehend Schutz gewährt hat, getrennt wurde. Auch gemäss Ausländergesetz ist ein Familiennachzug an Bedingungen geknüpft. So muss der Gesuchsteller unter anderem über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen, sich in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt verfügen. Weiters muss der Familiennachzug spätestens innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.
zu Frage 4:
Das geltende Asylgesetz sieht nach fünf Jahren Aufenthalt in Liechtenstein einen automatischen Übergang vom Schutzstatus S in eine Aufenthaltsbewilligung vor. Mit der von der Regierung geplanten Revision des Asylgesetzes soll dieser Automatismus abgeschafft werden und eine Aufenthaltsbewilligung künftig nur noch erteilt werden, wenn eine fortgeschrittene Integration vorliegt. Personen, die diese fortgeschrittene Integration nicht nachweisen können, verbleiben im Schutzstatus S.
zu Frage 5:
Die Schweiz unterscheidet im Gegensatz zu Liechtenstein, aus welcher Region in der Ukraine eine schutzsuchende Person stammt. Bislang kann nicht festgestellt werden, dass in der Schweiz abgewiesene Schutzsuchende vermehrt in Liechtenstein ein Schutzgesuch stellen. Aufgrund des hohen administrativen Aufwands zur Feststellung des letzten Wohnsitzes verzichtet Liechtenstein bislang bewusst auf eine gleichlautende Regelung. Die Regierung steht in regelmässigem Austausch mit der Schweiz und den europäischen Partnern. Sofern die europäischen Partner eine ähnliche Einschränkung vornehmen, wird die Regierung die geltende Regelung ebenfalls überprüfen.
- Frage vom 10. Juni 20269 juin 2026
Gemäss Art. 26 Abs. 3 Ausländergesetz (AuG) ist eine Aufenthaltsbewilligung in der Regel auf ein Jahr befristet und mit einer Integrationsvereinbarung verbunden, deren Zweck der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung Liechtensteins ist. Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde, haben innert fünf Jahren das Sprachniveau A2 zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 AIV).
Im nächsten und übernächsten Jahr haben ca. 480 Personen mit Schutzstatus S die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dazu schlägt die Regierung in ihrem Vernehmlassungsbericht zur Änderung des Asylgesetzes vor, Personen mit Schutzstatus S bei fortgeschrittener Integration (Art. 31 AsylG i.V. m. Art. 24 AsylV) in den Anwendungsbereich des AuG zu wechseln. Dazu folgende Fragen:
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In welchem Umfang sind erwachsene Personen mit Schutzstatus S angehalten oder verpflichtet, Sprachkurse zur Erlernung der deutschen Sprache zu nehmen, in welchem Umfang wurde dieses Angebot wahrgenommen und wie viele Personen haben bisher welches Sprachniveau erreicht?
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Weshalb erachtet die Regierung bei Personen mit Schutzstatus S Deutschkenntnisse auf Niveau A1 als ausreichend, obwohl Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gemäss geltenden Integrationsvorgaben innert fünf Jahren Kenntnisse auf Niveau A2 nachweisen müssen?
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Welche Auswirkungen hätte der Wechsel von Personen mit Schutzstatus S in den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes hinsichtlich der Möglichkeiten des Familiennachzugs?
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Wie begründet die Regierung die Schaffung eines Übergangs in das reguläre Aufenthaltsrecht, wenn sie gleichzeitig davon ausgeht, dass bei ukrainischen Schutzbedürftigen grundsätzlich von einem vorübergehenden Schutzbedarf und einer späteren Rückkehr auszugehen ist?
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Wie beurteilt die Regierung das bestehende Regelungsgefälle in Sachen Schutzstatus S zur Schweiz?
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Données: OpenParlData · CC BY 4.0