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Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz

(12.309)StandesinitiativeErledigt
Schweiz9 may 2012
Perfil
Tipo
Standesinitiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
12.309
Inicio
9 may 2012
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20120309
Puntos del orden del día
Votaciones(1)
Contribuciones(6)
  • Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SRZuständige Kommission
  • Ivo BischofbergerUrheber/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NRZuständige Kommission
  • Jacques BourgeoisUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • StänderatInitialer Rat
Cronología(6)
  • Keine Folge gegeben
    Ständerat
  • Erledigt
  • Folge gegeben
    Nationalrat
  • Von beiden Räten behandelt
  • Behandelt vom Ständerat
Textos(2)
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:

    Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) sind nach folgenden Grundsätzen anzupassen:

    - Die Bewirtschaftung und Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist im Gewässerschutzgesetz so zu formulieren, dass der Gewässerschutz auch in Gebieten mit einem sehr verzweigten Gewässernetz die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermässig einschränkt, wenn daraus kein entsprechender Nutzen für den Gewässerschutz resultiert.

    - Die Definition der "extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraumes" ist entsprechend den geltenden Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) anzupassen, das heisst, Betriebseinschränkungen dürfen nur auf einem Krautsaum mit einer Mindestbreite von 6 Metern, davon 3 Metern ohne Düngung und ohne Pflanzenschutzmittel, vorgesehen werden.

    - Den Kantonen ist die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass die Interessen betreffend Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen landwirtschaftlichen Anlagen verstärkt berücksichtigt werden.

    - Die Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0