Freizeitaktivitäten und landwirtschaftliche Betriebe. Wer haftet bei Unfällen?
(26.3918)- Tipo
- Postulat
- Estado
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Parlamento
- Schweiz
- Número
- 26.3918
- Inicio
- 19 jun 2026
- Registro oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 20263918
- Andreas GafnerEidgenössisch-Demokratische Union
- Didier CalameSchweizerische Volkspartei
- Nicolas KollySchweizerische Volkspartei
- Justiz- und Polizeidepartement
- Yvan PahudSchweizerische Volkspartei
- Antrag: AblehnungBundesrat
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Eingereicht
- Titel des GeschäftesFreizeitaktivitäten und landwirtschaftliche Betriebe. Wer haftet bei Unfällen?
- Antwort BR / Büro
Im Haftpflichtrecht wird zwischen Verschuldenshaftung und Kausalhaftung unterschieden, die unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und je nach Umständen im Einzelfall eine Ersatzpflicht für den verursachten Schaden begründen. Artikel 56 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht eine Kausalhaftung für Tierhaltende vor. Demnach haften Tierhaltende für den durch die Tiere verursachten Schaden unabhängig von ihrem Verschulden (BGE 126 III 14, E. 1b). Sie haften somit bereits, wenn sie die Sorgfaltspflicht verletzen. Dennoch können sich die Tierhaltenden von der Haftpflicht befreien – allerdings nur aufgrund eines Entlastungsbeweises, an den ein strenger Massstab zu legen ist (BGE 110 II 136, E. 2a) –, wenn sie nachweisen, (i) dass sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet haben oder (ii) dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Nicht haftbar sind die Tierhaltenden im Allgemeinen auch bei grober Fahrlässigkeit des Opfers (oder von Dritten). Liegt ein Verschulden des Geschädigten vor, das nicht schwerwiegend genug ist, um die haftpflichtige Person vollständig zu entlasten, kann ihre Ersatzpflicht ermässigt werden (Art. 44 Abs. 1 OR). Bei der erforderlichen Sorgfaltspflicht stellt sich die Frage, was Tierhaltende vernünftigerweise hätten tun oder unterlassen müssen, um einen Unfall zu verhindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Schäden verhindert werden können. Die Tierhaltenden sind nämlich nicht verpflichtet, alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen zur Schadenvermeidung zu ergreifen: Die erforderlichen Massnahmen müssen vielmehr zumutbar und verhältnismässig sein (BGE 126 III 14, E. 1).
Was das Weiden von Kühen betrifft, ist die Sicherheit gemäss Bundesgericht gewährleistet, wenn die Weide eingezäunt ist und ein erfahrener Hirte die Herde zweimal täglich kontrolliert, da Kühe – auch Mutterkühe – grundsätzlich für den Menschen nicht gefährlich sind. Nach Auffassung des Bundesgerichts wäre es daher unverhältnismässig, zu verlangen, dass die Herde ständig von einem Hirten bewacht wird. Analog ist es auch nicht notwendig, eine Weide vollständig abzusperren – da Spaziergängerinnen und Spaziergänger Weiden grundsätzlich frei betreten dürfen (Art. 699 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – oder ein Warnschild aufzustellen (BGE 126 III 14, E. 1c).
In Anbetracht dessen ist der Bundesrat – wie bereits in seinen Antworten auf die Fragen 26.7594 und 26.7601 dargelegt – der Auffassung, dass die geltenden Haftpflichtbestimmungen für durch Tiere verursachte Schäden – insbesondere Art. 56 OR – weiterhin zweckmässig sind und die Landwirtsbetriebe keinen unzumutbaren Haftungsrisiken aussetzen. Somit ist es nicht notwendig, die beantragte Prüfung durchzuführen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates. - Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die geltenden Bestimmungen über die Haftung für durch Tiere verursachte Schäden, insbesondere Artikel 56 des Obligationenrechts, angesichts der immer engeren Verflechtung von Freizeitaktivitäten und landwirtschaftlichen Betrieben noch angemessen sind, und darüber Bericht zu erstatten. Er soll insbesondere die Frage der angemessenen Beaufsichtigung, das Verhältnis zwischen Bewilligungen für landwirtschaftliche Betriebe und Bewilligungen für touristische oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten im selben Gebiet sowie die Haftung der öffentlichen Hand prüfen.
- Begründung
Der Aufschwung des Tourismus in Landwirtschaftsgebieten und auf Alpen sowie die zunehmende Nutzung dieser Räume für Freizeitaktivitäten schaffen in der Schweiz eine Rechtsunsicherheit, die dringend beseitigt werden muss. Unsere ländlichen Regionen entwickeln sich zunehmend zu Räumen, in denen Nahrungsmittelproduktion und Naherholungstourismus nebeneinander stattfinden. Dadurch entsprechen die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht immer.
Früher konnten Viehhalterinnen und Viehhalter ihr Vieh weitgehend in wenig frequentierten Gebieten weiden lassen; einfache Zäune genügten, um eine angemessene Beaufsichtigung zu gewährleisten. Heute finden in diesen Gebieten zunehmend verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Freizeitaktivitäten, statt. Die zunehmende Nutzung der erwähnten Gebiete wirft die Frage auf, welche Anforderungen künftig an eine angemessene Beaufsichtigung von Tieren zu stellen sind. Die derzeit im Zusammenhang mit tragischen Unglücksfällen hängigen Verfahren stellen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe eine erhebliche Belastung dar, weil ungewiss geworden ist, ob die seit jeher befolgten, anspruchsvollen Sorgfalts- und Sicherheitsmassnahmen noch genügen, um eine zivilrechtliche Haftung auszuschliessen.
Die jüngsten Tragödien werfen zahlreiche Fragen zu bekannten, aber vernachlässigten Risiken und zur Verteilung der Verantwortlichkeiten auf, und es ist es nicht hinnehmbar, dass über den Köpfen von Landwirtschaftsbetrieben weiterhin ein Damoklesschwert schwebt, wenn sie Gebiete bewirtschaften oder dort Vieh halten, die intensiv für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn solche Situationen aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeiten entstanden sind, die anderen zugutekommen, oder durch Bewilligungen, welche die öffentliche Hand Dritten erteilt hat.
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0