Pirmin Schwander · SVP

deRedetext
Schweiz26.11.2009

Hier geht es um den Untergang, um die Beendigung von Stockwerkeigentum oder von Baurechten durch die Löschung im Grundbuch. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, am nationalrätlichen Beschluss festzuhalten. Weshalb?

Zunehmend erreichen Stockwerkeigentumsbauten ein Alter, in dem grosse Erneuerungen und Umbauten anstehen. Es wird in der Praxis vermehrt Fälle geben, in denen Eigentümergemeinschaften von Altbauten zum Schluss kommen, dass ein Abbruch der Liegenschaft sinnvoller ist als eine vollständige Erneuerung. Der Bundesrat hat dieses Problem an und für sich erkannt und schlägt daher bei Artikel 712f Ergänzungen vor. Der Bundesrat will mit den von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen dem einzelnen Eigentümer einen einklagbaren Aufhebungsanspruch geben, wenn die Liegenschaft seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und die Baute wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann.

Der Bundesrat hat also das Problem erkannt, will es aber mit dem Klagerecht eines Einzelnen lösen. Hier setzt unser Antrag an; wir sind der Meinung, dass ein Klagerecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers nicht sachgerecht ist. Erforderlich ist eine praxistaugliche Lösung, welche der Eigentümergemeinschaft bei der Auflösung des Stockwerkeigentums grössere Autonomie zugesteht. Die Aufhebung von Stockwerkeigentum soll daher von der qualifizierten Mehrheit der Gemeinschaft und nicht vom Klagerecht eines Einzelnen abhängig sein. Warum? Stockwerkeigentum ist grundsätzlich auf Bestand ausgelegt. Deshalb soll die Aufhebung frühestens 30 Jahre nach der Begründung beschlossen werden können. Das ist nicht irgendeine neue Frist, nein, diese Frist lehnt sich an das Miteigentumsrecht an, nach dem eine Aufhebung von Miteigentum für maximal 30 Jahre ausgeschlossen werden kann. Die Frist, die wir hier einbringen, ist also nichts Neues, sondern wurde bereits beim Miteigentum im Gesetz festgehalten.

Ich bitte Sie aus all diesen Überlegungen, der Minderheit zuzustimmen und an Ihrem Beschluss festzuhalten.

Wortprotokoll
parlament.ch
Institution
Schweiz

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