Maya Bally
- Partei
- Die Mitte
- Fraktion
- Fraktion M-E
- Parlament
- Schweiz
- Wahlkreis
- Aargau
- Kammer / Bereich
- NR
- Sitznummer
- 121
- Parlamentsseite
- Offizielles Profil
- Geschlecht
- Weiblich
- Geboren
- 16. Juli 1961
- Beruf
- Projektleiter/in
- Sprache
- Deutsch
- maya.bally@parl.ch
- Telefon
- +41 79 340 12 32
- Adresse
- Brüggliacher 25
5604 Hendschiken
- Grosser Rat (AG)
- Die Mitte· Die Mitte· Lenzburg
- Wikidata
- Q123502804
- Quell-Körperschaft
- CHE
- Quelle aktualisiert
- 12.08.2026
- Datensatz aktualisiert
- 24.09.2026
- Erstmals importiert
- 14.08.2025
- NeinGrosser RatEinbürgerungen 2023, 2. Serie (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauErgebnis: 61 Ja · 70 Nein · 1 Enth. · 8 Abwesend
- JaGrosser RatEinbürgerung EEPO-5785-8587 (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauErgebnis: 63 Ja · 71 Nein · 2 Enth. · 4 Abwesend
- JaGrosser RatGesamterneuerungswahlen der durch den Grossen Rat zu wählenden Behörden des Kantons Aargau für die Amtsperiode 2023-2026; Bericht und Antrag an den Grossen Rat; Wahlvorschläge (Wahlen)Grosser Rat AargauErgebnis: 132 Ja · 0 Nein · 0 Enth. · 8 Abwesend
- NeinGrosser RatEinbürgerungen 2022; 2. Serie (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauErgebnis: 68 Ja · 67 Nein · 0 Enth. · 5 Abwesend
- JaGrosser RatEinbürgerung EEPO-9397-4954 (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauErgebnis: 50 Ja · 74 Nein · 3 Enth. · 13 Abwesend
- —Private ÄmterGrosser Rat
- —Private ÄmterGrosser Rat
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- —Private ÄmterGrosser Rat
- —Private ÄmterGrosser Rat
- Lobbyist/inBessermann Philip Salomon · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizGeschäftsleiter Stiftung GRA
- Lobbyist/inHunziker Oliver Jean Roman · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizGECOBI der Schweizerischen Vereinigung für gemeinsame Elternschaft
- RedetextRahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regelnNr. 25.4556Schweiz
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Motion Maret Marianne 25.4556, "Rahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regeln", an ihrer Sitzung vom 2. und 3. Juli dieses Jahres beraten.
Die Mehrheit Ihrer Kommission vertritt die Sicht, dass wir in der Schweiz zwar bereits viele Einzelmassnahmen haben, diese aber - wenn wir es mit einem Bild vergleichen - wie einzelne Puzzleteile wirken. Es fehlt das Gesamtbild. Es fehlen noch Puzzleteile. Es fehlt das verbindliche Gesamtsystem. Die Mehrheit der Mitglieder der RK-N findet, wir können es uns als Rechtsstaat nicht länger leisten, dass der Schutz der körperlichen und der psychischen Integrität einer Person davon abhängt, in welchem Kanton sie lebt. Föderalistische Unterschiede sind in vielen Bereichen legitim, aber dort, wo Menschenleben und die Sicherheit besonders verletzlicher Personen auf dem Spiel stehen, müssen schweizweit verbindliche Mindeststandards gelten. Nur so stellen wir sicher, dass Betroffene überall den gleichen wirksamen Schutz erfahren.
Ein Punkt unserer Beratung war die Frage, wen wir mit dem Rahmengesetz schützen. Es wurde diskutiert, ob der Begriff der häuslichen Gewalt allein zu eng gefasst ist. Wenn wir den Schutz nur an den Ort der Tat - das Zuhause - knüpfen, lassen wir viele Opfer sprichwörtlich im Regen stehen.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich daher auf Antrag bewusst für die Erweiterung des Auftrags auf häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt entschieden. Diesen Entscheid fällte die RK mit 12 zu 11 Stimmen.
Für diesen Beschluss stützte sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder auf die Istanbul-Konvention und den Grevio-Bericht 2021. Diese machen deutlich, dass sich die Schweiz zu stark auf die häusliche Komponente konzentriert und andere Formen geschlechtsbezogener Gewalt zu wenig berücksichtigt. Andererseits wurde auch die Realität der Opfer betrachtet. Hierbei wurde in der Kommissionsberatung an die digitale Gewalt erinnert sowie an schwere Fälle von sexualisierter Gewalt im öffentlichen oder institutionellen Raum, die nicht zwingend häuslich sind, aber dieselbe systematische Unterdrückung und Verletzung darstellen.
Die textlich angepasste Motion 25.4556 wurde nach beendeter Diskussion mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen.
Namens Ihrer Kommission für Rechtsfragen empfehle ich Ihnen die Annahme der Motion in dieser erweiterten Fassung. Wir schaffen damit den notwendigen Auftrag an den Bundesrat, die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Lücken zu schliessen und einen Schutzstandort zu etablieren, der keine Opfer aufgrund ihres Wohnorts oder der spezifischen Form der Gewalt ausschliesst. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und ebenso, dass Sie der Empfehlung Ihrer Kommission für Rechtsfragen folgen.
- RedetextSchweiz
Das Erwachsenenschutzrecht ist ein hochsensibler Bereich. Im Kern geht es um die Balance zwischen zwei Grundwerten, dem Schutz einer hilfsbedürftigen Person und ihrem Recht auf Selbstbestimmung. Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP unterstützt die vorliegende Revision des Bundesrates grundsätzlich. Wir sehen darin keine radikale Neuausrichtung, sondern eine notwendige und punktuelle Weiterentwicklung eines Systems, das sich aus unserer Sicht seit 2013 in seinen Grundzügen bewährt hat. Für uns gilt dabei der Grundsatz "So viel Selbstbestimmung wie möglich, so viel staatlicher Schutz wie nötig". Ein zentrales Anliegen unserer Fraktion ist deshalb die Stärkung der Subsidiarität. Der Staat soll nur dort eingreifen, wo es notwendig ist, und dann so wenig wie möglich.
Wir begrüssen ausdrücklich, dass die Revision den Einbezug nahestehender Personen stärkt. Familie und das soziale Umfeld können wichtige Ankerpunkte sein, wenn ein Mensch in eine schwierige Lebensphase gerät. Aber wir sind uns dennoch bewusst, dass Familie allein noch kein Garant für Vertrauen ist. Auch innerhalb von Familien gibt es Konflikte, und es kann vorkommen, dass jemand ausgenutzt oder auch das Vertrauen missbraucht wird. Dass wir bei Artikel 389a die Definition der erforderlichen Vertrautheit präzisieren und dabei nicht allein auf die biologische oder familiäre Beziehung abstellen, sondern auch persönliche und berufliche Beziehungen berücksichtigen, ist deshalb folgerichtig.
Entscheidend muss die tatsächliche Nähe der betroffenen Person sein und nicht allein der Verwandtschaftsgrad. Auch bei Artikel 374 war uns wichtig, die administrativen Erleichterungen zu ermöglichen, ohne die Schutzmechanismen unnötig abzubauen. Es geht nicht darum, die Kontrolle abzuschaffen. Es geht darum, dort zu vereinfachen, wo dies aufgrund der konkreten Situation auch verantwortbar ist. Wir setzen auf eine pragmatische Lösung, die den Einzelfall respektiert.
Einen aus Sicht der Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP weiteren wichtigen Punkt möchte ich gerne auch noch hervorheben. Dies betrifft Artikel 401a. Die Möglichkeit, dass eine Person im Voraus festhalten kann, wen sie sich als Beiständin oder Beistand wünscht, ist für uns ein wichtiges Element der Selbstbestimmung. Denn auch hier sollte die Reihenfolge klar sein. Zuerst soll die betroffene Person ihren Willen äussern können, dann kommt das persönliche Umfeld und erst, wenn dies nicht genügt, der Staat.
Entgegen unserer grundsätzlichen Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit folgen wir bei Artikel 361a Absatz 2 der Minderheit. Für uns ist grundsätzlich klar, dass die Hinterlegung beim Wohnsitz erfolgen kann. Bei der entsprechenden Amtsstelle wird dann darüber informiert, welche Möglichkeiten bestehen. Deshalb müssen diese nicht zusätzlich und ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden. Wir müssen nicht jede Selbstverständlichkeit ins Gesetz schreiben.
Zum Schluss noch ein paar Gedanken zur Minderheit Dandrès und der von ihr beantragten Ergänzung von Artikel 327d: Wir teilen die Sorge um die effektive Umsetzung der Rechte von Kindern und Erwachsenen in allen Kantonen. Aber wir müssen unterscheiden zwischen einem Gesetz und einem Projektplan beziehungsweise einem Katalog von Wünschen. Unser Anspruch an das Gesetz muss sein, klare und rechtlich durchsetzbare Ansprüche zu schaffen. Wir sollten die Verwaltung nicht mit starren, im Gesetz verankerten Programmen übersteuern, wenn dafür keine Notwendigkeit besteht. Deshalb folgen wir der Mehrheit und lehnen eine solche Überfrachtung des Gesetzestextes ab.
Zusammenfassend halte ich fest, dass die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP eine moderne, familienorientierte und subsidiäre Ausgestaltung des Erwachsenenschutzes begrüsst. Wir wollen die Selbstbestimmung stärken, das persönliche Umfeld einbeziehen und gleichzeitig sicherstellen, dass die betroffene Person geschützt bleibt. Wir unterstützen die Vorlage deshalb in ihrer Gesamtheit und folgen bei den den Detailanträgen überall der Mehrheit, mit Ausnahme, wie erwähnt, bei Artikel 361a Absatz 2. Ich hoffe, dass Sie uns in diese Richtung folgen.
- RedetextSchweiz
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft 25.073, die erleichterte Stiefkindadoption beziehungsweise den Rückweisungsantrag, an ihrer Sitzung im Juli beraten. Als Berichterstatterin der RK-N ist es mir ein Anliegen, Ihnen den aktuellen Stand und die dringliche Notwendigkeit dieses Geschäftes aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission darzulegen.
Im Kern geht es bei der erleichterten Stiefkindadoption um eine einfache, aber essenzielle Frage. Wie können wir sicherstellen, dass Kinder, die in einer stabilen Elternschaft aufwachsen, so rasch wie möglich rechtlich abgesichert sind?
Ein kurzer Rückblick zeigt - Herr Bundesrat Beat Jans hat Ihnen das auch schon aufgezeigt -, dass wir mit einem klaren Auftrag aus der Motion 22.3382 gestartet sind. Unser Rat hat dieses Anliegen mit grosser Entschlossenheit vorangetrieben. Wir wollten nicht nur die Hürden senken, sondern die Vorlage des Bundesrates aktiv verbessern; dies aus dem klaren Bestreben heraus, die belastende Unsicherheit für die Familien zu beenden, zum Wohle des Kindes.
Die aktuelle Situation zeigt nun Folgendes: Der Ständerat ist auf die Vorlage zwar eingetreten, hat aber beschlossen, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen, da man die Vorlage in die grosse Revision des Abstammungsrechts und auch des Fortpflanzungsmedizingesetzes integrieren wolle. Zudem wurden einmal mehr Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit geäussert, dies insbesondere im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung gemäss Artikel 119 unserer Bundesverfassung. Wenn dem so wäre - und das wurde ja schon mehrfach abgeklärt -, dürfte die erweiterte Stiefkindadoption konsequenterweise nie, also auch nicht nach durchschnittlich drei Jahren bewilligt werden, denn auch dann wäre sie mit dieser Argumentation nicht verfassungsmässig.
Lassen Sie mich dazu klarstellen und auch betonen, dass auch die Mehrheit der RK-N voll und ganz hinter dem Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung steht. Das ist ein hohes Gut. Aber die Mehrheit der Mitglieder möchte diesbezüglich eben auch ehrlich und realistisch sein. Ob dieses Recht durch ein neues Schweizer Abstammungsgesetz jemals abschliessend gesichert werden kann, ist noch nicht garantiert. Denn solange es möglich bleibt, im Ausland anonym eine Samenspende zu erhalten, wird es wohl immer Lücken geben.
Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen (RK-N) vertritt die Haltung, dass wir die rechtliche Absicherung der Kinder nicht an eine gesetzgeberische Utopie knüpfen dürfen, die wir nicht unbedingt vollständig kontrollieren können. Die Mehrheit der RK-N ist zum Standpunkt gelangt, dass wir jetzt Prioritäten setzen müssen. In erster Linie muss die Stiefkindadoption erleichtert werden, damit Kinder, die jetzt da sind, die existieren, rechtlich schneller abgesichert sind und nicht bis zu drei Jahren oder mehr darauf warten müssen. Eine Integration in die grosse Revision, wie es der Ständerat nun fordert, bedeutet in der Realität eine massive Verzögerung. Wir sprechen von einer Verschiebung um schätzungsweise drei bis fünf Jahre, bis entsprechende Bestimmungen tatsächlich in Kraft treten können. Es ist aus Sicht der Mehrheit Ihrer RK-N nicht akzeptabel, eine pragmatische, schlanke Lösung, die bereits vorliegt, zugunsten eines Gesamtpaketes zu opfern, das möglicherweise durch Referenden noch weiter verzögert werden wird.
Anschliessend kam Ihre Kommission zum Fazit, dass wir eine Lösung brauchen, die jetzt greift und nicht erst in mehreren Jahren. Wir dürfen die betroffenen Kinder und ihre Familien nicht länger in einer rechtlichen Grauzone lassen. Es geht hier nicht um Perfektionismus in der Systematik, sondern um das Kindeswohl. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat deshalb in ihrer Sitzung im Juli die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt und damit ihr Festhalten an der Vorlage beschlossen. Ich bitte Sie im Namen dieser Mehrheit Ihrer Kommission, dem Antrag der RK-N zu folgen und die Vorlage ohne weitere Verzögerung voranzutreiben. Die betroffenen Familien mit ihren Kindern danken es Ihnen.
- RedetextSchweiz
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft 26.022 am 2. und 3. Juli ausführlich beraten. Es ging um die Entscheidung, ob sich der Bund mit einem subsidiären Beitrag von höchstens 20 Millionen Franken an allfälligen Vergleichen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026 beteiligen kann, die aus dem Austausch am runden Tisch hervorgehen könnten.
In der Kommission wurde insbesondere die Rolle des Bundes diskutiert. Es wurde die Frage gestellt, ob sich der Bund beteiligen soll, wenn auch der Kanton Wallis oder die Gemeinde Crans-Montana als mögliche Leistungspflichtige infrage kommen. Dazu wurde festgehalten, dass eine staatliche Haftung keinesfalls feststehe und die Beteiligung des Bundes subsidiär ausgestaltet sei. Letztere solle zugleich einen Anreiz dazu schaffen, dass die Beteiligten am runden Tisch gemeinsam nach einer Lösung suchten.
Weiter wurde die Gleichbehandlung der Opfer diskutiert. Aufgrund der unterschiedlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Situationen könne Gleichbehandlung nicht einfach bedeuten, alle identisch zu behandeln. Schliesslich ging es um die Zusammensetzung des runden Tischs. Bei rund 400 anerkannten Opfern sei eine repräsentative Zusammensetzung notwendig, wobei die unterschiedlichen Opfergruppen und das erforderliche Fachwissen berücksichtigt werden sollten. Die Kommission beschloss schliesslich mit 15 zu 9 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten.
In der Detailberatung stand Artikel 5a im Zentrum. Bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe a wurde beantragt, im Zusammenhang mit den Vergleichsbeiträgen neben den Versicherungen und weiteren leistungspflichtigen Personen ausdrücklich auch die Gemeinden Crans-Montana und den Kanton Wallis zu nennen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass damit auch politisch ein klares Signal zur Verantwortung von Kanton und Gemeinde gesetzt werde. Dem wurde entgegengehalten, dass Kanton und Gemeinde rechtlich bereits unter die weiteren leistungspflichtigen Personen fallen würden, sofern sich eine entsprechende Leistungspflicht ergebe. Eine ausdrückliche Nennung würde deshalb rechtlich nichts verändern. Gleichzeitig wurde diskutiert, wie das im Beschluss des Ständerates enthaltene angemessene Verhältnis der Beiträge konkret ausgelegt werden soll. Der Antrag wurde mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Es wurde beantragt, Absatz 1bis Buchstabe f zu streichen. Hier bestand insbesondere die Befürchtung, dass die Bestimmung den Eindruck erwecken könnte, gegen einen Entscheid des runden Tischs könne ein Rechtsmittel ergriffen werden, was nicht zutrifft. Die Kommission stimmte der Streichung von Buchstabe f einstimmig zu.
Anschliessend wurde Absatz 1bis insgesamt diskutiert. Ein Antrag zielte darauf ab, die detaillierten Vorgaben des Ständerates zu streichen und es bei der Formulierung zu belassen, dass der Bundesrat über die Beteiligung entscheidet. In der Diskussion wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der runde Tisch genügend Spielraum brauche, um seine Organisation und die Art der Beteiligung der Betroffenen selbst zu gestalten. Zusätzliche gesetzliche Vorgaben könnten zu Auslegungsproblemen führen. Demgegenüber wurde die Auffassung vertreten, gewisse gesetzliche Mindeststandards seien notwendig, um die politische und finanzielle Ausgestaltung der Bundesbeteiligung abzusichern. Der Antrag, die detaillierten Bestimmungen von Absatz 1bis zu streichen, wurde mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Auch die vollständige Streichung von Artikel 5a wurde beantragt. Dabei wurden insbesondere die Höhe des Bundesbeitrags von 20 Millionen Franken und die Frage der Gleichbehandlung von anderen Unfallopfern thematisiert. Die Mehrheit erachtet Artikel 5a als zentral für die vorgeschlagene Lösung. Der runde Tisch soll eine pragmatische, möglichst rasche Lösung ermöglichen und eine breite Beteiligung der verschiedenen Akteure fördern. Der Antrag auf Streichung von Artikel 5a wurde mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 6 Absatz 1bis ging es um die Organisation und die Verfahrensregeln des runden Tischs. In der Kommission wurde betont, dass diese bereits im laufenden Gespräch mit möglichen Beteiligten berücksichtigt werden müssten und die Beteiligten gemeinsam festlegen sollten, wie der runde Tisch funktioniert. Zugunsten einer grösseren Rechtssicherheit wurde beantragt, dass die Leitung die Organisations- und Verfahrensregeln gemeinsam mit den Teilnehmenden definieren solle. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen an.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, überall der Mehrheit zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.
- RedetextOpferhilfegesetz. ÄnderungNr. 25.080Schweiz
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat am 9. Januar und am 17. April 2026 die beantragten Änderungen im Opferhilfegesetz beraten. Die Kommission erachtet es als notwendig, die Leistungen der Opferhilfe auszubauen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und rechtsmedizinischer Untersuchung soll bei Opfern von häuslicher oder sexualisierter Gewalt verbessert werden. Zudem soll im Gesetz verankert werden, dass die Erstellung einer rechtsmedizinischen Dokumentation beantragt werden kann - dies unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eröffnet wurde oder nicht. Darüber hinaus soll für eine ausreichende Anzahl von Plätzen in Notunterkünften gesorgt werden.
Ihre Kommission trat in der ersten Beratung im Januar einstimmig auf das Geschäft ein und beauftragte die Verwaltung mit verschiedenen Abklärungen, um dann ihre Arbeiten in vollständiger Kenntnis an einer weiteren Sitzung fortführen zu können. Bei den Abklärungsaufträgen an die Verwaltung ging es einerseits um die Situation in den Kantonen bezüglich des Angebots an Unterkünften für Opfer von häuslicher und sexualisierter Gewalt und andererseits um die aktuellen Aufbewahrungsfristen für Spuren und Beweismaterial. Weitere Themen der Eintretensdebatte waren die Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Kantonen bei Nichteinhaltung von bundesgesetzlichen Regelungen beziehungsweise die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen. Dabei zeigte sich ein gewisses Misstrauen gegenüber einzelnen Kantonen, die Vorgaben zur Umsetzung nicht wie gewünscht einhalten zu können.
In der Detailberatung im April diskutierte die Kommission für Rechtsfragen intensiv die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Berichte zur aktuellen Lage in den Kantonen und mögliche Erkenntnisse daraus für die angepasste Gesetzgebung. Unbestritten blieb dabei, dass die Kantone spezialisierte Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe zur Verfügung stellen sollten. Eine Minderheit beantragt, die Kantone zu verpflichten, sicherzustellen, dass die Kontaktdaten von Opfern und deren Angehörigen mit deren Zustimmung an eine Beratungsstelle weitergeleitet werden. Den entsprechenden Antrag lehnte die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen ab.
Vertieft diskutiert wurden auch die Dauer der Aufbewahrung von Spuren und Dokumentationen sowie deren Nutzung und Erkenntnisgewinn. In diesem Bereich beantragt Ihnen die RK-N eine Anpassung. Die Aufbewahrungsdauer soll für die Dokumentation mindestens 15 Jahre und für die Spuren mindestens 5 Jahre betragen. Dies wurde mit 17 zu 6 Stimmen beschlossen.
Was die Notunterkünfte anbelangt, präzisierte die Kommission mit einem Beschluss von 13 zu 9 Stimmen, dass die Kantone sicherstellen müssen, den Opfern und ihren Angehörigen genügend Notunterkünfte sowie vorübergehende Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Eine Minderheit beantragt Ihnen dagegen, die entsprechende Bestimmung zum Unterkunftsangebot vollständig aus dem Entwurf zu streichen. Dies hatte Ihre Kommission mit 17 zu 5 Stimmen verworfen.
In der Detailberatung kam auch die Frage nach Qualitätsanforderungen an die Kantone auf beziehungsweise die Frage, ob deren Handlungsspielraum näher definiert werden müsse oder solle. Die Verwaltung erläuterte uns, dass die Kantone ihre Verpflichtungen jeweils erfüllen würden, wenn ihnen auf Bundesebene entsprechende Vorgaben auferlegt würden. Aus der Verfassungsordnung ergebe sich das Subsidiaritätsprinzip. Demnach regelt der Bund nur, was zwingend auf Bundesebene geregelt werden muss und gewährt den Kantonen entsprechende Handlungsspielräume. Die Mehrheit der Kommission teilt diese Auffassung.
Eine Minderheit verlangt schliesslich, dass der Bundesrat die Anforderungen an die spezialisierten medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen in einer Verordnung konkretisiert und entsprechende Qualitätsstandards festlegt. Dies hatte die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie, auf diese wichtige Vorlage einzutreten, überall der Mehrheit der Kommission zu folgen, die Minderheitsanträge abzulehnen und die Änderungen im Opferhilfegesetz in der Gesamtabstimmung zu beschliessen.
- Fragestunde. FrageUrheber(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- Parlamentarische InitiativeBerichterstattung
- MotionBerichterstattung
- MotionBerichterstattung
- Spezial
- Ständig
- Rat
- Parlamentarische Gruppen
- Kantonsparlament
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