Vorstellungsrecht für extrainstitutionelle Parlamente
(26.4038)- Typ
- Motion
- Status
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 26.4038
- Beginn
- 19.06.2026
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 20264038
- Roland Rino BüchelSchweizerische Volkspartei
- Anna-Béatrice SchmaltzDie Grünen
- Michèle Dünki-BättigSozialdemokratische Partei
- Gabriela SuterSozialdemokratische Partei
- Parlament
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- AblehnungBüro NR
- Antrag: AblehnungBundesrat
- Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
- Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Titel des GeschäftesVorstellungsrecht für extrainstitutionelle Parlamente
- Antwort BR / Büro
Artikel 33 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet das Petitionsrecht, wonach jede Person Anliegen, Vorschläge, Kritik und Beschwerden, die namentlich in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments fallen, an dieses richten darf.
Dieses Recht steht jeder urteilsfähigen Person zu, auch Minderjährigen und juristischen Personen.
Die Petentinnen und Petenten haben jedoch keinen Anspruch auf eine materielle Behandlung ihres Anliegens. Das Parlament ist lediglich verpflichtet, von der Petition – wie im siebten Kapitel des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) vorgesehen – Kenntnis zu nehmen. Die Kommissionen können, sofern sie es als zweckmässig erachten, die Petentinnen und Petenten anhören. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das derzeitige Verfahren gemäss ParlG bereits über die verfassungsmässige Garantie nach Artikel 33 BV hinausgeht, da es in der Regel eine inhaltliche Beratung der Petition und nicht nur eine simple Kenntnisnahme vorsieht.
Dürften gewisse Gruppierungen vor einer Kommission Stellung nehmen, würde ihnen ein Vorrecht eingeräumt. Dies würde zweifelsohne Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen, da bestimmte Gruppen allein aufgrund der Tatsache, dass ihnen die Nutzung des Nationalratssaals gestattet wurde, ein grösserer politischer Einfluss eingeräumt würde. Keine dieser Gruppen hat jedoch das Hausrecht im Parlamentsgebäude: Das Recht zur Nutzung des Nationalratssaals und der Vorräume wird ihnen jeweils von der Nationalratspräsidentin bzw. dem Nationalratspräsidenten erteilt (Art. 69 Abs. 1 ParlG; Art. 61 Abs. 6 des Geschäftsreglements des Nationalrates [GRN, SR 171.13]).
Das Büro betont zudem, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Sessionen nicht gewählt sind. Es ist daher schwer zu beurteilen, ob sie für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe wirklich repräsentativ sind. Ihre Vorschläge spiegeln nicht unbedingt die Meinungen der gesamten Gruppe wider. Es hindert sie jedoch nichts daran, mit Ratsmitgliedern zusammenzuarbeiten, die bereit sind, ihre Ideen im Rahmen der üblichen Verfahren aufzugreifen.
Darüber hinaus verweist das Büro auf seine Stellungnahme zur Motion Prelicz-Huber 21.4413 («Vorstellungsrecht der Jugendsession und Kinderkonferenz in den Kommissionen») mit einem ähnlichen Anliegen wie die vorliegende Motion.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Büro die geforderte Massnahme nicht als zweckmässig. Damit würde Foren, die formell gesehen institutionell nicht verankert sind, in politischer, demokratischer und rechtlicher Hinsicht eine privilegierte Stellung eingeräumt. Ausserdem könnte diese Massnahme ähnliche Forderungen anderer Gruppen zur Folge haben. Zu guter Letzt würde damit die Kommissionsarbeit erschwert, da die Anzahl Anhörungen deutlich zunehmen und die Behandlung der anderen Geschäfte verlangsamt würde. Nach Meinung des Büros sollten die Kommissionen weiterhin frei entscheiden können, ob sie es als nötig erachten, die Petentinnen und Petenten anzuhören; ein automatischer Anspruch auf Anhörung soll es aber nicht geben.
Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.
- Eingereichter Text
Das Büro des Nationalrates wird beauftragt, extrainstitutionellen Parlamenten, die im Schweizer Parlament tagen (z.B. Behindertensession, Jugendsession) in geeigneter Form (z.B. auf Antrag) ein Vorstellungsrecht ihrer Anliegen und Petitionen in den zuständigen nationalrätlichen Kommissionen zu gewähren.
- Begründung
Die Behindertensession oder die Eidgenössische Jugendsession sind gute Beispiele von politischer Partizipation von Gruppen, denen im vorherrschenden politischen System wenig Gehör gewährt wird. Der Bundesrat bezeichnet beispielsweise die Jugendsession als wertvollen Anlass, der politischen Partizipation und Bildung für Jugendliche. Gleichzeitig werden die Forderung diese extrainstitutionellen Parlamente bisher oft wenig beachtet und der Weg in die politischen Institutionen ist erschwert. Ein Vorstellungsrecht würde dieser Problematik begegnen und den Austausch zwischen Parlamentarier*innen und den betroffenen Gruppen ermöglichen und stärken, ohne direkte Rechtsansprüche daraus abzuleiten. Es würde die Beteiligung von ebendiesen Gruppen stärker gewichten und eine Diskussion auf Augenhöhe ermöglichen. So hat sich die Schweiz auch in der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenkonvention zu mehr Teilhabemöglichkeiten verpflichtet.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0