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Ja zum Verhüllungsverbot

(VIS 465)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Perfil
Tipo
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
VIS 465
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
vis465
Contribuciones(1)
  • Egerkinger KomiteeUrheber/in
Cronología(9)
  • Abgestimmt am
  • Inkrafttreten am
  • Botschaft des Bundesrats
  • Entwurf Bundesbeschluss
  • Zustandegekommen am
Documentos(27)
Textos(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

    Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

    1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

    2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

    3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

    Art. 197 Ziff. 122
    12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)

    Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

    1 SR 101
    2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0