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Die Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes, die Anpassung der Verfassung und des Volksrechtsgesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes über die Stiftung Ärar Liechtenstein

(RA 2008/884-0741)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein22 avr. 2008
Profil
Type
Vernehmlassung
État
abgeschlossen
Parlement
Liechtenstein
Numéro
RA 2008/884-0741
Début
22 avr. 2008
Références et source
Registre officiel
Profil officiel
ID externe
RA 2008/884-0741
Chronologie(2)
  • FristDélai
  • EingereichtDéposé
Textes(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    21 avril 2008
    Das geltende Finanzhaushaltsrecht stammt aus dem Jahre 1974. Es war zur damaligen Zeit ein äusserst fortschrittliches und modernes Werk und hat sich in weiten Teilen bis heute sehr bewährt. Dennoch besteht in einzelnen wichtigen Themenbereichen ein Bedarf zur Weiterentwicklung des Finanzhaushaltsrechts. Auf internationaler Ebene sind Bestrebungen im Gange, die Rechnungslegung öffentlicher Haushalte zu normieren, wie dies auch im privatwirtschaftlichen Bereich der Fall ist. Ohne sich zwingend einem Rechnungslegungsstandard anzuschliessen, schlägt die Regierung vor, die aus ihrer Sicht für den liechtensteinischen Staatshaushalt sinnvollen Regelungen in innerstaatliches Recht zu übernehmen und damit dem Erfordernis eines „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landeshaushaltes zu vermitteln. In einem weiteren Schwerpunkt soll das Finanzleitbild als Instrument der Steuerung der Finanzpolitik aufgrund der seit seiner Einführung gemachten Erfahrungen einerseits klarer formuliert, andererseits durch eine zukunftsgerichtete Sichtweise mit mehr Verbindlichkeit ausgestattet werden. Den dritten Schwerpunkt bildet die Organisation der Vermögensverwaltung. Das Finanzergebnis als Teil der heutigen Laufenden Rechnung unterliegt naturgemäss börsenbedingten und damit nur sehr begrenzt steuerbaren Entwicklungen. Dadurch kann das Resultat der Landesrechnung sowohl im positiven wie im negativen Bereich verzerrt werden, was in den vergangenen Jahren des Öfteren der Fall war. Die Regierung schlägt vor, das durch externe Institute verwaltete Finanzvermögen des Landes in eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts zu übertragen, und auf diese Weise die beschriebene Volatilität aus diesem Bereich aus der Landesrechnung auszulagern. Dem Landeshaushalt soll im Gegenzug eine im Voraus definierte Verzinsung des Kapitals zufliessen. Die Höhe des in der Verfassung verankerten Finanzreferendums bildet die Ausgangslage für die Finanzkompetenzordnung von Landtag, Regierung und Verwaltung. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass die heutige Betragsgrenze des Finanzreferendums angehoben werden sollte und schlägt diesbezüglich eine vertretbare Anpassung der Verfassung und damit verbunden eine Klarstellung der Finanzkompetenzen resp. der Delegationsmöglichkeiten an die Regierung, die einzelnen Regierungsmitglieder als auch an die Amtsstellen der Landesverwaltung vor.
  • ZusammenfassungTEXT
    21 avril 2008
    Das geltende Finanzhaushaltsrecht stammt aus dem Jahre 1974. Es war zur damaligen Zeit ein äusserst fortschrittliches und modernes Werk und hat sich in weiten Teilen bis heute sehr bewährt. Dennoch besteht in einzelnen wichtigen Themenbereichen ein Bedarf zur Weiterentwicklung des Finanzhaushaltsrechts. Auf internationaler Ebene sind Bestrebungen im Gange, die Rechnungslegung öffentlicher Haushalte zu normieren, wie dies auch im privatwirtschaftlichen Bereich der Fall ist. Ohne sich zwingend einem Rechnungslegungsstandard anzuschliessen, schlägt die Regierung vor, die aus ihrer Sicht für den liechtensteinischen Staatshaushalt sinnvollen Regelungen in innerstaatliches Recht zu übernehmen und damit dem Erfordernis eines „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landeshaushaltes zu vermitteln. In einem weiteren Schwerpunkt soll das Finanzleitbild als Instrument der Steuerung der Finanzpolitik aufgrund der seit seiner Einführung gemachten Erfahrungen einerseits klarer formuliert, andererseits durch eine zukunftsgerichtete Sichtweise mit mehr Verbindlichkeit ausgestattet werden. Den dritten Schwerpunkt bildet die Organisation der Vermögensverwaltung. Das Finanzergebnis als Teil der heutigen Laufenden Rechnung unterliegt naturgemäss börsenbedingten und damit nur sehr begrenzt steuerbaren Entwicklungen. Dadurch kann das Resultat der Landesrechnung sowohl im positiven wie im negativen Bereich verzerrt werden, was in den vergangenen Jahren des Öfteren der Fall war. Die Regierung schlägt vor, das durch externe Institute verwaltete Finanzvermögen des Landes in eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts zu übertragen, und auf diese Weise die beschriebene Volatilität aus diesem Bereich aus der Landesrechnung auszulagern. Dem Landeshaushalt soll im Gegenzug eine im Voraus definierte Verzinsung des Kapitals zufliessen. Die Höhe des in der Verfassung verankerten Finanzreferendums bildet die Ausgangslage für die Finanzkompetenzordnung von Landtag, Regierung und Verwaltung. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass die heutige Betragsgrenze des Finanzreferendums angehoben werden sollte und schlägt diesbezüglich eine vertretbare Anpassung der Verfassung und damit verbunden eine Klarstellung der Finanzkompetenzen resp. der Delegationsmöglichkeiten an die Regierung, die einzelnen Regierungsmitglieder als auch an die Amtsstellen der Landesverwaltung vor.

Données: OpenParlData · CC BY 4.0