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Burundi. Reaktion der Schweiz auf die Kritik der UNO an den Rückführungen

(26.3867)InterpellationStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz19 jun 2026
Perfil
Tipo
Interpellation
Estado
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parlamento
Schweiz
Número
26.3867
Inicio
19 jun 2026
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20263867
Contribuciones(3)
Cronología(2)
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Burundi. Reaktion der Schweiz auf die Kritik der UNO an den Rückführungen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    1. und 2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt laufend und aufmerksam die Entwicklung der Lage in den Herkunftsstaaten. Dabei stützt es sich auf verschiedene Quellen aus der Zivilgesellschaft, einschliesslich NGO, sowie von internationalen Organisationen, anderen Staaten und Schweizer Vertretungen in der Region. Sobald wesentliche Entwicklungen festgestellt werden, fliessen diese in die Asyl- und Wegweisungspraxis ein.

    Die individuelle Prüfung der Asylgesuche ermöglicht es, der besonderen Situation jeder einzelnen Person Rechnung zu tragen und das Non-Refoulement-Gebot vollumfänglich zu wahren (siehe auch die Antwort auf die Fragen 5 und 6).

     

    3. Gemäss dem Grundsatz der staatlichen Souveränität endet die Zuständigkeit der Schweiz am Flughafen des Zielstaates, sobald die betroffenen Personen den zuständigen Behörden übergeben worden sind.

     

    4. Das SEM stützt seine Aussagen auf Berichten des UNHCR. Nach Angaben des UNHCR sind zwischen 2017 und 2025 mehr als 185 000 Personen freiwillig aus Tansania oder anderen Nachbarstaaten nach Burundi zurückgekehrt. Das SEM hat Kenntnis davon, dass burundische Staatsangehörige, die in benachbarte Drittstaaten geflüchtet sind, mit Zwangsmassnahmen zur Rückkehr gezwungen werden.

     

    5. und 6. Die Gründe für eine Aussetzung der Wegweisung werden bei der Prüfung der einzelnen Gesuche laufend analysiert. Dasselbe gilt für die Situation vor Ort (Antwort 1), welche für diese Beurteilung grundlegend ist. Die vorliegenden Informationen rechtfertigen derzeit keine generelle Anpassung der Praxis des SEM. Wenn eine Person ausreisepflichtig ist, bedeutet dies, dass das SEM das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ausgeschlossen und ausserdem festgestellt hat, dass keine weiteren individuellen Vollzugshindernisse vorliegen. Das heisst, dass die Wegweisung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und dem Non-Refoulement-Gebot im Einklang steht und dass sie möglich und zumutbar ist. Die geltende Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt.

  • Eingereichter TextTEXT

    Seit Dezember 2024 hat die Schweiz 17 zwangsweise Rückführungen nach Burundi vollzogen: 6 auf Linienflügen und 11 mit einem Sonderflug am 21. April 2026. Am 5. April 2026 hat sich in Zürich ein abgewiesener burundischer Asylsuchender aus Angst vor der Rückführung in sein Herkunftsland das Leben genommen.

     

    Am 27. Mai 2026 erklärte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Burundi Fortuné Gaëtan Zongo an einer Pressekonferenz, die Analyse des Staatssekretariats für Migration (SEM) sei «unzureichend» und die Schweiz könne das Non-Refoulement-Prinzip verletzen, wenn ihre Analyse ungenau sei oder auf veralteten Quellen beruhe. Der Sonderberichterstatter wies darauf hin, dass bereits das Ersuchen um internationalen Schutz ausreiche, dass eine Person nach ihrer Rückführung dauerhaft unter Verdacht der Behörden stehe, und dass aus dem Schweigen der Personen nach ihrer Rückführung nicht abgeleitet werden könne, dass keine Gefahr bestehe.

     

    Diese Äusserungen folgten auf eine Meldung an den Sonderberichterstatter durch eine Anwältin, die burundische Staatsangehörige in der Schweiz vertritt. An der erwähnten Pressekonferenz dokumentierten mehrere Beteiligte konkrete Fälle von aus der Schweiz weggewiesenen Personen, die nach ihrer Rückkehr nach Burundi verhaftet, inhaftiert und Gewalt ausgesetzt wurden, darunter mindestens einen Fall von sexueller Gewalt. Von rund zwanzig analysierten Entscheiden zitiert keiner die seit 2024 von der Zivilgesellschaft oder UNO-Mechanismen veröffentlichten Berichte. Diese Lücke zeigt einen strukturellen Zirkelschluss: Das SEM stützt sich auf das Bundesverwaltungsgericht, das wiederum auf nicht aktualisierten Einschätzungen des SEM aufbaut.

     

    Der Sonderberichterstatter wird seinen Bericht an der 62. Sitzung des UNO-Menschenrechtsrats vom 23. Juni bis 11. Juli 2026 in Genf vorstellen und voraussichtlich auch die Situation in der Schweiz erwähnen.

    – Bestreitet der Bundesrat die Feststellung des Sonderberichterstatters für Burundi, wonach die Schweiz das Non-Refoulement-Prinzip verletzen kann, wenn ihre Analyse auf ungenauen oder veralteten Quellen beruht?

    – Wie berücksichtigt das SEM neuere Berichte von UNO-Mechanismen oder anderen unabhängigen Quellen, wenn diese von früheren Einschätzungen abweichen?

    – Verfügt das SEM über einen Mechanismus zur Nachverfolgung weggewiesener Personen? 

    – Auf welcher Grundlage hat das SEM beurteilt, ob die in seinem Faktenblatt vom 20. April erwähnten Rückkehren aus Tansania tatsächlich freiwillig oder vielmehr unter Zwang erfolgten?

    – Haben die jüngsten Entwicklungen das SEM dazu veranlasst, seine Länderanalyse zu Burundi zu aktualisieren? 

    – Wird eine Aussetzung der Rückführungen bis zu dieser Aktualisierung erwogen? 

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0