Die Abänderung des Baugesetzes (BAUG)
(RA 904/2012)Liechtenstein20 nov. 2012
Profil
- Type
- Vernehmlassung
- État
- abgeschlossen
- Parlement
- Liechtenstein
- Numéro
- RA 904/2012
- Début
- 20 nov. 2012
Références et source
- Registre officiel
- Profil officiel
- ID externe
- RA 904/2012
Chronologie(2)
- Frist
- Eingereicht
Documents(2)
Textes(2)
- Zusammenfassung20 novembre 2012Das geltende Baugesetz trat am 1. Oktober 2009 in Rechtskraft. Anlässlich der Totalrevision von 2008 haben insbesondere das Planungsrecht, die Bauvorschriften, das Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sowie die Organisations- und Durchführungsbestimmungen Änderungen erfahren. Das Hochbauamt übernahm als zentrale Baubehörde verschiedene Zuständigkeiten von den Gemeinden und ist seither alleine für den Vollzug des Baurechts zuständig. Die Gemeinden werden jedoch im Rahmen des sog. Koordinationsverfahrens und insbesondere bei Fragen, welche die Ortsplanung betreffen, miteinbezogen. Das neue Baugesetz wurde positiv aufgenommen. Zahlreiche Änderungen, insbesondere das neue Koordinationsverfahren sowie das vereinfachte Anzeigeverfahren, haben sich sehr bewährt. Die mit dem neuen Baugesetz gemachten Erfahrungen haben aber dennoch einen gewissen Anpassungsbedarf aufgezeigt. Diesem soll mit der gegenständlichen Vorlage begegnet werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen sollen zum einen den Vollzug des Gesetzes erleichtern, die Terminologie vereinheitlichen und einzelne Bestimmungen präzisieren. Zum anderen sollen inhaltlich massvolle Änderungen zu einer Deregulierung bzw. einer Liberalisierung des geltenden Baurechts führen. Im Wesentlichen sollen die Änderungen die Eigenverantwortung im Zusammenhang mit Bauschlussabnahmen stärken und die Bestimmungen in Bezug auf Höhen und Abstände von Einfriedungen und Stützmauern neufassen.
- Zusammenfassung20 novembre 2012Das geltende Baugesetz trat am 1. Oktober 2009 in Rechtskraft. Anlässlich der Totalrevision von 2008 haben insbesondere das Planungsrecht, die Bauvorschriften, das Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sowie die Organisations- und Durchführungsbestimmungen Änderungen erfahren. Das Hochbauamt übernahm als zentrale Baubehörde verschiedene Zuständigkeiten von den Gemeinden und ist seither alleine für den Vollzug des Baurechts zuständig. Die Gemeinden werden jedoch im Rahmen des sog. Koordinationsverfahrens und insbesondere bei Fragen, welche die Ortsplanung betreffen, miteinbezogen. Das neue Baugesetz wurde positiv aufgenommen. Zahlreiche Änderungen, insbesondere das neue Koordinationsverfahren sowie das vereinfachte Anzeigeverfahren, haben sich sehr bewährt. Die mit dem neuen Baugesetz gemachten Erfahrungen haben aber dennoch einen gewissen Anpassungsbedarf aufgezeigt. Diesem soll mit der gegenständlichen Vorlage begegnet werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen sollen zum einen den Vollzug des Gesetzes erleichtern, die Terminologie vereinheitlichen und einzelne Bestimmungen präzisieren. Zum anderen sollen inhaltlich massvolle Änderungen zu einer Deregulierung bzw. einer Liberalisierung des geltenden Baurechts führen. Im Wesentlichen sollen die Änderungen die Eigenverantwortung im Zusammenhang mit Bauschlussabnahmen stärken und die Bestimmungen in Bezug auf Höhen und Abstände von Einfriedungen und Stützmauern neufassen.
Données: OpenParlData · CC BY 4.0