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Maya Bally · M-E

deRedetext
Schweiz17.09.2026

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft 26.022 am 2. und 3. Juli ausführlich beraten. Es ging um die Entscheidung, ob sich der Bund mit einem subsidiären Beitrag von höchstens 20 Millionen Franken an allfälligen Vergleichen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026 beteiligen kann, die aus dem Austausch am runden Tisch hervorgehen könnten.

In der Kommission wurde insbesondere die Rolle des Bundes diskutiert. Es wurde die Frage gestellt, ob sich der Bund beteiligen soll, wenn auch der Kanton Wallis oder die Gemeinde Crans-Montana als mögliche Leistungspflichtige infrage kommen. Dazu wurde festgehalten, dass eine staatliche Haftung keinesfalls feststehe und die Beteiligung des Bundes subsidiär ausgestaltet sei. Letztere solle zugleich einen Anreiz dazu schaffen, dass die Beteiligten am runden Tisch gemeinsam nach einer Lösung suchten.

Weiter wurde die Gleichbehandlung der Opfer diskutiert. Aufgrund der unterschiedlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Situationen könne Gleichbehandlung nicht einfach bedeuten, alle identisch zu behandeln. Schliesslich ging es um die Zusammensetzung des runden Tischs. Bei rund 400 anerkannten Opfern sei eine repräsentative Zusammensetzung notwendig, wobei die unterschiedlichen Opfergruppen und das erforderliche Fachwissen berücksichtigt werden sollten. Die Kommission beschloss schliesslich mit 15 zu 9 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten.

In der Detailberatung stand Artikel 5a im Zentrum. Bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe a wurde beantragt, im Zusammenhang mit den Vergleichsbeiträgen neben den Versicherungen und weiteren leistungspflichtigen Personen ausdrücklich auch die Gemeinden Crans-Montana und den Kanton Wallis zu nennen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass damit auch politisch ein klares Signal zur Verantwortung von Kanton und Gemeinde gesetzt werde. Dem wurde entgegengehalten, dass Kanton und Gemeinde rechtlich bereits unter die weiteren leistungspflichtigen Personen fallen würden, sofern sich eine entsprechende Leistungspflicht ergebe. Eine ausdrückliche Nennung würde deshalb rechtlich nichts verändern. Gleichzeitig wurde diskutiert, wie das im Beschluss des Ständerates enthaltene angemessene Verhältnis der Beiträge konkret ausgelegt werden soll. Der Antrag wurde mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Es wurde beantragt, Absatz 1bis Buchstabe f zu streichen. Hier bestand insbesondere die Befürchtung, dass die Bestimmung den Eindruck erwecken könnte, gegen einen Entscheid des runden Tischs könne ein Rechtsmittel ergriffen werden, was nicht zutrifft. Die Kommission stimmte der Streichung von Buchstabe f einstimmig zu.

Anschliessend wurde Absatz 1bis insgesamt diskutiert. Ein Antrag zielte darauf ab, die detaillierten Vorgaben des Ständerates zu streichen und es bei der Formulierung zu belassen, dass der Bundesrat über die Beteiligung entscheidet. In der Diskussion wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der runde Tisch genügend Spielraum brauche, um seine Organisation und die Art der Beteiligung der Betroffenen selbst zu gestalten. Zusätzliche gesetzliche Vorgaben könnten zu Auslegungsproblemen führen. Demgegenüber wurde die Auffassung vertreten, gewisse gesetzliche Mindeststandards seien notwendig, um die politische und finanzielle Ausgestaltung der Bundesbeteiligung abzusichern. Der Antrag, die detaillierten Bestimmungen von Absatz 1bis zu streichen, wurde mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Auch die vollständige Streichung von Artikel 5a wurde beantragt. Dabei wurden insbesondere die Höhe des Bundesbeitrags von 20 Millionen Franken und die Frage der Gleichbehandlung von anderen Unfallopfern thematisiert. Die Mehrheit erachtet Artikel 5a als zentral für die vorgeschlagene Lösung. Der runde Tisch soll eine pragmatische, möglichst rasche Lösung ermöglichen und eine breite Beteiligung der verschiedenen Akteure fördern. Der Antrag auf Streichung von Artikel 5a wurde mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 6 Absatz 1bis ging es um die Organisation und die Verfahrensregeln des runden Tischs. In der Kommission wurde betont, dass diese bereits im laufenden Gespräch mit möglichen Beteiligten berücksichtigt werden müssten und die Beteiligten gemeinsam festlegen sollten, wie der runde Tisch funktioniert. Zugunsten einer grösseren Rechtssicherheit wurde beantragt, dass die Leitung die Organisations- und Verfahrensregeln gemeinsam mit den Teilnehmenden definieren solle. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen an.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, überall der Mehrheit zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.

Wortprotokoll
parlament.ch
Institution
Schweiz

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0