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Radio- und Fernsehabgabe steuerlich abziehen

(22.469)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz29 sept 2022
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
22.469
Inicio
29 sept 2022
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20220469
Puntos del orden del día
Votaciones(1)
Contribuciones(15)
Cronología(3)
  • Erledigt
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Radio- und Fernsehabgabe steuerlich abziehen
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:

    Art. 33 Schuldzinsen und andere Abzüge

    1 Von den Einkünften werden abgezogen:

    k. (neu) die Abgabe für Radio und Fernsehen im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen

    Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird wie folgt geändert:

    Art. 9 Allgemeines

    2 Allgemeine Abzüge sind:

    p. (neu) die Abgabe für Radio und Fernsehen im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen

  • BegründungTEXT

    Die überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zahlt dem für die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe zuständigen Unternehmen, der Serafe, jährlich einen Betrag von gegenwärtig 335 Franken pro Haushalt. Diese Ausgabe kann als Zwangsabgabe betrachtet werden, da ihr die Haushalte unabhängig davon unterliegen, ob sie ein Empfangsgerät haben oder nicht.

    Es ist daher angezeigt, dass die Abgabe steuerlich abgezogen werden kann.

    Zudem böte ein solcher Abzug die Möglichkeit, allen Steuerpflichtigen unseres Landes Kaufkraft zurückzugeben, dies insbesondere mit Blick auf die steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0