Dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft
(22.461)- Eingereichter Text
Das Energiegesetz (EnG) ist wie folgt zu ergänzen:
Art. 71b Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken
1 Für Speicherwasserkraftwerke nach Absatz 2 gilt bei ihrer Errichtung oder ihrer Erweiterung, dass:
a. ihr Bedarf ausgewiesen ist;
b. für sie keine Planungspflicht besteht;
c. sie an geeigneten Gewässerstrecken standortgebunden sind;
d. das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht.
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten für sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb eines Kraftwerks oder eines Kraftwerksystems insbesondere beim Vorhaben Trift, Kanton Bern, Gemeinde Innertkirchen: Neuer Speichersee Trift, neue Fassung Steingletscher, neue unterirdische Zentrale Trift, Einleitung in bestehendes Kraftwerks-System.
Art. 71c Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergie-Anlagen
1 Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse gilt bis zu einer zusätzlichen Gesamtproduktion von 1 TWh pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021, dass rechtskräftige Nutzungspläne als Baubewilligungen gelten, wenn im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat.
2 Gegen die Bauausführung gemäss Nutzungsplan stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig geworden sind.
- Titel des GeschäftesDringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0