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Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren

(13.420)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz22 mar 2013
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
13.420
Inicio
22 mar 2013
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20130420
Contribuciones(10)
Cronología(10)
  • Erledigt
  • Zustimmung
    Nationalrat
  • Nichteintreten
    Ständerat
  • Die Behandlung des Geschäfts wird für voraussichtlich mehr als 1 Jahr ausgesetzt.
    Nationalrat
  • Von beiden Räten behandelt
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

    Die Bundesversammlung soll die Rechtsgrundlagen schaffen, um die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen im Einbürgerungsverfahren umzusetzen.

  • BegründungTEXT

    In der Beratung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde betont, der Minderheitsantrag Schenker Silvia zur Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung stehe gegen die Verfassungsformulierung in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung, da dieser die Kompetenz des Bundes zur direkten Regelung von Erwerb und Verlust abschliessend auf folgende drei Fälle beschränkt: Abstammung, Heirat, Adoption.

    Entsprechend soll nun konsequenterweise die Zuständigkeit des Bundes auch für die Regelung der Einbürgerung im Fall der eingetragenen Partnerschaft erweitert werden. Dazu wäre eine Anpassung von Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung z. B. in folgender Form notwendig: "Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat, eingetragene Partnerschaft und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung." Eine solche Erweiterung ist auch aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) dringend geboten.

    Dies würde der Bundesversammlung gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, parallel auf Gesetzesstufe im BüG die Gleichstellung gemäss Diskriminierungsverbot umzusetzen.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0