Flavia Wasserfallen · SP
Ich stelle Ihnen eine kleine Anpassung im Krankenversicherungsgesetz (KVG), die Sie schon kennen und die in unserer Kommission sehr einhellig diskutiert und beschlossen wurde, vor. Es geht um die Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte. Die Voraussetzungen wurden mit der Revision von Artikel 37 KVG erhöht. Die Bestimmung sieht in Absatz 1 vor, dass Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Diplom mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen. Die Idee hinter dieser Voraussetzung sind Spracherwerb und Kenntnisse des Schweizer Gesundheitssystems.
Nach Inkrafttreten dieser besonderen Voraussetzungen im Januar 2022 äusserten diverse Kantone die Befürchtung, dass es dadurch in einzelnen Regionen und medizinischen Fachgebieten zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung kommen könnte. Deshalb wurde die befristete Ausnahmebestimmung in Absatz 1bis beschlossen. Gestützt auf diese Ausnahmebestimmung können die Kantone im Fall einer Unterversorgung Ärztinnen und Ärzte zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen, auch wenn diese nicht während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für die abschliessend festgelegten Fachgebiete: allgemeine innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel, praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die Bestimmung ist bis 31. Dezember 2027 befristet. Mit der Änderung, die von der Schwesterkommission mit einer Kommissionsinitiative initiiert wurde und die Ihnen jetzt vorgeschlagen wird, soll die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2032 verlängert werden.
Der Nationalrat hat neben der Verlängerung der Ausnahmeregelung die Ausnahme auf den Weiterbildungstitel "Psychiatrie und Psychotherapie" ausgedehnt, also nicht nur für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wie es bereits gilt, sondern auf alle, auch auf Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie.
Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich zweimal mit dieser Frage beschäftigt, auch mit der Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung auszuweiten. Wir haben der parlamentarischen Initiative deutlich zugestimmt, aber wir haben entschieden, die Ausdehnung abzulehnen. Wir sind hier, das möchte ich sagen, mit der Haltung des Bundesrates kongruent. Er ist ebenfalls für die Verlängerung der Ausnahmeregelung und gegen die Ausdehnung des Geltungsbereichs.
Ich weise darauf hin, dass gemäss der FMH-Statistik 2024 in den Kantonen nach dem Fachgebiet der allgemeinen inneren Medizin am meisten Personen im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie tätig waren. Ausserdem haben wir in der Kommission diskutiert, dass gerade im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie gute Sprachkenntnisse und auch Kenntnisse des Schweizer Gesundheitssystems und der kulturellen Eigenheiten besonders wichtig sind.
Zudem besteht in den psychiatrischen Institutionen die Gefahr einer Fehlversorgung, wenn die notwendige Weiterbildungszeit gestrichen wird und sich Psychiaterinnen und Psychiater aus dem Ausland schneller mit einer eigenen Praxis niederlassen können.
Ich fasse zusammen: Der Nationalrat hat die Vorlage am 17. Juni 2026 beraten, ist mit 101 zu 86 Stimmen eingetreten und hat der Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf Psychotherapie und Psychiatrie mit 102 zu 87 Stimmen zugestimmt. Ihre Kommission hat die Vorlage am 26. Juni 2026 abschliessend beraten. Wir sind einstimmig darauf eingetreten und haben mit 10 zu 1 Stimme beschlossen, auf die Ausdehnung auf das erwähnte Fachgebiet zu verzichten. Die Gesamtabstimmung war einstimmig.