Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
(13.420)- Tipo
- Parlamentarische Initiative
- Estado
- Erledigt
- Parlamento
- Schweiz
- Número
- 13.420
- Inicio
- 22 mar 2013
- Registro oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 20130420
- Balthasar GlättliDie Grünen
- Marianne Binder-KellerDie Mitte
- Michaël BuffatSchweizerische Volkspartei
- Grüne Fraktion
- Peter FöhnSchweizerische Volkspartei
- Erledigt
- ZustimmungNationalrat
- NichteintretenStänderat
- Die Behandlung des Geschäfts wird für voraussichtlich mehr als 1 Jahr ausgesetzt.Nationalrat
- Von beiden Räten behandelt
- Titel des GeschäftesGleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Bundesversammlung soll die Rechtsgrundlagen schaffen, um die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen im Einbürgerungsverfahren umzusetzen.
- Begründung
In der Beratung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde betont, der Minderheitsantrag Schenker Silvia zur Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung stehe gegen die Verfassungsformulierung in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung, da dieser die Kompetenz des Bundes zur direkten Regelung von Erwerb und Verlust abschliessend auf folgende drei Fälle beschränkt: Abstammung, Heirat, Adoption.
Entsprechend soll nun konsequenterweise die Zuständigkeit des Bundes auch für die Regelung der Einbürgerung im Fall der eingetragenen Partnerschaft erweitert werden. Dazu wäre eine Anpassung von Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung z. B. in folgender Form notwendig: "Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat, eingetragene Partnerschaft und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung." Eine solche Erweiterung ist auch aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) dringend geboten.
Dies würde der Bundesversammlung gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, parallel auf Gesetzesstufe im BüG die Gleichstellung gemäss Diskriminierungsverbot umzusetzen.
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0