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Neue FINMA-Praxis bedroht lokale und regionale Guthabenkarten

(26.4451)InterpellationEingereicht
Schweiz01.10.2026
Profil
Typ
Interpellation
Status
Eingereicht
Parlament
Schweiz
Nummer
26.4451
Beginn
01.10.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20264451
Beiträge(2)
Verlauf(1)
  • Eingereicht
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Neue FINMA-Praxis bedroht lokale und regionale Guthabenkarten
  • Eingereichter TextTEXT

    Im November 2025 hat die FINMA über die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) eine Praxisänderung kommunizieren lassen, wonach bei Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis, die bei Dritten eingesetzt werden können, grundsätzlich sämtliche Herausgeber (Emittenten) und neu auch die Vertreiber (Distributoren) als Finanzintermediäre im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG) gelten sollen. Damit wären neu nicht nur sämtliche, auch lokale und regionale Emittenten unterhalb der bestehenden Schwellenwerte (z.B. Innenstadt- und Gewerbevereine), sondern auch alle Detailhändler, Kioske oder Onlineshops in der Schweiz erfasst, welche Guthabenkarten von Drittanbietern physisch oder elektronisch anbieten! Diese Praxisänderung konfrontiert hunderte gemeinnützige Vereine und tausende Detailhändler mit zusätzlichen Aufwänden für externe Revisionen, Schulungen, Meldungen, etc. 

     

    Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Warum hat die FINMA ihre bisherige, seit Jahren bewährte Auslegung des GwG geändert und auf welcher rechtlichen Basis erfolgt diese Praxisanpassung? 
    2. Wie schätzt der Bundesrat die ungewöhnliche Art und Weise der FINMA ein, die Praxisänderung nicht selbst (z.B. in Form einer Änderung des hierfür relevanten Rundschreibens) zu kommunizieren, sondern die SRO entsprechend anzuweisen? Warum wurden die betroffenen Akteure zuvor nicht konsultiert? 
    3. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Mehrkosten für die zusätzlich betroffenen Emittenten und Distributoren sowie für die mit dem Vollzug betrauten Behörden ein? 
    4. Wie ist die Anwendung eines Gesetzes, das für Finanzinstitute konzipiert wurde, auf Vereine und Genossenschaften, deren Aktivitäten kein systemisches Geldwäscherisiko, sowie nachgelagert auf sämtliche angeschlossene Detailhändler als Distributoren zu rechtfertigen? Widerspricht diese Praxisänderung nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der auf systemische Risiken statt lokalen Initiativen abzielt?
    5. Wäre es nicht sachgerechter, Distributoren als nachgelagerte Glieder wie bis anhin generell vom Geltungsbereich auszunehmen und für Emittenten eine Ausnahmeregelung und/oder eine spezifische Gewerbemässigkeitsschwelle festzulegen, damit lokale und regionale Emittenten, für deren Aktivitäten schon bislang kein systemisches Geldwäscherisiko bestand, von diesem unverhältnismässigen Mehraufwand befreit sind?

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0