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Cornelia Büchi · SVP

deMitglied GR
Grosser Rat (TG)13 ago 2025
Aufgrund der relativ breiten Unterstützung der Motion möchte ich mich kurz halten. Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG) ist die Verfahrensgebühr nach dem Aufwand zu bemessen. Sie müsste also bereits heute tiefer sein, wenn keine Begründung erforderlich ist. In der VGG ist das aber nicht vorgesehen. Für die Parteien kostet es heute gleich viel, ob sie eine Begründung verlangen oder nicht. Deshalb ist auch die Hemmschwelle tief, eine schriftliche Begründung zu verlangen, auch wenn das gar nicht nötig wäre. Für die Gerichte besteht das Problem darin, dass sie die Gebühr oft schon festsetzen müssen, bevor sie wissen, ob der Entscheid schriftlich begründet werden muss oder nicht. Manchmal sind die Gebühren dadurch heute zu tief, wenn das Gericht nicht damit rechnet, einen Entscheid schriftlich begründen zu müssen und dann doch eine schriftliche Begründung verlangt wird. Umgekehrt sind die Gebühren manchmal zu hoch, wenn wider Erwarten auf eine schriftliche Begründung verzichtet wird. In der Justizkommission hören wir immer wieder, dass die Arbeitslast der Gerichte kontinuierlich steigt, verursacht durch steigende Fallzahlen. Aber auch die Anforderungen von Seiten des Bundesgerichts an die Begründung eines Entscheides haben massiv zugenommen. Gerichtsschreiber und Richterinnen sind überlastet. Eine Anpassung der VGG könnte einen Anreiz schaffen, dass auf eine Entscheidbegründung verzichtet wird. Damit könnten die Gerichte entlastet und die Verfahrensdauern reduziert werden. Ausserdem könnte die Gerichtsgebühr besser dem tatsächlichen Aufwand angepasst werden. Die Anpassung der VGG soll aber nicht zu Mindereinnahmen führen. Schon heute ist der Gerichtsbetrieb bei Weitem nicht kostendeckend. Das ist bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Die SVP-Fraktion wird die Motion aus den erwähnten Gründen einstimmig unterstützen.
Institución
Grosser Rat

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0