Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten. Verordnung
(03.077)- Redetext
- RedetextMax Binder(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Ständerat zu folgen.
[VS] [PAGE 1035]
Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant la soumission des demandes de crédits d'engagement destinés à l'acquisition de biens-fonds ou à des constructions
[VS]
Art. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
- RedetextPierre Kohler(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Nous vous proposons de suivre le Conseil des Etats et de fixer l'entrée en vigueur de cette ordonnance au 1er août 2004.
- RedetextRobert Keller(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Am 8. März 2004 haben Sie diesem Geschäft zugestimmt, und zwar mit 153 zu 0 Stimmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Inkraftsetzung der Verordnung noch nicht festgeschrieben. Der Ständerat hat nun am 10. Juni 2004 dem Verordnungsentwurf mit 29 zu 0 Stimmen zugestimmt. Die Inkraftsetzung wurde auf den 1. August 2004 festgelegt.
Es geht nun um eine reine Formsache. Die KöB beantragt Ihnen daher einstimmig, dem Ständerat zu folgen und die Verordnung über die Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten per 1. August 2004 in Kraft zu setzen.
- RedetextMax Binder(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Das Geschäft wird in Kategorie V behandelt, nicht in Kategorie IV, wie auf der Tagesordnung vermerkt ist.
- RedetextBruno Frick(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
- RedetextFilippo Lombardi(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Die Kommission für öffentliche Bauten hat mich beauftragt, Ihnen das Geschäft über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten zu unterbreiten.
Anlässlich der Sitzung vom 21. April 2004 hat die KöB dieses Geschäft beraten und einstimmig gutgeheissen. Der Ständerat ist bei diesem Geschäft Zweitrat. Der Nationalrat hat es in seiner Sitzung vom 8. März 2004 mit 153 zu 0 Stimmen genehmigt.
Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten legte fest, dass entsprechende Projekte mit zu erwartenden Ausgaben von über 10 Millionen Franken in einer besonderen Botschaft [PAGE 329] ausgewiesen werden müssen. Dies galt im Aufgabenbereich der KöB seither insbesondere für die zivilen Bauprogramme, aber auch für die Bauprogramme des ETH-Bereiches. Für beide Bereiche wurden bisher jährliche Baubotschaften vorgelegt und jeweils durch die KöB vorberaten. Die militärischen Bauten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitspolitischen Kommissionen.
Mit dem revidierten ETH-Gesetz, mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004-2007 sowie mit dem Leistungsauftrag des Bundes von 2003 an den ETH-Bereich hat das Parlament den Grundstein für den Ausbau der Autonomie des ETH-Bereiches gelegt. Dies führt nun insbesondere dazu, dass künftig der Finanzierungsbeitrag des Bundes die Betriebsaufwendungen des gesamten ETH-Bereiches, also inklusive Investitionen für Immobilien, Mobilien, Informatik usw., decken soll.
Die nun vom Bundesrat mit der Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten beantragte Änderung ist eine logische Folge dieser Entwicklung. Eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten ist für den ETH-Bereich unumgänglich, im Gegensatz zum Bereich der zivilen und militärischen Bauten, wo nur sprachliche und formelle Anpassungen nötig sind.
Mit der Integration der Baubotschaft zum ETH-Bereich in die Budgetbotschaft wird den ETH mehr Flexibilität und Autonomie gewährt. Zudem wird die Transparenz eher erhöht, und die Abstimmung der Investitionsplanungen auf die akademische Planung kann markant verbessert werden. Das Bauprogramm der Sparte ETH-Bereich würde folglich also nicht mehr als eigenständiges Geschäft beraten und beschlossen, sondern als Teil des Voranschlages im Anhang zur Budgetbotschaft des Bundes ausgewiesen.
Das Parlament übt in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung und der Genehmigung von ETH-Bauvorhaben aber weiterhin vollumfänglich seine Kompetenzen aus, auch wenn es keine eigentliche Baubotschaft mehr gibt. Die Bewilligung der Verpflichtungskredite für ETH-Immobilien erfolgt also weiterhin durch das Parlament. Neu wird sich aber die Finanzkommission beim ETH-Budget auch mit den Immobilieninvestitionen im ETH-Bereich befassen müssen.
Trotz dieser Änderungen will unsere Kommission in die Behandlung der Bauprojekte des ETH-Bereiches involviert bleiben, und zwar auf zwei Ebenen, die mit der Finanzkommission abgesprochen worden sind.
1. Die KöB besichtigt weiterhin auch Bauprojekte aus dem ETH-Bereich und erstellt schriftliche Mitberichte zuhanden der Finanzkommission gemäss Artikel 49 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes. Bisher war dies umgekehrt; die Finanzkommission konnte betreffend ETH-Bauprojekte Mitberichte zuhanden der KöB erstellen.
2. Eine Vertretung der KöB nimmt aktiv an den Sitzungen der betreffenden Subkommission der Finanzkommission teil. Hingegen erfolgt die Berichterstattung über ETH-Bauprojekte im Rahmen der Behandlung des Voranschlages im Plenum durch ein Mitglied der Finanzkommission. Die Mitglieder der KöB sind selbstverständlich befugt, sich in der Plenardebatte zu äussern.
Wie gesagt, ist dieses Vorgehen mit der Finanzkommission abgesprochen. Ich hoffe, dass dies einen für alle Seiten akzeptablen Modus vivendi darstellt. Es ist ganz offensichtlich auch ein Anliegen der für die Bauprojekte verantwortlichen ETH-Stellen, dass der Baubereich der ETH weiterhin durch die KöB begleitet wird.
Ich bin davon überzeugt, dass die vorliegende Verordnung mit der vom Parlament gutgeheissenen Erweiterung der Autonomie des ETH-Bereichs vollumfänglich in Einklang steht, wenn nicht geradezu zwingend daraus hervorgeht. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, der Vorlage zuzustimmen.
Ich habe noch eine zusätzliche Bemerkung. Zur Zeit der Beratungen in der Kommission war seitens der Verwaltung das Datum der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht festgeschrieben, wie Sie dem Entwurf, Seite 9 der Botschaft, entnehmen können. Deshalb habe ich jetzt selber einen Antrag eingereicht, der Ihnen vorliegt. Er lautet in Artikel 4: "Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. August 2004 in Kraft." Das heisst - Ihr Einverständnis vorausgesetzt -, dass die Vorlage nächste Woche vom Nationalrat in dieser Fassung gutgeheissen werden muss.
- AbstimmungDiscursoSchweiz
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
[NAM]
Für Annahme des Entwurfes .... 153 Stimmen
(Einstimmigkeit)
- Redetext
- RedetextHans-Rudolf Merz(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Letzte Woche durfte ich einer Einladung an die Basler Fasnacht Folge leisten. Da hat ein Schnitzelbänkler gesagt: "Zum Glick haiss y Merz und nid April, denn sälle macht jo, was er will." Il y a un proverbe en allemand qui dit, en ce qui concerne la météorologie: "Le mois d'avril fait tout ce qu'il veut."
Wenn ich heute zum ersten Mal als Bundesrat vor Ihnen stehe, dann weiss ich, dass der Merz nicht machen kann, was er will; da hat der wohlwollende Schnitzelbänkler Recht gehabt. Ich habe zwei Aufgaben. Die eine lautet, dass ich im Namen von Verfassung, Gesetz und der Beschlüsse der Bundesversammlung einen Auftrag umsetzen muss und darf. In diesem Auftrag bin ich nicht frei. Das andere ist, dass ich Gestaltungsmöglichkeiten habe, um in der Politik kreativ, vorschlagend und auch mitwirkend zu arbeiten. Im ersten Teil bin ich Ihr Diener; im zweiten Teil, was die Gestaltungsmöglichkeiten anbetrifft, möchte ich Ihr Partner sein. Ich rufe Sie auf, mich als Diener und als Partner in Ihrem Rat zu akzeptieren. Ich danke Ihnen dafür im Voraus.
Ich komme nun zu diesem Geschäft. Die beiden Kommissionssprecher haben alles Wesentliche dazu gesagt. Ich möchte lediglich zuhanden der Materialien zwei, drei Bemerkungen machen, die von einer gewissen finanziellen Relevanz sind. [PAGE 182]
Zunächst einmal hat sich das Parlament schon vor einiger Zeit entschieden, die Tätigkeit der Verwaltung in mehrere Kreise zu gliedern. Im innersten Kreis befindet sich die Kernverwaltung, und in den äusseren Kreisen befinden sich die eher freier geführten Teile der Verwaltung, und zu diesen äusseren Kreisen gehört der ETH-Bereich. Dieser hat mit seinem Status einen hohen Grad an Selbstständigkeit. In der Tat hat die Gestaltung dieses Freiraumes auch immer wieder zu Problemen geführt, auch in Bezug auf die Oberaufsicht. Die beiden Räte, National- und Ständerat, haben zusammen mit allen Kommissionen, die sich mit dem ETH-Bereich beschäftigt haben, alle Fragen der Oberaufsicht in mehreren Sitzungen gemeinsam behandelt.
Hier geht es um eine Finanzierungsfrage bezüglich der Immobilien. Für die Immobilien der Sparten Zivil und Militär ist keine Änderung vorgesehen. Hingegen wird im Bereich der ETH ab Voranschlag 2005, also schon im nächsten Jahr, in der Botschaft zur Finanzierung jeweils die Immobilienregelung aufgenommen. Die Verpflichtungskredite für die Immobilien des ETH-Bereiches sollen künftig mit der Botschaft zum Voranschlag der Eidgenossenschaft, und zwar als Sonderrechnung des ETH-Bereiches im Anhang dieser Botschaft, präsentiert werden.
Die Gründe für diese Neuregelung sind im Wesentlichen genannt worden. Die Integration der Investitionen für die Immobilien des ETH-Bereiches in den Voranschlag ist eine logische Konsequenz der eben genannten Autonomie des ETH-Bereiches, welche übrigens auch mit dem revidierten ETH-Gesetz verankert wird. Diese Autonomie des ETH-Bereiches widerspiegelt sich eben insbesondere auch in der Finanzierung durch den Bund, indem der Finanzierungsbeitrag des Bundes sowohl den ordentlichen Betrieb als auch die Immobilien beinhaltet. Es ist deshalb folgerichtig, dass die eidgenössischen Räte diese Verpflichtungskredite gleichzeitig mit dem Finanzierungsbeitrag und damit in Kenntnis der Gesamtausgaben des Bundes für den ETH-Bereich beschliessen. Durch die Koppelung des Bewilligungsverfahrens für die Immobilien mit dem Voranschlag des ETH-Bereiches wird der ganze Bewilligungsablauf besser auf die betrieblichen Bedürfnisse des ETH-Bereiches abgestimmt. An Ihrer Kompetenz, solche Investitionen zu prüfen und abschliessend zu genehmigen, ändert sich nichts. Das bewährte Verfahren wird grundsätzlich beibehalten, und in einigen Belangen wird es an die neuen Rechtsgrundlagen und an die Bedürfnisse der ETH angepasst, die - wie gesagt worden ist - immer wieder ändern. Verantwortlich für den Bau und für die Liegenschaften im ETH-Bereich wird aber auch weiterhin der ETH-Rat sein.
Wichtig ist abschliessend, dass es hier im Wesentlichen um die Regelung einer Ordnung geht und dass diese Vorlage keine finanziellen und keine personellen Auswirkungen auf den Bund hat. Sie findet daher die ungeteilte Zustimmung des Bundesrates.
- RedetextRobert Keller(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Ich habe den Auftrag von der KöB-NR, Ihnen das Geschäft über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten zu unterbreiten.
Anlässlich der Sitzung vom 29. Januar 2004 hat die KöB dieses Geschäft beraten und einstimmig gutgeheissen. Der Ausbau der Autonomie des ETH-Bereiches wurde vom Bundesrat und von Ihnen in den letzten Jahren auf gesetzlicher Ebene weiterverfolgt. In diesem Sinne wurde in der Botschaft vom 27. Februar 2002 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die ETH wie auch in der Botschaft vom 29. November 2002 zur Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004-2007 und in der Botschaft vom 6. Juni 2003 zum Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich klar festgehalten, dass inskünftig der Finanzierungsbeitrag des Bundes die Betriebsaufwendungen des gesamten ETH-Bereiches inklusive Investitionen - d. h. Immobilien, Mobilien, Informatik - decken soll. Mit der Annahme der Teilrevision des ETH-Gesetzes, des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 2003 über die Kredite für die ETH in den Jahren 2004-2007 sowie des Bundesbeschlusses vom 1. Dezember 2003 über den Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2004-2007 haben die eidgenössischen Räte der Eingliederung der ehemaligen Baubotschaft des ETH-Bereiches ins Bundesbudget für die ETH grundsätzlich bereits zugestimmt.
Aus diesem Grunde ist bezüglich der ETH-Immobilien eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten unumgänglich, im Gegensatz zu Zivil- und Militärbauten, wo nur sprachliche und formelle Anpassungen nötig sind.
Es geht also um Baubotschaften bei Gesamtausgaben von mehr als 10 Millionen Franken. Mit der Integration der Baubotschaft zum ETH-Bereich in die Budgetbotschaft wird den ETH mehr Flexibilität und Autonomie gewährt. Im Weiteren wird die Transparenz erhöht und die Abstimmung der Investitionsplanungen auf die akademische Planung verbessert.
Das Parlament übt aber weiterhin seine Kompetenzen aus: in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung und der Genehmigung der Bauvorhaben - es gibt keine eigentliche Baubotschaft mehr -, dies vor allem bei der Anhörung der zuständigen Kommissionen vor der Erteilung des Leistungsauftrages, bei der Genehmigung des Leistungsauftrages des Bundesrates an den ETH-Bereich sowie bei der Beratung der Botschaft zur Bildung, Forschung und Technologie für den vierjährigen Zahlungsrahmen. Selbstverständlich liegt auch die Bewilligung der Verpflichtungskredite für ETH-Immobilien weiterhin beim Parlament.
Neu wird sich nun die Finanzkommission beim ETH-Budget auch mit den Immobilieninvestitionen im ETH-Bereich befassen. Gemäss Artikel 49 Absatz 4 des neuen Parlamentsgesetzes können andere Kommissionen bei sachübergreifenden Geschäften Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten. Im Zusammenhang mit den Immobilien wird vor allem eine Zusammenarbeit zwischen Finanzkommission, WBK und KöB nötig sein. Die Verpflichtungskredite sollen neu über den Bundesbeschluss I über den Voranschlag der Eidgenossenschaft bewilligt werden - im Gegensatz zur heutigen Situation, wo ein separater Bundesbeschluss nötig ist. Der Bundesbeschluss III bleibt für den ETH-Bereich erhalten.
Gemäss dem neuen ETH-Gesetz werden künftig die Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten nicht mehr in einer separaten Botschaft ausgewiesen. Die KöB wird trotzdem auch in Zukunft ihre Erfahrungen mit einem Mitbericht zuhanden der Finanzkommission betreffend die Angelegenheiten der ETH-Immobilien einbringen. Die Zusammenarbeit mit der Finanzkommission ist sichergestellt und wurde an der KöB-Sitzung vom Präsidenten der Finanzkommission bestätigt. In der Vergangenheit war in der Regel ein Vertreter der Finanzkommission bei der KöB. Dies wird in Zukunft umgekehrt sein. Auch die Vertreter des ETH-Rates, die an der Sitzung anwesend waren, sind mit diesem Vorgehen einverstanden.
Wir dürfen stolz sein auf unsere beiden technischen Hochschulen, schneiden sie doch im internationalen Vergleich sehr gut ab. Das Rating zeigt, dass sie zu den Spitzenuniversitäten der Welt zählen. Auch die Nobelpreisträger, die aus den beiden ETH hervorgingen, dokumentieren die entsprechende akademische Fachkompetenz. Geben wir uns also Mühe, diese Stellung auch in Zukunft auszubauen.
Aus diesem Grund empfiehlt die KöB einstimmig, dem Entwurf des Bundesrates betreffend die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten zuzustimmen.
- RedetextPierre Kohler(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
J'ai été chargé par votre commission de présenter aux députés de langue française le projet d'ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant la soumission des demandes de crédits d'engagement destinés à l'acquisition de biens-fonds ou à des constructions. Réunie le 29 janvier dernier, la commission a procédé à l'examen approfondi de cet objet.
Au cours des dernières années, le Conseil fédéral et vous-mêmes n'avez eu de cesse d'accroître l'autonomie du domaine des écoles polytechniques fédérales (EPF) au niveau de la loi. Ainsi, il a été clairement établi dans le message du 27 février 2002 concernant la révision partielle de la loi sur les EPF, dans le message du 29 novembre 2002 relatif à l'encouragement de la formation, de la recherche et de la technologie pendant les années 2004-2007 et dans le message du 6 juin 2003 relatif au mandat de prestations du Conseil fédéral au domaine des EPF pour les années 2004-2007, que la contribution financière de la Confédération devrait couvrir à l'avenir les frais d'exploitation de l'ensemble du domaine des EPF, y compris les investissements, c'est-à-dire aussi bien le domaine immobilier que mobilier, ainsi que l'équipement informatique.
En acceptant la révision partielle de la loi sur les EPF, l'arrêté fédéral du 19 juin 2003 relatif au crédit alloué pendant les années 2004-2007 au domaine des EPF et l'arrêté fédéral du 1er décembre 2003 relatif au mandat de prestations du Conseil fédéral au domaine des EPF pour les années 2004-2007, les Chambres fédérales ont déjà largement approuvé l'intégration de l'ancien message sur les constructions du domaine des EPF dans le message concernant le budget de celles-ci.
Par conséquent, il est devenu indispensable de modifier l'arrêté fédéral du 6 octobre 1989 concernant les demandes de crédits d'ouvrage destinés à l'acquisition de biens-fonds ou à des constructions. Les modifications proposées concernant les constructions du domaine des EPF assurent à ces dernières une flexibilité et une autonomie accrues. Il en résulte en outre une plus grande transparence et une harmonisation de la planification des investissements entre les EPF et le secteur universitaire. [PAGE 181]
Bien entendu, le Parlement continue à exercer ses compétences dans les différentes phases de préparation et d'approbation du message sur les constructions, en particulier en ce qui concerne l'audition des commissions compétentes avant l'attribution du mandat de prestations. Le Parlement reste également compétent pour approuver les crédits d'engagement pour les immeubles des EPF. En ce qui concerne le budget de ces écoles, la Commission des finances examinera désormais également leurs investissements immobiliers. Selon l'article 49 alinéa 4 de la loi sur le Parlement, "si un objet concerne plusieurs domaines de compétences, les autres commissions peuvent adresser un rapport aux commissions chargées de procéder à son examen préalable".
S'agissant des immeubles, une collaboration sera nécessaire entre la Commission des finances, la Commission de la science, de l'éducation et de la culture et la Commission des constructions publiques. Il est prévu que les crédits d'engagement seront désormais approuvés au moyen de l'arrêté fédéral I concernant le budget de la Confédération. En résumé, conformément à la nouvelle loi sur les écoles polytechniques fédérales, les crédits d'engagement destinés à l'acquisition de biens-fonds ou à des constructions ne seront plus détaillés dans un message distinct.
Compte tenu de son expérience, votre commission continuera cependant à s'exprimer sur la question des immeubles des écoles polytechniques fédérales, par exemple au moyen d'un corapport adressé à la Commission des finances. La collaboration avec la Commission des finances est garantie. Cela a été confirmé par le président à la séance de votre commission. Par le passé, un représentant de la Commission des finances était toujours présent aux séances de la Commission des constructions publiques. Ce sera dorénavant l'inverse.
Au vu des explications que j'ai eu le plaisir de vous fournir, la commission vous recommande, à l'unanimité, d'approuver l'ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant la soumission des demandes de crédits d'engagement destinés à l'acquisition de biens-fonds ou à des constructions.
- AbstimmungDiscursoSchweiz
Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant la soumission des demandes de crédits d'engagement destinés à l'acquisition de biens-fonds ou à des constructions
[VS]
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für Annahme des Entwurfes .... 186 Stimmen
(Einstimmigkeit)
[PAGE 1239]
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0