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Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung

(16.404)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz9 mar 2016
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
16.404
Inicio
9 mar 2016
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20160404
Contribuciones(4)
Cronología(3)
  • Erledigt
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 wird wie folgt geändert:

    Art. 10 Eid oder Gelübde

    Abs. 1

    Jedes Mitglied des Bundesgerichtes legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.

    Abs. 2

    Die Mitglieder des Bundesgerichtes leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl.

    Abs. 3

    Im Rahmen der Gesamterneuerungswahl ist der Eid oder das Gelübde zu erneuern.

    Abs. 4

    Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.

    Abs. 5

    Der Eid lautet: "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."

    Abs. 6

    Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."

  • BegründungTEXT

    Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 sieht in Artikel 3 vor, dass die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl leisten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegenwärtig macht das Bundesgerichtsgesetz in Artikel 10 eine entsprechende Ausnahme, indem die Richter und Richterinnen durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichtes vereidigt werden. Diese Ausnahmeregelung ist nicht sinnvoll; vielmehr sollten die Bundesrichter bei ihrer Vereidigung den Mitgliedern des Bundesrates, der Bundesversammlung und dem General gleichgestellt sein. Auch reicht die gegenwärtige Vereidigung "auf gewissenhafte Pflichterfüllung" bei den Bundesrichtern nicht aus. Vielmehr sollten die Bundesrichter genau wie Bundesräte, eidgenössische Parlamentarier und der General zusätzlich darauf vereidigt werden, unsere Verfassung und die Gesetze zu beachten.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0