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Humanitäre Schutzgüter sind keine Waffen. Die ukrainische Zivilbevölkerung wirksam schützen

(26.4528)MotionEingereicht
Schweiz01.10.2026
Profil
Typ
Motion
Status
Eingereicht
Parlament
Schweiz
Nummer
26.4528
Beginn
01.10.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20264528
Beiträge(9)
Verlauf(1)
  • Eingereicht
Texte(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Humanitäre Schutzgüter sind keine Waffen. Die ukrainische Zivilbevölkerung wirksam schützen
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen und administrativen Voraussetzungen zu schaffen, damit Schutzgüter zugunsten der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten aus der Schweiz ausgeführt werden können. Dies gilt auch für Schutzgüter, die als Dual-Use-Güter oder besondere militärische Güter gelten. Ihre Ausfuhr soll ermöglicht werden, wenn eine risikobasierte Prüfung hinreichend plausibel macht, dass sie zivilen oder humanitären Zwecken dienen und die konkrete Ausfuhr keine Konfliktpartei direkt und in militärisch relevanter Weise in ihrer Kampffähigkeit begünstigt.

  • BegründungTEXT

    Der Krieg in der Ukraine zeigt, wie wichtig wirksamer Schutz für Menschen ist, die ihren Alltag unter der Bedrohung von Angriffen bewältigen müssen. Schutzwesten, Helme und andere Schutzgüter können Kinder, Lehrpersonen, medizinisches Personal, Medienschaffende sowie Mitarbeitende humanitärer Organisationen und ziviler Infrastrukturen schützen. Die Schweiz soll solche Lieferungen im Einklang mit ihrer humanitären Tradition ermöglichen und so die Zivilbevölkerung in der Ukraine gezielt unterstützen. Schutzgüter können militärisch relevant sein, müssen es aber nicht sein. Ihre technische Einstufung als Dual-Use-Güter oder besondere militärische Güter allein entscheidet deshalb nicht über die militärische Begünstigung durch eine konkrete Ausfuhr. Entscheidend sind auch Endempfänger, Verwendungszweck, Art und Menge der Güter sowie das Risiko einer militärischen Verwendung oder Weitergabe. Endverbleibserklärungen, Weitergabeverbote und geeignete Kontrollmöglichkeiten können dieses Risiko verringern.  

     

    Das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot bleibt gewahrt. Die blosse Bezeichnung eines zivilen Empfängers oder das Fehlen konkreter Missbrauchshinweise genügt nicht. Erforderlich ist eine sorgfältige, dem Risiko angemessene Beurteilung, ob die Lieferung zivilen oder humanitären Zwecken dient und keine Konfliktpartei direkt und in militärisch relevanter Weise in ihrer Kampffähigkeit begünstigt. Eine absolute Garantie über den späteren Endverbleib ist dabei nicht möglich. Prüftiefe und Sicherungsmassnahmen müssen dem konkreten Risiko entsprechen. 

     

    Die Motion verlangt eine differenzierte Exportkontrolle, damit die Schweiz mehr zum Schutz der ukrainischen Zivilbevölkerung beitragen kann, ohne das Neutralitätsrecht oder andere Ausfuhrbeschränkungen ausser Kraft zu setzen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0