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Francesco Marco Rappa · Die Mitte

de
Grosser Rat (BE)07.03.2023
Vizepräsident, Büro-Sprecher. Ich nehme gern die Gelegenheit wahr, im Namen des Büros zu diesem Geschäft Stellung zu nehmen. Wie Sie der Antwort des Büros entnehmen konnten: Es ist nicht das erste Mal, dass der Grosse Rat über einen Vorstoss für ein Stellvertretungssystem entscheiden muss oder entscheiden darf; es gab schon 2015 und 2020 vergleichbare Vorstösse, die eingereicht wurden, und sie wurden vom Grossen Rat bisher immer abgelehnt. Warum?

Die Mehrheit im Rat war bis jetzt der Ansicht, dass die Präsenz im Rat grundsätzlich hoch und der Rat auch bei wenigen Abwesenheiten repräsentativ sei. Auch hängt die Qualität der Ratsarbeit nicht von einer höheren Präsenz ab. Kommt dazu, dass für die Ratsorgane taugliche Stellvertretungsmöglichkeiten bestehen. Notabene sind dort aber eben gewählte Grossratsmitglieder die Stellvertreter, also Leute, die den Ratsbetrieb gut kennen und nicht ratsfremde Personen, wie das bei einer Stellvertretung im Ratsplenum der Fall wäre. Mit ähnlichen Argumenten wurde auch beim Bund ein Stellvertretungssystem bisher immer abgelehnt. Es überwog die Ansicht, ein Stellvertretungssystem würde die Repräsentativität des Parlaments verringern und die politische Verantwortung würde verwässert. Auch würde der Parlamentsbetrieb noch schwerfälliger, weil dann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter Vorstösse einreichen könnten.

Die Probleme der hohen Arbeitslast eines Milizparlaments müssten durch bessere Unterstützung durch die Parteien und die Parlamentsdienste noch verbessert werden. Diese Probleme würden sicher nicht durch ein Stellvertretungssystem gelöst werden. Auch die meisten Kantone kennen kein Stellvertretungssystem.

Einzelne Kantone haben aber ein solches eingeführt: Schon seit langem können die Stimmberechtigten im Wallis neben den normalen Grossratsmitgliedern separat auch Stellvertreter wählen. Diese Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen in diesem Fall dann aber über eine saubere, demokratische Legitimation.

Andere Kantone, vor allem in der Westschweiz – Neuenburg, Jura, Genf – und neu der Kanton Graubünden, bestimmen einfach, dass die erfolgreichsten Nichtgewählten der jeweiligen Parteilisten als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter amten können. Eine Stellvertretung ist bereits bei nur vorübergehender Verhinderung möglich. Es spielt dort auch keine Rolle, warum jemand fehlt.

Der Kanton Aargau kennt seit neuestem auch ein Stellvertretungssystem. Dort gelten ebenfalls die erfolgreichsten Nichtgewählten als Stellvertreter, aber diese Vertretung ist nicht in jedem Verhinderungsfall zulässig, sondern nur bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall. Die Möglichkeiten wurden bewusst auf Konstellationen eingeschränkt, die sich nicht vermeiden lassen und bei denen Absenzen mit Arztzeugnissen etc. auch eindeutig belegt werden können. Und die Stellvertretung ist nicht einzeln möglich, sondern sie hat in jedem Fall zwischen 3 und 12 Monaten zu laufen. Die Stellvertretenden werden während ihres Einsatzes zu vollwertigen Ratsmitgliedern. Gleichzeitig wird die Mitgliedschaft des vertretenen Ratsmitgliedes für diese Zeit sistiert.

Klar ist, dass die Einführung eines Stellvertretungssystem für den bernischen Grossen Rat eine Verfassungsänderung und Ausführungsbestimmungen im Gesetz bräuchte. Aus diesem Grund wäre es z. B. auch nicht zulässig, dass bei einer Parteiliste einfach alle zurücktreten würden, um dann einfach jemanden via Ersatzvorschlag als Ratsmitglied zu bestimmen und so quasi faktisch jemanden als Stellvertreter montieren zu können, indem dies auch noch wiederholt würde. Das wäre dann klar rechtsmissbräuchlich.

Das Büro kann sich aber für gewisse Konstellationen eine Stellvertretung vorstellen, so für eine Vertretung während des Mutterschaftsurlaubs während mindestens zwei Sessionen, das heisst für mindestens ca. 4 Monate. Bei dieser Zeitspanne verweise ich auch auf die ausdrückliche Festlegung gemäss dem Vorstoss selber. Für Grossrätinnen können während des Mutterschaftsurlaubs Einschränkungen bei der Mutterschaftsentschädigung bestehen. Zwar ist der Bund daran – das haben Sie sicher alle mitbekommen – diese Einschränkung zu beseitigen, aber es ist bis heute noch nicht umgesetzt.

Der Vaterschaftsurlaub beträgt sowieso nicht 4 Monate, sondern aktuell 2 Wochen. Ob auch noch eine Stellvertretung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit möglich sein soll, möchte das Büro zuerst genauer prüfen. Die Abwesenheitsgründe müssten auf jeden Fall klar belegt werden können. Bei einer sehr langen Abwesenheitsdauer sollte zudem sowieso ein reguläres Mitglied in den Rat einziehen.

Für andere Konstellationen lehnt das Büro eine Stellvertretung ab: also für Sabbaticals, Militär- und Zivildienst oder studienbedingte Abwesenheiten – die Aufzählung ist nicht abschliessend. Denn solche Abwesenheiten sind planbar und können um die Sessionen herum organisiert werden. Schliesslich sind wir unseren Wählerinnen und Wählern gegenüber verantwortlich, dass wir unser Amt, für das wir gewählt wurden, dann auch tatsächlich ausüben.

Zusammenfassend beantragt das Büro des Grossen Rates somit, die Ziff. 1 des Vorstosses als Motion und die Ziff. 2 als Postulat anzunehmen. Die Ziff. 3 bis 5 lehnt das Büro auch als Postulate ab. Besten Dank für die Aufmerksamkeit.

Wortprotokoll
tagblatt.gr.be.ch
Institution
Grosser Rat

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0