Procédure pénale. Unification
(05.092)- texte du discours
- VoteInterventionSuisse
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für den Antrag der Einigungskonferenz ... 116 Stimmen
Für den Antrag Nidegger ... 51 Stimmen
- texte du discoursDaniel Jositsch(Indépendant)Suisse
Es geht hier um die Frage, ob wir die ganze Jugendstrafprozessordnung annehmen oder ob wir sie ablehnen; weitere Details können wir nicht entscheiden. Bevor Sie entscheiden, noch einmal der Hinweis: Es gibt einen Verfassungsauftrag, eine schweizerische Strafprozessordnung auszuarbeiten. Es gibt die Strafprozessordnung für das Erwachsenenstrafrecht; jetzt geht es um das Jugendstrafprozessrecht. Es gibt zwei Differenzen. Es handelt sich um kleine Differenzen, es sind keine fundamentalen Fragen: Erstens geht es darum, ob ein Jugendlicher eine Vertrauensperson beiziehen kann - das ist keine matchentscheidende Frage in einem Strafverfahren -, und zweitens darum, von welchem Moment an das Jugendgericht kompetent ist. [PAGE 422]
Nach Meinung der Einigungskonferenz wäre es absolut unverhältnismässig, hier ein Gesetz scheitern zu lassen und auf Jahre hinaus keine Lösung für ein schweizerisches Jugendstrafprozessrecht zu haben, und das nur wegen zwei Differenzen.
Ich bitte Sie, zum Antrag der Einigungskonferenz nun Ja zu sagen.
- texte du discoursMaurice Chevrier(Parti démocrate-chrétien)Suisse
Je dirai juste un mot en complément, pour éviter que quelques-uns parmi vous puissent être surpris. La question qui sera posée sera la suivante: acceptez-vous la proposition de la Conférence de conciliation, oui ou non? Il n'y aura pas de votes séparés sur les différents articles et lettres où subsistaient des divergences - soit les articles 14 et 33 lettres b et c. Une seule réponse pourra être donnée: oui ou non à la proposition de la Conférence de conciliation.
- texte du discoursEveline Widmer-Schlumpf(Parti bourgeois démocratique)Suisse
Ich möchte Sie wirklich bitten, den Antrag der Einigungskonferenz anzunehmen. Es ist wichtig, dass wir die StPO und die JStPO auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen können. Wenn wir das nicht machen können, werden die Kantone ein Problem haben, und wir werden auch im Strafverfahren ein Problem haben. Es gibt Leute in diesem Rat, die immer wieder fordern, dass man klare, konsequente Verfahren durchsetzt; ich bin auch dieser Auffassung. Wenn Sie den Antrag der Einigungskonferenz jetzt ablehnen, dann sind Sie heute offensichtlich nicht mehr dieser Auffassung. Ich möchte an Ihre eigene Auffassung appellieren, die Sie mehrfach geäussert haben.
Wir hatten noch zwei kleinere Differenzen, zu denen man so oder anders entscheiden kann. Die Einigungskonferenz hat im Sinne des Bundesrates entschieden - nicht, weil es die Auffassung des Bundesrates ist; es ist die Auffassung der Einigungskonferenz.
Noch einmal: Es scheint mir politisch wirklich unglaubwürdig, über Jahre hinweg konsequente Verfahren zu verlangen - ich mache das auch - und dann, wenn Sie verpflichtet wären, dazu auch Ja zu sagen, plötzlich Nein zu sagen. Ich möchte Sie wirklich bitten: Sagen Sie Ja, auch im Sinne der Kantone und im Sinne von konsequenten, guten Verfahren.
- texte du discoursKurt Fluri(PLR.Les Libéraux-Radicaux)Suisse
Ich spreche nur zum Antrag Nidegger, weil ja in der Sache selbst kein Gegenantrag vorliegt, kein solcher vorliegen kann.
Herr Kollege Nidegger, es wäre natürlich besser gewesen, wenn Sie Ihr Anliegen gerade heute Morgen an der Sitzung vorgebracht hätten, wenn Sie anwesend gewesen wären. Das wäre wesentlich wirksamer gewesen, als hier jetzt diesen Antrag zu stellen. Jeder Gesetzgebungsprozess ist ja langwierig, und hier in diesem Fall ist das speziell so.
In allen drei Runden hat es jeweils im einen oder anderen Punkt Bewegung gegeben. Auch der Ständerat ist uns, wie ich mich erinnere, in mindestens zwei nicht unwesentlichen Punkten gefolgt. Heute Morgen mussten wir von der Einstimmigkeit der Ständeratsdelegation - mindestens im Falle von Artikel 33 - und eben von der bei uns gespaltenen Meinung Kenntnis nehmen. Wenn natürlich der eine Rat geschlossen ist und der andere Rat eine Delegation in die Einigungskonferenz schickt, die nicht geschlossen ist, ist das Mehrheitsverhältnis absehbar. Das sind die Regeln des Spiels. Obwohl wir mit dem Ergebnis der Einigungskonferenz nicht zufrieden sind, sind wir nicht bereit, deswegen nun das ganze Gesetz zu opfern.
Wir bitten Sie deshalb, das Gesetz - trotz der Ablehnung unserer Anträge im konkreten Fall - per saldo zu verabschieden und damit den Antrag Nidegger abzulehnen.
- texte du discoursInterventionSuisse
Monsieur Chevrier vous l'a dit sans ambages, c'est une capitulation complète du Conseil national devant le Conseil des Etats, alors que le 22 septembre 2008 puis les 4 et 11 mars 2009, la majorité des membres de notre conseil avait, après mûre réflexion, arrêté sa position sur deux points beaucoup plus essentiels qu'il n'y paraît du Code de procédure pénale applicable aux mineurs.
Tant à l'article 14 qu'à l'article 33, il s'agit au fond de vouloir une procédure qui réponde aux caractéristiques mêmes de la procédure pénale des mineurs qui sont, d'une part, la grande proximité du magistrat instructeur avec le mineur, le lien qui se crée, et donc la compétence étendue de ce magistrat, qui évidemment ne peut pas en même temps être exercée par le juge, et, d'autre part, la simplification de la procédure en n'imposant pas des tiers à la seule demande du mineur lorsque ceux-ci ne sont pas nécessaires. L'autre aspect étant la célérité: lorsque le magistrat instructeur peut rendre un maximum de décisions, celles-ci n'ont pas à faire l'objet d'une procédure devant le tribunal des mineurs, procédure qui est longue. On sait qu'en droit pénal des mineurs, plus encore qu'en droit pénal général, la proximité dans le temps entre l'acte commis et la sanction prononcée est extrêmement importante.
En conséquence, je vous recommande de rejeter la proposition de la Conférence de conciliation. En effet, elle dénature sur un plan fondamental l'esprit et le but même de la procédure pénale des mineurs à laquelle nous travaillons depuis plusieurs années. Si nous y travaillons depuis plusieurs années, c'est précisément pour ne pas aboutir à un résultat qui ne serait pas conforme au but même poursuivi par cette loi.
- texte du discoursMaurice Chevrier(Parti démocrate-chrétien)Suisse
Vous me permettrez, à titre préliminaire, de revenir sur les options qui s'offrent à notre conseil, et surtout sur les conséquences de nos votes. Ou nous adoptons la proposition de la Conférence de conciliation, et nous partons du principe que le Conseil des Etats en fera de même; dans cette hypothèse, le texte retenu sera soumis au vote final des deux chambres vendredi 20 mars; ou - ce serait le scénario catastrophe - [PAGE 421] nous rejetons la proposition de la Conférence de conciliation - ou le Conseil des Etats la rejette -, et l'ensemble du projet est réputé n'avoir pas abouti et est donc rayé de la liste des objets à traiter. Il n'y aurait pas de possibilité de réexamen: un non à cette proposition aujourd'hui signifierait que le couperet, que la guillotine tomberait. Ce serait stupide et dommageable, après tant d'heures de travail consacrées à ce vaste chantier de la procédure pénale, d'autant plus que les divergences portent sur des points que je qualifierai de mineurs et secondaires: même s'ils peuvent paraître importants, ils ne sont pas essentiels et ne remettent pas en cause l'objectif premier de notre travail, qui est l'unification de la procédure pénale.
Pour revenir aux travaux de ce matin de la Conférence de conciliation: il s'est agi d'une reddition du Conseil national, tout simplement parce que la délégation du Conseil des Etats s'est montrée très unie, au-delà des clivages partisans et linguistiques. Comme un seul homme, les treize représentants de la commission du Conseil des Etats ont voté le même texte, ce qui n'était pas le cas de la délégation de la commission du Conseil national, qui s'est montrée divisée et dispersée. Le "résultat des courses" est que la version du Conseil des Etats a passé dans les deux cas: à l'article 14, qui traite de la personne de confiance, ce principe est maintenu dans la loi fédérale sur la procédure pénale et applicable aux mineurs; et à l'article 33, la compétence du tribunal des mineurs en première instance a également été maintenue dans la version du Conseil des Etats, lorsqu'il s'agit d'une amende de plus de 1000 francs et d'une peine privative de liberté de plus de trois mois. Notre version, qui prévoit la compétence en cas de peine privative de liberté de plus de six mois et la suppression de la compétence en cas d'amende de plus de 1000 francs, a été purement et simplement rejetée.
A l'article 14, le vote a été clair: 19 voix pour la version du Conseil des Etats contre 4; à l'article 33 alinéa 1 lettre b, le vote a été de 15 voix contre 7, et à la lettre c de 16 voix contre 8. Surtout, j'insiste sur ce fait, pensez aux conséquences dommageables d'un éventuel vote négatif, qui signifierait que trois ou quatre ans de travail passeraient à la poubelle - ce serait trop cher payé.
- texte du discoursDaniel Jositsch(Indépendant)Suisse
Wir haben bei diesem Geschäft noch zwei Differenzen. Die eine betrifft die Vertrauensperson im Jugendstrafprozessrecht. Es geht hierbei darum, dass ein Jugendlicher, der in ein Verfahren involviert ist, die Möglichkeit hat, nicht nur einen Strafverteidiger beizuziehen, sondern auch noch eine Person seines Vertrauens, wenn er das erstens will und wenn das zweitens keine Störung für das Verfahren bedeutet. Ziel ist es, denjenigen Jugendlichen, die nicht auf ihre Eltern zurückgreifen können - sei es, dass die Eltern selber involviert sind, sei es, dass aufseiten der Eltern die notwendige Unterstützung fehlt -, zu ermöglichen, eine Vertrauensperson beizuziehen.
Der Bundesrat und der Ständerat haben vorgeschlagen, die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson in der Jugendstrafprozessordnung festzulegen. Der Nationalrat hat bisher daran festgehalten, dass im Gesetz keine solche Möglichkeit vorzusehen ist bzw. eine, die nicht allein auf Wunsch des Jugendlichen erfolgt, sondern dass nur der Jugendanwalt, der das Verfahren führt, eine solche Vertrauensperson beiziehen kann. Die Einigungskonferenz von National- und Ständerat hat sich heute Morgen auf den Beschluss des Ständerates und den neuen Antrag des Bundesrates geeinigt, dass also eine Vertrauensperson vom Jugendlichen beigezogen werden kann, weil das eine Unterstützung für Jugendliche ist, die sich in solchen Verfahren eben in einer speziellen Situation befinden und nicht auf ein normales Umfeld zurückgreifen können.
Die zweite Differenz betrifft die Zuständigkeit des Jugendgerichtes. Hier geht es um die Frage, von welcher Strafhöhe an das Jugendgericht zuständig sein soll und der Jugendanwalt nicht mehr in selbstständiger Kompetenz entscheiden kann. Die eine Frage betrifft die Busse. Der Ständerat und der Bundesrat sind der Meinung, dass bei einer Busse von mehr als 1000 Franken das Jugendgericht zuständig sein soll. Der Nationalrat war bisher der Meinung, auch bei Bussen von über 1000 Franken könne die Zuständigkeit des Jugendanwalts weiterhin bestehen. Die zweite Frage betrifft die Freiheitsstrafe. Hier geht es darum, dass gemäss Bundesrat und Ständerat bei einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten das Gericht zuständig sein soll. Der Nationalrat hat bisher mehrheitlich die Meinung vertreten, eine solche Zuständigkeit sei erst ab einer Strafe von sechs Monaten notwendig.
Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen auch hier, der Variante gemäss Bundesrat und Ständerat zuzustimmen. Das heisst, bei Bussen über 1000 Franken soll das Jugendgericht zuständig sein, und bei Freiheitsstrafen soll die Zuständigkeit des Jugendgerichtes ab drei Monaten gegeben sein. Grund ist vor allem - das muss man sich insbesondere bei den Freiheitsstrafen vor Augen führen -, dass im Jugendstrafverfahren Freiheitsstrafen in der Höhe von über sechs Monate ganz selten ausgesprochen werden. Wenn wir die Zuständigkeit bei sechs Monaten ansetzen würden, dann würde das zwangsläufig bedeuten, dass die Jugendgerichte kaum mehr über Fälle zu entscheiden hätten. Es wären nur noch ganz wenige Fälle. Die Einigungskonferenz ist mehrheitlich der Ansicht, dass das nicht richtig ist, dass das Jugendgericht, wenn es sich um schwerere Fälle handelt, zuständig sein soll. Das ist im Jugendstrafverfahren bei Strafen ab drei Monaten sicherlich der Fall. Das kann man nicht mit dem Erwachsenenstrafrecht vergleichen. Das Gleiche gilt in abgeschwächter Form auch für die Bussen.
Entsprechend beantrage ich Ihnen im Namen der Einigungskonferenz, bei den drei Differenzen, also sowohl bei Artikel 14 als auch bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c, auf die Variante des Bundesrates und des Ständerates einzuschwenken.
Vielleicht noch ein Hinweis, obwohl es Ihnen wahrscheinlich bekannt ist: Sollten wir jetzt diesem Antrag der Einigungskonferenz nicht zustimmen, dann ist dieses Projekt abgeschrieben, dann hätten wir keine Jugendstrafprozessordnung. Die Jugendstrafprozessordnung steht im Zusammenhang mit der Erwachsenenstrafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll. Wenn wir also diesem Projekt jetzt nicht zustimmen, hätten wir ein ernsthaftes Problem mit der Einführung des eidgenössischen Strafprozessrechtes.
- InterventionInterventionSuisse
2. Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
2. Loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs
[VS]
Art. 14; 33 Abs. 1 Bst. b, c
Antrag der Einigungskonferenz
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Nidegger
Ablehnung des Antrages der Einigungskonferenz
[VS]
Art. 14; 33 al. 1 let. b, c
Proposition de la Conférence de conciliation
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Nidegger
Rejeter la proposition de la Conférence de conciliation
- texte du discours
- texte du discoursHansheiri Inderkum(Parti démocrate-chrétien)Suisse
Unser Rat hat sich zum letzten Mal am 9. März mit dieser Vorlage befasst. Es bestanden damals noch Differenzen bei zwei Artikeln. Bei der Differenz bei Artikel 14 ging es um die Vertrauensperson. Die Differenzen bei Artikel 33 beschlugen die Kompetenzen des Jugendgerichtes als erste Instanz. Wir beschlossen damals Festhalten an unseren früheren Beschlüssen. Nachdem der Nationalrat am 11. März seinerseits an seinen Beschlüssen festgehalten hat, war eine Einigungskonferenz erforderlich. Diese hat heute Morgen um 7 Uhr stattgefunden.
Das Resultat der Einigungskonferenz liegt Ihnen vor: Bei allen Differenzen hat die Einigungskonferenz beschlossen, sich dem Ständerat anzuschliessen. Bei Artikel 14 geschah dies mit einem Stimmenverhältnis von 19 zu 4 Stimmen, bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b mit 15 zu 7 Stimmen und bei Buchstabe c mit 16 zu 8 Stimmen.
Demzufolge besteht der Antrag der Einigungskonferenz darin, sich bei allen Differenzen dem Ständerat anzuschliessen.
- texte du discours
- VoteInterventionSuisse
Bst. b - Let. b
[VS]
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la majorité.
[VS]
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen
- texte du discoursInterventionSuisse
Nous traitons à l'article 33 la question des compétences du tribunal. Dans quels cas est-ce que le magistrat instructeur qui a terminé son travail doit absolument faire juger le cas par un tribunal? dans quels cas peut-il rendre une décision lui-même?
Vous avez déjà pris une décision à ce sujet le 4 mars dernier et, s'agissant de l'amende (let. b), vous aviez décidé de supprimer les amendes de la compétence du tribunal, de sorte que l'autorité d'instruction puisse infliger les amendes, quel que soit leur montant.
Il en va du principe de célérité: il est très important, en procédure des mineurs - plus encore qu'en procédure ordinaire -, qu'il s'écoule le moins de temps possible entre le moment où l'acte a été commis et celui où la sanction est rendue, ceci aussi pour des raisons pédagogiques. Par conséquent, tous les procès qui pourront se conduire au niveau de l'instruction étant plus rapides, il faut privilégier ceux-ci et ne saisir le juge des mineurs que dans les cas de grande gravité.
La majorité de la commission estime qu'une amende relève d'un domaine de peu de gravité, ceci déjà par comparaison aux autres lettres, et notamment la lettre c qui fait encore débat et qui prévoit de fixer la compétence du juge à partir de trois mois de peine de prison - ou de six mois, selon les points de vue. En effet, si vous convertissez une amende, même de 1000 francs, à 60 francs par jour, vous obtenez 17 jours, ce qui n'est pas en proportion avec les peines prévues.
S'agissant de la lettre c, une partie de la commission était partie de l'idée que la lettre b et la lettre c étaient liées de sorte qu'aujourd'hui la commission, si on s'en tient au dépliant, vous recommande de vous rallier à la décision du Conseil des Etats et par là à la position du Conseil fédéral. Il y a un petit débat à ce sujet, qui a amené Monsieur Fluri à déposer une proposition individuelle qui, formellement, s'oppose à la proposition de la commission que je me dois ici de défendre.
[PAGE 273]
- texte du discoursDaniel Jositsch(Indépendant)Suisse
Ich spreche zunächst zu Buchstabe b, nachher zu Buchstabe c, weil wir hier eine unterschiedliche Situation haben, was die Entscheidungen der Kommission betrifft.
Bei Buchstabe b geht es, wie bereits ausgeführt worden ist, um die Frage, ob bei einer Busse von mehr als 1000 Franken das Jugendgericht zuständig sein soll oder nicht. Es geht also um die Frage, ab wann bei einer Busse die gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte daran festhalten, dass auch in diesen Fällen der Jugendanwalt zuständig bleibt. Einer der Gründe, warum sich die Mehrheit so ausgesprochen hat, ist, dass eine relativ kurze Freiheitsstrafe resultieren würde, wenn man eine Umwandlung analog der Geldstrafe vornähme, und sich entsprechend analog zur Regelung bei den Freiheitsstrafen die Zuständigkeit der Jugendgerichte nicht rechtfertigen würde. Auf der anderen Seite ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass der Jugendanwalt diejenige Person ist, die das ganze Verfahren geführt hat, die den Jugendlichen sehr gut kennt, die - wenn alles gut lief - mit dem Jugendlichen eine Vertrauensbasis aufbauen konnte, und dass deshalb die Kompetenz des Jugendanwaltes möglichst weit ausgedehnt werden soll, damit dieses Verfahren, das als sehr gut eingestuft worden ist, auch bei relativ langen Freiheitsstrafen noch zur Anwendung kommen kann. Deshalb ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, bei Buchstabe b solle am nationalrätlichen Beschluss festgehalten werden.
Bei Buchstabe c geht es um die gleiche Frage im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe. Bei Buchstabe c ist die Situation diejenige, dass die Kommission gestern entschieden hat, nicht an ihrer bisherigen Position festzuhalten. Das bedeutet, dass die Meinung besteht, dass bei Freiheitsstrafen ab drei Monaten die Zuständigkeit der Jugendgerichte gegeben sein soll. Es macht durchaus auch Sinn, dass man diese Unterscheidung vornimmt. Man muss sich vorstellen, dass Jugendliche nur in ausserordentlich seltenen Fällen zu Freiheitsstrafen über eine längere Zeitdauer verurteilt werden. In solchen Fällen geht es zwangsläufig immer um sehr gravierende Delikte. Bei solchen Delikten muss das rechtsstaatliche Prinzip aufrechterhalten werden. Man muss sich vorstellen: Der Jugendanwalt mag durchaus eine Vertrauensposition zum Jugendlichen aufgebaut haben, aber er ist Partei, er steht auf der anderen Seite. Und es entspricht nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass der Jugendanwalt, der Ankläger, auch bei sehr langen Freiheitsstrafen - und das sind bei Jugendlichen lange Freiheitsstrafen - die Strafe selber ausfällt.
Ziel muss es sein, dass die rechtsstaatlichen Mechanismen hier sauber spielen; deshalb muss die Zuständigkeit der Jugendgerichte bereits in diesem Fall gegeben sein.
Entsprechend ist die Kommission der Meinung, der Einzelantrag Fluri sei abzulehnen.
- texte du discoursEveline Widmer-Schlumpf(Parti bourgeois démocratique)Suisse
In der Kommission wurde gestern über die Buchstaben b und c getrennt entschieden. Ich denke, das lässt sich rechtfertigen. Es lässt sich durchaus rechtfertigen, Bussen über 1000 Franken anders zu behandeln als Freiheitsstrafen über drei Monate, auch wenn wir eine andere Haltung vertreten haben.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, d. h. Bussen von über 1000 Franken im Strafbefehlsverfahren durch den Jugendanwalt behandeln zu lassen, aber bei Freiheitsstrafen von über drei Monaten das Jugendgericht als zuständig zu erklären. Wenn Sie es anders regeln würden, würden Sie die Kompetenzen des Jugendgerichtes auf die Funktion von Einsprachebehörden reduzieren. Jugendgerichte würden praktisch keine andere Funktion mehr haben, als Einsprachen zu beurteilen. Es würde ihnen die Urteilspraxis fehlen, sie würden abgewertet. Ich denke, dass es vom Strafmass her gerade bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten gerechtfertigt ist, das Jugendgericht einzusetzen. Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass heute die Mehrheit der Kantone die Regelung kennt, die wir Ihnen nun vorschlagen. Eine Erhöhung von drei auf sechs Monate würde also nicht der heutigen Rechtssituation entsprechen.
- texte du discoursKurt Fluri(PLR.Les Libéraux-Radicaux)Suisse
Bei Artikel 33 geht es um eine Gesamtbeurteilung der beiden Literae b und c. Aus irgendwelchen Gründen wurde es in der Kommission verpasst, einen Antrag zu Litera c zu stellen, aber die Mehrheit - 16 zu 5 Stimmen -, die, wie Sie jetzt sehen, bei Litera b an Ihrem früheren Beschluss festhalten will, bezog sich dabei logischerweise auch auf Litera c. Ich möchte deshalb hier formell den Einzelantrag stellen, dass wir wie bereits in der zweiten Differenzenrunde auch bei Litera c an unserem früheren Beschluss festhalten. Nach Rücksprache mit dem Ratssekretariat ist dies in dieser Kategorie möglich. Die schriftliche Verteilung dieses Einzelantrages war nicht mehr möglich, aber ich bin der Auffassung, dass es auch möglich sein sollte, den Antrag mündlich zu stellen, weil es tatsächlich um beide Literae geht.
Es ist nicht sinnvoll, bei Litera b an unserem Beschluss festzuhalten, bei Litera c hingegen nicht, oder umgekehrt. Ich möchte deshalb zu beiden Buchstaben sprechen.
Wir haben bereits vorhin, bei der Frage der Vertrauensperson, das Schwergewicht bei den beteiligten Parteien im Jugendstrafprozess auf den Jugendanwalt gelegt, wie es aus dem materiellen Jugendstrafrecht auch hervorgeht. Der Jugendanwalt hat eine andere Funktion als der Staatsanwalt im Erwachsenenstrafrecht. Er hat neben seiner strafantragstellenden Funktion gewissermassen die Funktion, die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen und auch die bessernden Faktoren zu fördern. Aus diesen Gründen ist es [PAGE 272] unseres Erachtens bei diesen Strafmassen angebracht, die Kompetenz des Urteils ebenfalls beim Jugendanwalt zu belassen und nur in den allerschwersten Fällen, bei höheren Bussen oder bei einer Strafandrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsentzug, das Jugendgericht einzuschalten.
Es ist aber auch systematisch sinnvoll, bei beiden Buchstaben, b und c, an unseren früheren Beschlüssen festzuhalten. Es besteht nämlich eine falsche Relation zwischen der Busse von 1000 Franken und der von Ständerat und Bundesrat beantragten Schwelle von drei Monaten Freiheitsentzug. Wenn man einen Umwandlungssatz von 60 Franken annimmt, ergäbe sich sowieso eine völlig andere Schwelle bei den Freiheitsstrafen. Das ist aber eher eine arithmetische Betrachtungsweise. Uns ist es wichtig, dass das Schwergewicht des Jugendstrafprozesses wie gesagt und wie auch bereits bei Artikel 14 beim Jugendanwalt liegt; deshalb diese relativ hohen Schwellen für die Kompetenz des Jugendanwaltes.
Ich bitte Sie deshalb, erstens bei Litera b der Mehrheit zu folgen, die sich hier explizit - 16 zu 5 Stimmen - dieser Meinung, an unserem früheren Beschluss festzuhalten, angeschlossen hat, zweitens bei Litera c meinem Einzelantrag zuzustimmen und ebenfalls festzuhalten, weil sich aus der Kommissionsberatung heraus auch logisch ergibt, dass sich das Festhalten auf beide Literae beziehen muss, sonst entstünde eine unlogische Diskrepanz. Ich bitte Sie um Entschuldigung, dass ich es in der Kommission offenbar verpasst habe, einen entsprechenden Antrag zu stellen, aber die Zeit war, wie immer, knapp. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie dies hier im Interesse einer kohärenten Konzeption korrigieren könnten.
- texte du discoursAnita Thanei(Parti Socialiste)Suisse
Es geht in Artikel 33 um die Frage der Zuständigkeit. Im Jugendstrafprozessverfahren haben wir die Spezialität, dass es kein einzelrichterliches Verfahren gibt, sondern nur ein Verfahren vor der Jugendanwaltschaft oder vor dem Jugendgericht. Und hier geht es um die Frage, für welche Fälle ein Verfahren vor dem Jugendgericht stattfinden sollte. Die Minderheit und auch der Ständerat - übrigens einstimmig - sind der Ansicht, dass bei Verfahren, bei denen eine Busse von mehr als 1000 Franken angedroht ist, das Jugendgericht zuständig sein sollte und nicht die Jugendanwaltschaft. Weshalb? Im Falle einer Busse von 1000 Franken ist von einem schweren Delikt auszugehen, also nicht von einem sogenannten Normalfall, und in diesen Fällen rechtfertigt es sich, dass der oder die Jugendliche von einem Gericht beurteilt wird. Es ist davon auszugehen, dass es der betroffenen Person auch mehr Eindruck macht, wenn sie vor Gericht auftreten muss und das Ganze nicht über ein Strafbefehlsverfahren abgewickelt wird. Ich bitte Sie also, in diesem Sinne dem einstimmigen Ständerat und der Minderheit zu folgen.
Ich habe jetzt nicht über Litera c gesprochen, da aus meiner Sicht hier keine Differenz mehr besteht, aber ich höre gerade, dass es doch noch eine gibt.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit und dem Ständerat folgen.
- texte du discours
Données: OpenParlData · CC BY 4.0