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Krankenversicherungsgesetz. Revision

(96.316)StandesinitiativeErledigt
Schweiz15 oct 1996
Perfil
Tipo
Standesinitiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
96.316
Inicio
15 oct 1996
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
19960316
Contribuciones(3)
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Cronología(5)
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Erledigt
  • Behandelt vom Nationalrat
  • Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Textos(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Krankenversicherungsgesetz. Revision
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung, das Krankenversicherungsgesetz mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:

    Art. 21, Abs. 3 (neu) (die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 4 bis 7))

    3 Der Bundesrat kann den Kantonen die Aufsicht über die auf ihrem Gebiet tätigen Krankenkassen übertragen, wo die Kantone dies wünschen und nachweisen können, dass sie in der Lage sind, diese Aufsicht auszuüben. Diese betrifft die Befolgung des Gesetzes und seiner Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.

    Art. 60 Abs.5 (neu)

    5 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen beschliessen, dass die entsprechenden kantonalen Verwaltungsstellen im Auftrag und unter der Leitung des Bundesamtes bei den auf dem Gebiet der betreffenden Kantone tätigen Krankenkassen eine Rechnungs- und Prämienkontrolle vornehmen.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0