Theo Maissen
- Partei
- Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
- Parlament
- Schweiz
- Wahlkreis
- Graubünden
- Parlamentsseite
- Offizielles Profil
- Geschlecht
- Männlich
- Geboren
- 2. September 1944
- Wikidata
- Q118371
- Quell-Körperschaft
- CHE
- Quelle aktualisiert
- 05.08.2026
- Datensatz aktualisiert
- 02.09.2026
- Erstmals importiert
- 14.08.2025
Keine erfassten Abstimmungen.
Keine Interessenbindungen erfasst.
Keine Zutrittsausweise vergeben.
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Bei diesem neuen Artikel 79a und auch auf der nächsten Seite der Fahne, auf Seite 8, wo es um die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts geht, handelt es sich um eine Vervollständigung dieses Ablaufs, indem Übergangsregelungen für die Zeit nach der Aufhebung des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes festgelegt werden. Hier wird vorgeschlagen, dass es möglich sei, einige Bestimmungen dieser beiden Gesetze für längstens fünf Jahre noch anwendbar zu erklären, damit der Übergang von der alten Gesetzgebung zur neuen Gesetzgebung reibungslos erfolgen kann.
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Die Artikel 24 und 24a gehören zusammen. Da geht es um Folgendes: Der Bundesrat hat mit Artikel 24 vorgeschlagen - und der Ständerat hat sich dem angeschlossen -, dass die Zulassung zu universitären Hochschulen und die Zulassung zu pädagogischen Hochschulen gemeinsam in einer relativ einfachen Form geregelt werden.
Der Nationalrat ist nun der Auffassung, dass man die Zulassung zu universitären Hochschulen von der Zulassung zu pädagogischen Hochschulen trennen sollte, und er hat in einem neuen Artikel 24a detailliertere Regelungen beschlossen. Es ist grundsätzlich so, dass die Lehrerausbildung Sache der Kantone ist. Aus diesem Grund haben wir Ihnen bis anhin beantragt, am Konzept Bundesrat/Ständerat festzuhalten. Der Nationalrat hat nun die Haltung eingenommen, dass es gerechtfertigt sei, in einem Gesetz über den gesamten Hochschulbereich - damit sind die universitären Hochschulen, die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen gemeint - gewisse Vorgaben für die Zulassung festzulegen. Deshalb hat er beschlossen, in dieses Gesetz auch präzisere Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen aufzunehmen.
Wie Sie auf der Fahne sehen, hat er allerdings aufgrund unserer Ablehnung dieses Vorschlages bei der letzten Differenzbereinigungsrunde gewisse Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen gehen dahin, dass er in Artikel 24a Absatz 1 Litera b bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen der gymnasialen Maturität eindeutig Priorität einräumt. In Artikel 24a Absatz 2 wird festgehalten, dass es neben den Richtlinien über die Gleichwertigkeit auch noch Abmachungen zur Qualitätssicherung geben soll, welche vom Hochschulrat zu erlassen seien.
Nun muss man sehen, wenn man an sich in einen Regelungsbereich der Kantone eingreift, wie weit man überhaupt von der Realität abweicht. Ist das, was der Nationalrat hier vorschlägt, etwas völlig Neues, das von den Kantonen neu eingeführt werden müsste? Das ist nicht so. Die Realität ist so, dass in den Kantonen die hier vorgesehenen Zulassungsregelungen bereits weitgehend gelten. Es wurde von der Verwaltung abgeklärt, wieweit die neuformulierte Bestimmung des Nationalrates heute schon praktiziert wird. Das Ergebnis ist folgendes: Sechzehn Kantone mit sechs pädagogischen Hochschulen wenden diese Regelung für die Vorstufe und für die Primarstufe schon heute an, drei weitere Kantone - Zürich, Schaffhausen und Graubünden - praktizieren diese Regelung nur für die Vorstufe; in den Kantonen Waadt, Wallis und Tessin ist heute gar keine solche Regelung vorgesehen. Im Kanton Bern ist es etwas komplizierter, weil Bern diese Zulassung für die pädagogische Hochschule in der Westschweiz akzeptiert, für den deutschen Teil aber nicht. Der Kanton Genf führt die Lehrerbildung nur an der Universität durch, ist somit von dieser Regelung gar nicht betroffen, da die gymnasiale Matura - wegen der Erteilung des Unterrichts an der Universität - dort generell vorgesehen ist.
Wir sind also auch zum Schluss gekommen, dass man diesem Beschluss des Nationalrates in der abgeänderten Form zustimmen kann, und bitten Sie, hier der Kommission des Ständerates zu folgen.
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Diese Gesetzesvorlage, die nun zwischen National- und Ständerat hin- und hergegangen ist, ist ein komplexes Werk. Es wurde sehr intensiv diskutiert, sowohl in der Kommission des Ständerates wie auch in jener des Nationalrates.
Wenn wir nun in diese Phase der Differenzbereinigung einsteigen, so geht die Kommission dabei davon aus, dass wir dieses Geschäft, wenn irgendwie möglich, in dieser Session und in dieser Legislatur abschliessen sollten. Das bedingt, dass man vielleicht bei Konzepten, die man als richtig erachtete, Konzessionen machen muss. Das muss ich vorausschicken, weil einem bei den kommenden Differenzen je nach Standpunkt gewisse Lösungen lieber sind, als wir es hier vorschlagen. Ich denke aber, dass es in dieser Phase richtig ist, diesen Schritt zu machen und die Differenzen zu bereinigen.
Damit komme ich zur ersten Differenz. Hier geht es um eine Konzeptabstimmung, welche die Artikel 11 und 12 betrifft. Es geht um die Kompetenzregelung zwischen zwei wichtigen Gremien in diesem System, und zwar geht es darum, dass wir die Hochschulkonferenz einerseits in Artikel 11 als Plenarversammlung definiert haben und andererseits in Artikel 12 als Hochschulrat. Bei der Plenarversammlung - das ist der grosse Unterschied - sind alle Kantone beteiligt, im Hochschulrat sind hingegen nur vierzehn Regierungen vertreten, nämlich jene der vierzehn Trägerkantone von Universitäten, Fachhochschulen oder pädagogischen Hochschulen. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen diesen beiden Gremien.
Der Nationalrat hat nun beschlossen - dies im Gegensatz zur Lösung, die wir bisher hatten -, dass drei Kompetenzen von der Plenarversammlung verschoben und dem Hochschulrat zugeordnet werden. Es geht zunächst um die Festlegung der Merkmale der Hochschultypen; das betrifft Artikel 11 Absatz 2 Litera a. Der Nationalrat hat noch zwei weitere Bestimmungen verschoben, nämlich Litera d, "Festlegung von ergänzenden Grundsätzen zur Bestimmung von besonders kostenintensiven Bereichen", und Litera e, die Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren.
Diese drei Kompetenzen waren nach unserem Konzept Sache der Plenarversammlung, wo alle Kantone mitreden könnten. Der Nationalrat ist der Meinung, dass es drei Kompetenzen seien, die schwergewichtig die Träger der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen betreffen, und dass es deshalb richtig sei, diese Kompetenzen dem Hochschulrat zuzuordnen. Dazu ist zu bemerken, dass die Kantone ergänzend zu diesem Gesetz noch eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen müssen. Ich kann mir vorstellen, dass dann diese Zusammenarbeitsvereinbarung entsprechend den Regelungen im Gesetz auch modifiziert werden muss und dass man dort auch Mechanismen einführen kann, damit die Nichtträgerkantone auch in diesen Belangen in der Vorbereitungsphase gewisse Mitwirkungsmöglichkeiten haben.
Wir beantragen Ihnen, dem Nationalrat bezüglich der Artikel 11 und 12, in denen es um diese Kompetenzregelungen der Plenarversammlung und des Hochschulrates geht, zu folgen.
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Nur ganz kurz zu Kollege David: Was er und auch Frau Fetz gesagt haben, ist unbestritten - die Bedeutung der Berufsbildung ist unbestritten. Wir sind jetzt ja auf dem richtigen Weg. Wir haben in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates ganz klar die Zielvorgabe gemacht, dass das Ziel von 25 Prozent in Etappen in zwei, drei Jahren erreicht werden muss. Es ist also nicht so, dass wir das, ungeachtet der seinerzeitigen Zusicherung, einfach negieren, sondern wir anerkennen das, wobei diese 25 Prozent eine Richtgrösse sind. Die Kommission ist mehrheitlich der Meinung, man müsse dieses Ziel von 25 Prozent erreichen, aber aus finanzpolitischen Gründen eben nicht in einem Zug, sondern in Etappen, über einen Aufstiegspfad.
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Es geht hier um die Diskussion über den Betrag für die Berufsbildung. Der Bundesrat hat einen Betrag vorgesehen, der in der längerfristig betrachteten Entwicklung eher einen Rückschritt darstellt, ein leichter Rückgang also gegenüber den früheren Beträgen, die gesprochen wurden. Es ist so: Gemäss Berufsbildungsgesetz haben wir als Richtgrösse der Bundesbeiträge in der Berufsbildung 25 Prozent. Heute sind wir bei rund 22,4 Prozent.
Der Entwurf des Bundesrates bedeutet eine leichte Reduktion. Nach der Meinung der Mehrheit der Kommission sollte es so sein, dass wir eine kontinuierliche Steigerung dieses prozentualen Anteils hätten, sodass wir in Etappen den Bundesbeitrag von 25 Prozent an die Berufsbildung erreichen würden. Das hat zur Folge, wenn wir diesen Aufstiegspfad verfolgen möchten, dass wir gegenüber dem Bundesrat eine gewisse Erhöhung vornehmen müssen. Zum einen geht es bei Artikel 1 Absatz 3 um zusätzliche 35,85 Millionen Franken, zum anderen bei Artikel 2 Absatz 3 um zusätzliche 12,8 Millionen Franken. Der Betrag von 12,8 Millionen Franken entspricht 10 Prozent aufgrund der Artikel 54, 55 und 56 des Berufsbildungsgesetzes. Die beiden Beträge in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 2 Absatz 3 stehen in einem Zusammenhang. Gesamthaft beantragen wir seitens der Mehrheit also für die Berufsbildung eine Erhöhung um 48,65 Millionen Franken; dies, wie gesagt, um in einem kontinuierlichen Anstieg in Etappen dann diese 25 Prozent Bundesbeitrag zu erreichen.
Die Minderheit will nun diesen Schritt in einem Mal machen. Die Erhöhung, die der Nationalrat beschlossen hat, entspricht 100 Millionen Franken. Mit diesen 100 Millionen Franken würde man in einem einzigen Schritt auf diese 25 Prozent Bundesbeitrag kommen.
Wir sind in der Mehrheit der Auffassung, dass es Sinn macht, diese Anpassung kontinuierlich vorzunehmen, und dass aus finanzpolitischen Überlegungen hier nicht dem Nationalrat gefolgt werden, sondern an unserem Beschluss festgehalten werden soll.
- PostulatMitunterzeichner(-in)
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- PostulatMitunterzeichner(-in)
- EmpfehlungMitunterzeichner(-in)
- PostulatMitunterzeichner(-in)Rettung des schweizerischen SportmuseumsNr. 96.3489
- StändigSchweiz
- Präsident/in14.01.2010 – 04.12.2011
- Vizepräsident/in03.12.2007 – 12.01.2010
- Vizepräsident/in18.01.2007 – 02.12.2007
- Stellvertreter/in01.12.2003 – 17.01.2007
- Stellvertreter/in13.06.2001 – 30.11.2003
- StändigSchweiz
- Präsident/in11.12.2009 – 04.12.2011
- Vizepräsident/in03.12.2007 – 10.12.2009
- Mitglied01.12.2003 – 02.12.2007
- StändigSchweiz
- Mitglied10.03.2008 – 04.12.2011
- StändigSchweiz
- Mitglied10.03.2008 – 04.12.2011
- StändigSchweiz
- Mitglied03.12.2007 – 31.03.2008
- Mitglied01.12.2003 – 02.12.2007
- Mitglied04.12.1995 – 30.11.2003
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