Embryonenforschungsgesetz
(02.083)- AbstimmungDiscursoSchweiz
1. Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, SFG)
1. Loi fédérale relative à la recherche sur les cellules souches embryonnaires (Loi relative à la recherche sur les cellules souches, LRC)
[VS]
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für Annahme des Entwurfes .... 103 Stimmen
Dagegen .... 57 Stimmen
- RedetextHeiner Studer(Evangelische Volkspartei)Schweiz
Die EVP/EDU-Fraktion lehnt dieses Gesetz ab. Wir haben schon damals in der Beratung - das haben die neuen Mitglieder noch nicht mitbekommen - den Rückweisungsantrag gestellt, verbunden mit dem Auftrag, [PAGE 2131] dieses Gesetz so zu formulieren, dass es der verfassungsmässig festgeschriebenen Verpflichtung zum Schutz des Lebens genügt. Unserer Überzeugung nach ist das nicht der Fall. Aber weil wir auf Bundesebene keine Verfassungsgerichtsbarkeit haben, kann es nicht überprüft werden.
In diesem Gesetz geht es um die Forschung an embryonalen Stammzellen, und diese Öffnung können wir aus ethisch-christlichen Gründen nicht unterstützen. Es ist auch schon bekannt, und das geben wir Ihnen weiter, dass Organisationen im Bereiche des Lebensschutzes das Referendum gegen diese Vorlage ergreifen werden. Wir unterstützen dieses Referendum. Damit wird die Gelegenheit gegeben, so hoffen wir, dass das Volk nicht nur zu materiellen Dingen handfest Stellung nehmen kann, sondern zu einer ethischen Grundsatzfrage.
- Redetext
- Redetext
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Generell möchte ich Folgendes sagen: Sämtliche Änderungen, die jetzt noch vorgenommen werden müssen und denen wir uns anschliessen, sind die Folgen einerseits der Parthenotenregelung, andererseits der Differenzierung der Regelung in den Artikeln 8 und 8a. Deshalb habe ich in der Folge keine weiteren Bemerkungen mehr zu machen.
- Redetext
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a1: Der Ständerat wollte, dass die zuständige Ethikkommission während der Durchführung der Forschungsprojekte regelmässig in Form von Zwischenberichten informiert wird, das heisst, nicht nur, wie in Buchstabe a vorgesehen, nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojektes mit embryonalen Stammzellen.
Der Nationalrat ist für Streichung dieser Bestimmung, weil nicht unnötig Berichte erstellt werden sollten. Wir können uns diesem Beschluss anschliessen.
- Redetext
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Die Bestimmung in Artikel 10 Absatz 5 betrifft den Fall, dass ein Embryo überzählig wird, weil die Frau oder der Mann stirbt und nicht mehr beide die in Absatz 1 geforderte Einwilligung geben können. Der Ständerat hatte diese Bestimmungen aus Gründen der Pietät gestrichen. Der Nationalrat will auch für diesen Fall eine klare Lösung und hat deshalb beschlossen, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen. Die WBK schliesst sich in diesem Fall dem Bundesrat und dem Nationalrat an.
- Redetext
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
In Artikel 9 geht es nur um eine redaktionelle Änderung bzw. eine Umstellung der Unterteilung.
- Redetext
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Ich spreche zu Artikel 8 und gleichzeitig auch zu Artikel 8a: Der Nationalrat hat zur besseren Verständlichkeit der beiden Fälle von Gewinnung embryonaler Stammzellen im Hinblick auf ein konkretes Forschungsprojekt und auf Forschungsprojekte zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren diese beiden Themenbereiche in zwei verschiedenen Artikeln geregelt. Folglich hat er einen Artikel 8 und einen Artikel 8a gemacht bzw. diese beiden Artikel, die bereits in der ständerätlichen Fassung vorhanden sind, besser geordnet. Wir können uns diesen redaktionellen Änderungen und der besseren Zusammenstellung der beiden Themenbereiche anschliessen. Das betrifft die Artikel 8 und 8a.
Zu Artikel 8 Absatz 3: Dieser Absatz wurde auf Artikel 8a Absatz 4 verlagert. Hier handelt es sich um eine Präzisierung. Der obligatorische Beizug von Expertinnen und Experten für die Beurteilung von Projekten wird nicht mehr für die Stammzellengewinnung im Hinblick auf konkrete Forschungsprojekte gemäss Artikel 8 verlangt, sondern nur noch für Forschungsprojekte zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren, wie es in Artikel 8a geregelt ist. Da bei der Stammzellengewinnung im Hinblick auf konkrete Forschungsprojekte die ethische und wissenschaftliche Beurteilung durch die Ethikkommission vorgenommen wird - siehe dazu auch die Artikel 13 und 14 -, würde der obligatorische Beizug von Expertinnen oder Experten durch das Bundesamt für Gesundheit zu einer Doppelspurigkeit führen. So weit meine Bemerkungen zu Artikel 8 Absatz 3.
- RedetextFritz Schiesser(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Der Bundesrat ist mit dem Antrag der Kommission und auch mit dem Faktum, dass man beim Bundesgesetz über die Forschung am Menschen wieder auf die Frage zurückkommt, einverstanden.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 3 Abs. 1 Bst. cbis, d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Art. 3 al. 1er let. cbis, d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 8, 8a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
- RedetextPascal Couchepin(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Le Conseil fédéral, au départ, avait prévu de régler cette loi seulement au moment où la loi relative à la recherche sur l'être humain serait abordée. Votre commission, suivant le Conseil national, veut traiter à titre préventif ce problème difficile sur lequel il est encore nécessaire de réfléchir sur le plan éthique et sur le plan scientifique. Je crois que la proposition qui est faite est finalement la bonne, comme l'a dit M. Bieri en conclusion. Nous pouvons nous y rallier, même si c'est une petite infraction à la philosophie de la loi. Nous sommes d'accord avec la proposition de la commission. Nous nous réservons le droit de revenir sur ce problème lors de l'examen de la loi relative à la recherche sur l'être humain, comme l'a dit M. Bieri.
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Hier treffen wir ein erstes Mal auf eine der grössten inhaltlichen Differenzen zwischen den Beschlüssen der beiden Räte. Im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf und unserem Beschluss hat der Nationalrat mit 60 zu 57 Stimmen beschlossen, ein Verbot der Parthenotenbildung in das Gesetz aufzunehmen.
Unter Parthenogenese wird die Entwicklung der Eizelle zu einem Organismus ohne Befruchtung verstanden. Sie tritt in der Natur sowohl bei Pflanzen als auch bei Tieren auf. So entstehen z. B. bei Bienen und Ameisen aus unbefruchteten Eizellen Drohnen - das sind männliche Lebewesen -, während aus befruchteten Eizellen in der Bienenhaltung Arbeiterinnen bzw. Königinnen entstehen. Die durch Parthenogenese entstehenden Lebewesen können einen einfachen Chromosomensatz, in der Fachsprache einen Haploiden, oder infolge einer nicht fertig durchgeführten Reifeteilung einen diploiden - sprich: doppelten - Chromosomensatz enthalten.
Bei den Säugetieren kommt diese Jungfernzeugung ebenfalls vor; in der Regel sterben solche Embryonen jedoch in einem sehr frühen Embryonalstadium ab.
Obwohl gewisse Experimente in diesem Bereich durchgeführt worden sind, konnte bis anhin kein Beweis dafür erbracht werden, dass ein solcher parthenogenetisch gewonnener Embryo je für die Gewinnung von Stammzellen verwendet werden könnte. Umstritten ist ferner die Frage, ob ein durch Parthenogenese gewonnener Zellverband überhaupt als Embryo bezeichnet werden kann, weshalb ihn Wissenschafter nicht als Embryo, sondern als Parthenoten bezeichnen. Betrachtet man den Parthenoten als eine identische oder zumindest beinahe identische Kopie der Urzelle, aus dem er gewonnen wird, so kommt er aus naturwissenschaftlicher und auch aus rechtlicher Sicht dem Klon nahe, dessen Produktion im Humanbereich gemäss unserer Verfassung jedoch verboten ist.
Das zweite Argument, das in unserer Kommission vorgebracht wurde, ist die Tatsache, dass wir in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt haben, es sei verboten, einen Embryo zu Forschungszwecken zu erzeugen, aus einem solchen Embryo Stammzellen zu gewinnen oder solche zu verwenden. Auch wenn man den Parthenoten nicht als vollwertigen Embryo bezeichnet, so kann auch dieser nur aus Geschlechtszellen gewonnen werden; auch sind Entwicklung und Vorgang ähnlich. Es gibt deshalb gute Gründe dafür, dass ein ähnlicher Vorgang, der von einem natürlichen Geschehen erst noch wesentlich weiter weg ist und der gezielt manipuliert, verboten bleiben soll.
Der Bundesrat hat in der Botschaft dargelegt, dass er die Frage der Parthenoten im Zusammenhang mit dem Gesetz über Forschung am Menschen regeln möchte. Die Nationale Ethikkommission hat sich dieser Meinung angeschlossen, weil zuerst die wissenschaftlichen Resultate und die ethischen und die gesellschaftlich-relevanten Fragen diskutiert werden sollten. Es sei, so argumentiert die Mehrheit der Nationalen Ethikkommission, bei dieser Thematik zurzeit kein Handlungsbedarf gegeben.
Die WBK hat nach eingehender Diskussion mit 7 zu 3 Stimmen beschlossen, in der Frage der Parthenoten dem Nationalrat zu folgen. Ich bin jedoch beauftragt worden, hier zu erwähnen, dass die WBK der Meinung ist, dass dieses Verbot im Rahmen der Gesetzgebung über die Forschung am Menschen erneut zu diskutieren und dannzumal der erweiterte Wissensstand mit zu berücksichtigen sei.
So weit meine Ausführungen zur Frage der Parthenogenese.
- Redetext
- RedetextPeter Bieri(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Wir sind beim Stammzellenforschungsgesetz in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Der Ständerat ist bei diesem Gesetz Erstrat. Wir haben anlässlich der Erstberatung beschlossen, das Gesetz auf die Stammzellengewinnung und -forschung zu beschränken und die Gesetzgebung über die Embryonenforschung erst dann zu regeln, wenn die Verfassungsgrundlage geklärt ist. Im Vorfeld des vom Bundesrat angekündigten Gesetzes über die Forschung am Menschen sollen die Verfassungsfrage und hier insbesondere die Vereinbarkeit mit Artikel 119 der Bundesverfassung vertieft geprüft werden.
Unser Rat hat auf Antrag Ihrer Kommission ein Verbot beschlossen, überzählige Embryonen zu einem anderen Zwecke als zur Gewinnung embryonaler Stammzellen zu verwenden. Das Gesetz trägt deshalb folgerichtig neu den Titel: "Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen" oder, in der Kurzversion, "Stammzellenforschungsgesetz" und nicht mehr wie früher "Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen" oder, in der Kurzform, "Embryonenforschungsgesetz". Im Weiteren haben wir einige weiter gehende, in der Tendenz einschränkendere Bestimmungen beschlossen, so etwa bezüglich der Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen oder beim Patentgesetz.
Der Nationalrat hat in der Herbstsession nach einer recht kontroversen Debatte das Grundkonzept des Ständerates fast voll und ganz übernommen. Im Vergleich zum Ständerat hat er zwei inhaltliche und einige kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen, die ich im Rahmen der Detailberatung erläutern werde.
- Redetext
- AbstimmungDiscursoSchweiz
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für Annahme des Entwurfes .... 125 Stimmen
Dagegen .... 58 Stimmen
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