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Einführung der einheitlichen Finanzierung der Leistungen nach KVG. Kostenneutralität überprüfen

(22.3372)MotionBerichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Schweiz30 mar 2022
Contribuciones(9)
  • Philippe NantermodUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRUrheber/in
  • Lorenz HessUrheber/inDie Mitte
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Provisorische Kommission-VZuständige Kommission
Cronología(11)
  • Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Zustimmung
    Nationalrat
  • In Nationalrat geplant
  • Festhalten
    Ständerat
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Einführung der einheitlichen Finanzierung der Leistungen nach KVG. Kostenneutralität überprüfen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Gestützt auf die parl. Initiative 09.528 Humbel ist derzeit eine Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Einführung einer einheitlichen Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich in parlamentarischer Beratung. Nach Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) führt das Bundesamt für Gesundheit bereits bisher wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des KVG durch. Der Bundesrat ist daher bereit, die Auswirkungen einer allfälligen Einführung einer einheitlichen Finanzierung zu evaluieren und dem Parlament Bericht zu erstatten. Allerdings kann dies erst nach abgeschlossener Einführung geschehen, so dass der Auftrag erst in einigen Jahren erfüllt werden kann.

    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, eine Evaluation der einheitlichen Finanzierung der Leistungen nach KVG durchzuführen. Er soll dabei insbesondere prüfen, ob die Einführung für die Kantone und Versicherer bezogen auf die Jahre 2016 bis 2019 kostenneutral war und ob der höhere finanzielle Beitrag einzelner Kantone sich in entsprechend tieferen Prämien in diesen Kantonen niedergeschlagen hat. Der Bundesrat soll dem Parlament nötigenfalls eine Anpassung von Artikel 60 Absatz 3 vorschlagen.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0