Abstimmungsbeschwerden: Internetpublikation darf Beschwerdefrist nicht allein auslösen
(26.4248)- Tipo
- Motion
- Estado
- Eingereicht
- Parlamento
- Schweiz
- Número
- 26.4248
- Inicio
- 24 sept 2026
- Registro oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 20264248
- Therese SchläpferSchweizerische Volkspartei
- Martin HaabSchweizerische Volkspartei
- Andreas GafnerEidgenössisch-Demokratische Union
- Ueli SchmezerSozialdemokratische Partei
- Benoît GaillardSozialdemokratische Partei
- Eingereicht
- Titel des GeschäftesAbstimmungsbeschwerden: Internetpublikation darf Beschwerdefrist nicht allein auslösen
- Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) dahingehend anzupassen, dass bei Abstimmungsbeschwerden der Beginn der Beschwerdefrist nicht allein an die Veröffentlichung eines Sachverhalts auf einer staatlichen Internetplattform geknüpft werden kann. Dabei ist klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Information als «Entdeckung des Beschwerdegrundes» im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 BPR gilt.
Insbesondere ist gesetzlich sicherzustellen, dass:
- die blosse Veröffentlichung oder Abrufbarkeit einer Information auf einer spezialisierten staatlichen Fachplattform die dreitägige Beschwerdefrist nicht auslöst;
- die Frist bei einer allgemein wahrnehmbaren amtlichen Bekanntmachung mit dieser Bekanntmachung beginnt;
- bei Fehlen einer solchen Bekanntmachung ein objektiv bestimmbarer subsidiärer Fristenlauf gilt, der keine laufende Überwachung spezialisierter Internetplattformen durch die Stimmberechtigten voraussetzt.
- Begründung
Seit 2022 gelten auf eidgenössischer Ebene Transparenzvorschriften für die Politikfinanzierung. Die entsprechenden Angaben werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle in einem elektronischen Register publiziert. Im Zusammenhang mit der E-ID-Abstimmung erachtete das Bundesgericht die dort veröffentlichte Information über eine Zuwendung der Swisscom als erkennbar; die dreitägige Beschwerdefrist begann damit bereits mit der Publikation auf der Fachplattform.
Ein wirksames Beschwerderecht darf jedoch nicht davon abhängen, dass Stimmberechtigte spezialisierte staatliche Internetplattformen laufend überwachen. Technische Abrufbarkeit ist nicht dasselbe wie tatsächliche öffentliche Bekanntheit. Die gesetzlichen Grundlagen sollen deshalb den Fristenlauf klar, objektiv und praxistauglich regeln.
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0